Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers des Privatrechts hat durch die pauschale Verweisung im Arbeitsvertrag auf den BAT aus § 46 BAT keinen Anspruch auf Versicherung bei der VBL oder einer Zusatzversorgungskasse, wenn der Arbeitgeber nicht deren Mitglied werden kan.

 

Normenkette

BAT § 46

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 24.03.1993; Aktenzeichen 6 Ca 328/92)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 24. März 1993 – 6 Ca 328/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, sie bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes zu versichern, hilfsweise, sie so zu stellen, als ob sie versichert wäre.

Die am 22. Januar 1954 geborene Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag (AV, Bl. 25 und 26 d. A.) vom 09. September 1985 zum 16. September 1985 von dem „J. – J. – (im folgenden: „Verein”) als Sozialarbeiterin befristet bis zum 31. August 1987 eingestellt. Nach § 3 AV regelte sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den Tarifverträgen, die ihn ergänzen, ändern oder ersetzen. Die Vergütung erfolgte gem. § 2 AV nach Vergütungsgruppe V b BAT. Mit Wirkung vom 01. September 1986 betrug die Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche (Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 01. September 1986, Bl. 27 d. A.). Die Befristung wurde mit dem zweiten Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 13. März 1987 (Bl. 28 d. A.) aufgehoben. Durch notariellen Gesellschaftsvertrag (GV) vom 20. September 1989 (Bl. 88–97 d. A.) gründete der Verein mit der Stadt … die Beklagte, die, wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, zum 01. Dezember 1989 ihre Tätigkeit – dieselben Arbeiten wie zuvor der Verein – in den Räumen des Vereins mit denselben sächlichen Betriebsmitteln aufnahm. Die Arbeitnehmer des Vereins, darunter auch die Klägerin, wurden von der Beklagten weiterbeschäftigt, ohne daß ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Die Beklagte wurde am 03. Mai 1990 zu HR B 5051 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Kassel eingetragen. Die Beklagte beschäftigte mehr als 20 Arbeitnehmer. Sie war und ist nicht Mitglied eines am Abschluß des Bundes-Angestelltentarifvertrages beteiligten Arbeitgeberverbandes. Durch Auflösungsvertrag vom 28. Februar 1991 schied die Klägerin mit diesem Tag bei dem Beklagten aus und ist seit dem 01. März 1991 Arbeitnehmerin der Stadt … durch welche sie bei der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert ist. Mit Wirkung ab Juni 1991 hat die Beklagte mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Nachdem die Klägerin einen Anspruch auf Versicherung bei der VBL durch die Beklagte dieser gegenüber mit Schreiben vom 30. Dezember 1991 geltend gemacht hatte (Bl. 4 und 5 d. A.) und die Beklagte diesen Anspruch mit Antwortschreiben vom 21. Januar 1992 abgelehnt hatte (Bl. 6 und 7 d. A.), verfolgt sie diesen Anspruch mit der der Beklagten am 25. November 1992 zugestellten Klage weiter.

Die Klägerin ist der Meinung gewesen, sie habe durch die Inbezugnahme in § 3 AV gegen die Beklagte aus §§ 46 BAT, 5 Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 04. November 1966 einen Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Beklagte habe die Möglichkeit, bei der VBL aufgenommen zu werden. Sie sei aufgrund der Mehrheitsbeteiligung der Stadt … wie eine eigene Gesellschaft derselben zu behandeln.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sie für die bei ihr zurückgelegte Beschäftigungszeit vom 16. September 1985 bis 28. Februar 1991 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit dem Ziel des Erwerbs einer Zusatzrente zu versichern,

hilfsweise,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie so zu stellen, als wäre sie für die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeinde verbände versichert gewesen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat § 3 AV nicht für eine Versorgungszusage gehalten. Sie sei auch als GmbH nicht als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes anzusehen. Ansprüche der Klägerin seien zudem verwirkt. Sie hat behauptet, sie habe nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes werden können, weil sie keine öffentlichen Aufgaben erfülle und nicht die Zustimmung des Kassenausschusses und des Hessischen Ministers des Innern zu ihrer Aufnahme würde erlangen können.

Das Arbeitsgericht in Kassel hat mit einem am 24. März 1993 verkündeten und der Klägerin am 19. Mai 1993 zugestellten Urteil – 6 Ca 328/92 (Bl. 47–54 d. A.) – die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 17. Juni 1993 Berufung...

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