Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachlicher Geltungsbericht des BRTV-Bau und des VTV-Bau. Einzelfall der Abgrenzung von Zimmerhandwerk zum Schreinerhandwerk beim Treppenbau
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4; BRTV-Bau und VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 40, Abschn. VII Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.12.1987; Aktenzeichen 3 Ca 1981/87) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Wiesbaden vom9. Dezember 1987 – 3 Ca 1981/87 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Auskunfts-, verbunden mit einen Schadensersatzanspruch, der Klägerin gegen den Beklagten.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine der Sozialkassen des Baugewerbes und zugleich die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für diese. Gem. § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 6 und 7 Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag, VTV) vom 12.11.1960 in der Fassung vom 10.11.1981 bis 31.12.1983. § 13 Abs. 1 VTV vom 19.12.1983 bis 31.12.1986 in der jeweils gültigen Fassung und § 27 Abs. 1 VTV in der Fassung vom 12.11.1986, gültig ab 1.1.1987, haben alle tarifgebundenen Arbeitgeber, die unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallen, der Klägerin die in den genannten Vorschriften umschriebenen Auskünfte zu erteilen sowie die sich daraus ergebenden Beiträge an die Klägerin abzuführen. Die Tarifverträge waren stets und sind in der jeweils geltenden Fassung für allgemeinverbindlich erklärt. Der Beklagte ist Inhaber eines Betriebes, in dem er in Einzelanfertigung Holztreppen zum Einbau in Häusern herstellt und dann durch seinen Betrieb einbaut, ferner dazu passende Unterbauschränke und Vertäfelungen, aber auch z. B. Hausbars. 75 v.H. der betrieblichen Arbeitszeit entfallen auf die Tätigkeit in der Werkstatt und 25. v.H. auf die Tätigkeit in den Häusern der Kunden im Zusammenhang mit dem Einbau. Mit der Klage begehrt die Klägerin Auskunft über die Zahl der in der Zeit von Dezember 1983 bis zum Februar 1987 von dem Beklagten beschäftigten Arbeiter sowie der in dieser Zeit angefallenen Bruttolohnsumme und Beiträge für diese und für den Fall der Nichterteilung innerhalb bestimmter Frist Zahlung einer Entschädigung von 93.600,– DM.
Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht von G. 7.1987 ist für den Beklagten niemand erschienen.
Das Arbeitsgericht hat – bis auf die zu bestimmende Frist nach Antrag der Klägerin – ein Versäumnisurteil dahingehend erlassen:
Der Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1983 bis Februar 1987 in den Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes in den genannten Montagen angefallen sind,
- für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: DM 93.600,–.
Gegen das ihm am 12.8.1987 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit, am 17.8.1987 bei dem Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und gemeint, nicht in den Einzugsbereich der Zusatzversorgungskasse zu gehören, weil er hauptsächlich Holztreppen fertige, seine Arbeitnehmer nicht gewerkschaftlich organisiert, die Sozialkassenbeiträge für seinen Betrieb nicht mehr tragbar gewesen seien und die Arbeitnehmer mit dieser Regelung einverstanden gewesen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 6.7.1987 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 6.7.1987.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit dem Beklagten am 29.12.1987 zugestelltem Urteil vom 9.12.1987 – 3 Ca 1981/87 –, zu dessen Gründen auf Bl. 11 – 15 d.A. verwiesen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen hat der Beklagte am 21.1.1988 Berufung eingelegt und nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.3.1988 diese mittels an demselben Tage bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet.
Der Beklagte ist der Ansicht, zu mehr als 50 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit andere als baugewerbliche Tätigkeit ausgeführt zu haben. Sein Betrieb falle unter § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 9 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau), da er Arbeiten des Schreinerhandwerks ausführe. Bei den Treppen handele es sich nicht in diesem Sinn um konstruktive Elemente des Gebäudes.
Der Beklagte beantragt,
auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, Dritte Kammer, Az.: 3 Ca 1981/87 abgeändert, die Klage wird ab...