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Hessisches LAG Urteil vom 25.11.1988 - 13 Sa 359/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbarkeit einer Nachtzulage nach dem Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe im Land Hessen. Rechtsnatur einer Vorpfändung. Voraussetzungen der Durchbrechung der Pfändungsgrenzen gem. § 850c ZPO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Nachtzulage gem. § 5 des Lohntarifvertrages für das Bewachungsgewerbe im Lande Hessen ist nicht unpfändbar.

2. Auch bei einer Vorpfändung als private Vollstreckungsmaßnahme sind die gesetzlichen Grenzen der Pfändbarkeit einzuhalten.

3. Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über eine Durchbrechung der Pfändungsgrenzen gem. § 850c ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 850c, 850a Nr. 3, §§ 845, 850d

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 01.06.1988; Aktenzeichen 7 Ca 2147/88)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01.06.1988 - 7 Ca 2147/88 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 396,70 (i.W.: Dreihundertsechsundneunzig 70/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1988 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 6/7, die Beklagte 1/7; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

Der Streitwert für die Berufung wird auf DM 1.082,-- festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Klägerin steht gegen den Wachmann Xxx, ihren früheren Ehemann, ein rechtskräftig ausgeurteilter Anspruch auf Unterhalt zu. Der Unterhaltsschuldner stand bis zum 31.12.1987 in den Diensten der Beklagten, wobei streitig ist, ob das Arbeitsverhältnis am 1.6. oder am 1.7.1987 begonnen hatte. Für die Zeit ab 1.7.1987 bestimmte sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem Arbeitsvertrag vom gleichen Tage (s. Bl. 37 - 40 d.A.). Gegen seine fristlose Entlassung hatte sich d...

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