keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflohnerhöhung. Gleichstellung. dynamische Verweisungsklausel. Vertrauensschutz. Altfall. Betriebsübergang. räumlicher Geltungsbereich. negative Koalitionsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine arbeitsvertragliche kleine dynamische Verweisungsklausel ist nicht als bloße Gleichstellungsklausel auszulegen, wenn der Gleichstellungszweck im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (wie BAG 23.1.2008 – 4 AZR 602/06 – juris; 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32).
2. Vertrauensschutz für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge ist zeitlich nicht unbegrenzt zu gewähren, weil dies einen Wertungswiderspruch zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bedeutete, der eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung für Dauerschuldverhältnisse darstellt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 abgeschlossen wurden (entgegen BAG, 14.12.2005- 4 AZR 536/04 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32). Jedenfalls mit Verstreichen eines Jahres seit Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 entfällt nach dem Rechtsgedanken des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB der Vertrauensschutz für die Auslegung von kleinen dynamischen Verweisungsklauseln als Gleichstellungsabreden in Altverträgen.
3. Die Gewährung von Vertrauensschutz für die Auslegung von kleinen dynamischen Verweisungsklauseln als Gleichstellungsabreden in Altverträgen zugunsten des nicht tarifgebundenen Betriebserwerbers scheidet grundsätzlich aus, wenn das oder die dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte erst nach Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 vorgenommen wurden. Nicht der Altvertrag als solcher genießt Vertrauensschutz, so dass in ihn nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten werden könnte, sondern derjenige, der im Vertrauen auf eine gefestigte Rechtsprechung vor deren Änderung disponiert hat (anders im Ergebnis BAG 23.1.2008 – 4 AZR 602/06 – juris).
4. Nimmt der tarifgebundene Betriebsveräußerer in allen von ihm standardmäßig verwendeten Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag Bezug, der für ihn räumlich einschlägig ist, beschäftigt er aber einen Großteil seiner Arbeitnehmer in seinen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags liegenden Betrieben, scheidet die Auslegung der Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsklausel auch dann aus, wenn man aus Gründen des Vertrauensschutzes die gefestigte frühere Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung vertraglicher Bezugnahmeklauseln anwendete. Bei der Inbezugnahme solcher Tarifverträge, die für einen großen Teil der Arbeitnehmer auch bei deren Gewerkschaftszugehörigkeit nicht normativ gälten, ist die Prämisse der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Arbeitgeber wolle mit der Bezugnahmeklausel lediglich die u.U. fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit ersetzen, die er nicht erfragen dürfe, nicht erfüllt.
5. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. 08. 2002 (4 AZR 263/01 – AP Nr. 21 zu § 157) in einem Fall, in dem nur ein geringer Teil der Arbeitnehmer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des in Bezug genommenen Tarifvertrags beschäftigt war, anders entschieden hat, begründet diese Entscheidung als Einzelfallentscheidung jedenfalls keinen Vertrauensschutz (ebenso LAG Düsseldorf, 23.03.2008 – 9 Sa 2103 – juris).
6. Es kommt für die Frage der Auslegung in diesem Fall nicht darauf an, ob derjenige Arbeitnehmer, der klageweise die Tariflohnerhöhung aufgrund einer dynamischen Verweisungsklausel geltend macht, seinerseits zu der Gruppe der außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags tätigen Arbeitnehmer gehört und ob ihm erkennbar war, dass der tarifgebundene Arbeitgeber auch bei außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmern standardmäßig in den Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag Bezug genommen hat. Entscheidend war nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich gerade nicht, was dem Arbeitnehmer als Vertragspartner erkennbar war, sondern welchen Zweck der Arbeitgeber typischerweise tatsächlich verfolgt, wenn sich aus den konkreten Umständen nicht anderes ergibt.
7. Das Vorliegen auch der Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen (ebenso LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2008 – 3 Sa 159/08 – juris).
Normenkette
EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; BGB §§ 133, 157, 305 ff, 613a I
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen 6 Ca 778/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. März 2008 – 6 Ca 778/07 – abgeändert:
Die Beklagte wir...