Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.03.1998; Aktenzeichen 11 Ca 7044/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen 3 AZR 186/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1998 – 11 Ca 7044/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auch die Ehefrau und das Kind des Klägers Versorgungsanwartschaften haben.

Der am 01. Februar 1947 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Juni 1978 bis 31. Dezember 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Die Beklagte hatte dem Kläger betriebliche Altersversorgung gemäß ihrer Versorgungsordnung zugesagt. Die Versorgungsordnung bestimmt unter § 6:

„(1) Beim Tode eines männlichen Versorgungsberechtigten, der bis zu seinem Tode in einem Arbeitsverhältnis zur Bank gestanden hat (Mitarbeiter) oder der im Zeitpunkt seines Todes bereits Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Rente hatte (Rentner), hat die überlebende Ehefrau Anspruch auf eine Witwenrente. Die hinterlassenen Kinder haben Anspruch auf Waisenrente. Unter denselben Voraussetzungen haben die hinterlassenen Kinder einer weiblichen Versorgungsberechtigten Anspruch auf Waisenrente, es sei denn, sie erhalten eine Waisenrente bereits von der väterlichen Seite.

(2) Ein Anspruch auf Witwenrente setzt voraus, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Ehemannes oder vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor dem vorzeitigen Ausscheiden geschlossen wurde und bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes bestanden hat.

(3) Der Anspruch auf Witwenrente endet für die Dauer der neuen Ehe mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe sich wieder verheiratet. …

(4) Stirbt ein Mitarbeiter oder Rentner, so erhalten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und soweit sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Waisengeld. Das Waisengeld wird für die Zeit über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, soweit die Berufsausbildung durch Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst verlängert oder verzögert worden ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Als Kinder gelten leiblich Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder des Mitarbeiters oder Rentners, denen er bereits während seines Beschäftigungsverhältnisses unterhaltspflichtig war. …”

Nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten heiratete der Kläger am 13. April 1995 Frau A.. Aus dieser Ehe ging am 26. Juni 1996 das gemeinsame Kind, J. hervor.

Die Beklagte erteilte dem Kläger 1992 Auskunft über seine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, die insoweit außer Streit steht. Eine Anwartschaft seiner Ehefrau und seines Kindes auf Witwen- bzw. Waisenrente hat sie bestritten.

Der Kläger ist der Auffassung, schon nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung bestünde ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für seine Ehefrau und sein Kind. Jedenfalls könne ein solcher Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Eheschließung und Geburt des Kindes nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten erfolgten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten auch eine Anwartschaft auf Witwen- bzw. Waisenrente zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder umfasst.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Feststellungsklage für unzulässig gehalten. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der Versorgungsordnung könnten Ehefrau und Tochter des Klägers keine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen. Der Ausschluss nach dem Ausscheiden hinzukommender Familienangehöriger sei auch zulässig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 26. März 1998 auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 03. November 1999 (Bl. 129 d. A.) verwiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 26. März 1998 – AZ: 11 Ca 7044/98 – abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob seine unverfallbare Anwartschaft auch eine Anwartschaft seiner Ehefrau auf Witwen- und seiner Kinder auf Waisenrente umfasst. Diese Frage ist zwischen den Parteien umstritten. Es geht dabei um d...

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