Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltungsklausel. Verzicht Wettbewerbsverbot. Karenzentschädigung. Auslegung. AGB-Kontrolle
Leitsatz (redaktionell)
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann mit der Abgeltungsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung aufgehoben werden. Der entsprechende Parteiwille ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine solche Abgeltungsklausel ist keine überraschende Klausel i.s.v. § 305 Abs. 1 BGB und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305 Abs. 1, § 307
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen 21 Ca 2919/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2006 – 21 Ca 2919/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsertrages vom 20. November 2000 (Bl. 5, 6 d.A.) mit einem Gehalt von EUR 6.750,00 brutto bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 31. Juli 2003. Die Parteien schlossen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Abwicklungsvereinbarung am 31. März 2003 (Bl. 79 – 81 d.A.). Diese enthält eine Abgeltungsklausel, die wie folgt lautet:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidriger Nutzung des Firmenwagens oder Beschädigung desselben zustehen.”
Wegen des weiteren Inhalts der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 79 – 81 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bis 31. Oktober 2003 als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig.
Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Hinsichtlich des Inhalts dieser am 14. Februar 2003 geschlossenen Vereinbarung wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Bl. 8 – 12 d.A.) verwiesen. Die Beklagte sandte nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung ein Angebot zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, unterzeichnet von ihr am 14. April 2003 (Bl. 16 d.A.) betreffend die Aufhebung der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 an den Kläger. Mit E-Mail vom 24. April 2003 (Bl. 17 d.A.) erinnerte sie den Kläger an die Unterzeichnung dieser Aufhebungsvereinbarung. Eine Unterzeichnung seitens des Klägers erfolgte nicht.
Der Kläger machte einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 (Bl. 8 – 12 d.A.) schriftlich erstmals mit Schreiben vom 15. November 2004 (Bl. 82 d.A.) und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Februar 2004 (Bl. 18, 19 d.A.) geltend.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass mangels Feststellbarkeit eines übereinstimmenden Parteiwillens in Bezug auf die Aufhebung bzw. Nichtaufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Auslegung der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 (Bl. 79 – 81 d.A.) nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von einer Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auszugehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 04. April 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger greift die Wertung des Arbeitsgerichts an und meint, der Umstand, dass er angeblich bis zu seinem Schreiben vom 15. November 2004 (Bl. 82 d.A.) keinen Anspruch auf Karenzentschädigung geltend gemacht habe, sei nicht im Rahmen der Auslegung der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung heranzuziehen, sondern sei rechtlich allenfalls im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verwirkung relevant. Der Kläger meint im Übrigen allerdings wie schon erstinstanzlich vertreten, dass eine Verwirkung nicht vorliege. Der Kläger meint auch, dass die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch die Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 (Bl. 79 – 81 d.A.) schon an der Nichteinhaltung des für Änderungen oder Ergänzungen in der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 (Bl. 8 – 12 d.A.) vereinbarten Schriftformerfordernisses scheitere. Der Kläger trägt schließlich in der Berufungsinstanz erstmals ergänzend vor, dass er bei Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 den damaligen Geschäftsführer da...