Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks. Betrieblicher Geltungsbereichs des VTV Maler/Lackierer. Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten und Korrosionsschutzarbeiten und VTV Maler/Lackierer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass ihre Arbeitnehmer zu weniger als 50% Arbeiten ausführten, welche zum Korrosionsschutz zählen und unter § 1 Abs. 2 VTV Maler/Lackierer iVm. § 1 Nr. 2 RTV Maler/Lackierer fallen.

 

Normenkette

MalLackErgBetrZVTV; VTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2; RTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 31.01.2012; Aktenzeichen 2/9/2 Ca 3002/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2012 - 2/9/2 Sa 3002/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2009 Auskunft über die von ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttovergütung und sich danach ergebenden Beiträge zu erteilen.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks die Einzugsstelle für die ihm als Lohnausgleichskasse und die der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks zustehenden Beiträge.

Die Beklagte unterhält in A im Bereich des Hafens einen Betrieb und beschäftigt gewerbliche Arbeitnehmer, die überwiegend oder alle ungelernt sind. Als Tätigkeit des Betriebs gab sie am 21. Januar 2008 bei dem Gewerberegister der Freien und Hansestadt A an: "Maler- und Lackiererhandwerk, Teiltätigkeit Korrosionsschutz" (vgl. Kopie zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Juni 2010, Bl. 20 d.A.).

Gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gab die Beklagte für 2008 dieselbe Betriebstätigkeit an. Auch der Krankenkasse meldete die Beklagte Tätigkeiten mit dem Schlüssel "XXX..", welcher auf eine Beschäftigung von Malern und Lackierern hinweist.

Mit Datum vom 14. Januar 2010 änderte die Beklagte für das Gewerberegister die Angabe zur Betriebstätigkeit. Seither lautet die Eintragung: "Gebäudereinigerhandwerk, Metallschleifer- und Metallpoliergewerbe, Gewerbe der Tankschutzbetriebe, Im- und Export von Waren aller Art, insbesondere von gebrauchten Haushaltsgeräten sowie An- und Verkauf und Export von gebrauchten Maschinen und Teilen. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Warenarten. Akustik- und Trockenbau, Schweißerarbeiten (ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten), Korrosionsschutz/Rostschutz im industriellen Schiffsbereich" (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten 22. Februar 2011, Bl. 46 d. A.).

Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten haben nach der Feststellung des Arbeitsgerichts in den Jahren 2008 und 2009 folgende Tätigkeiten als Korrosions- und Rostschutzarbeiten ausgeführt:

- Metallbearbeitung (Reinigen und Entrosten) per Hand und durch Maschinen, zu 92,9% ihrer Arbeitszeit

- Bespritzen der bearbeiteten Flächen mit Farbe oder Korrosionsschutz - Farbauftrag mittels Pinsel nur zu einem verschwindend geringen Teil - zu 7,1% ihrer Arbeitszeit.

Der Kläger erhob gegen die Beklagte bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden Klage auf Auskunft, die Klage wurde am 07. November 2009 zugestellt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV Maler/Lackierer). Korrosionsschutzarbeiten zählten zu den Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks. Sollten diese nicht ausschließlich am Kränen, sondern auch an Schiffen verrichtet worden seien, sei dies unschädlich. Auch Arbeiten an Schiffen fielen unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen:

a) über die Namen und Vornamen sowie Sozialversicherungsnummern der im Betrieb der Beklagten in dem Monaten Januar bis Dezember 2008 und Januar bis Juli 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten;

b) über die Höhe der Bruttolöhne, die den gewerblichen Arbeitnehmern einzeln in den genannten Monaten gezahlt wurden und über die Höhe der fällig gewordenen Beiträge;

2. die Beklagte zu verurteilen, für den Fall, dass sie die Auskunft nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erteilt, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 24.700,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 behauptet, sie arbeitete im Bereich Metallschleifen, -polieren, -reinigung und des Korrosionsschutzes im industriellen Schiffsbau bzw. für die Schiffsbauindustrie. Im Gütetermin am 24. Februar 2011 hat sie behaupt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge