Zugelassene Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenhangstätigkeiten zu baugewerblichen Tätigkeiten. Obergrenze dafür vom Arbeitszeitanteil her

 

Leitsatz (amtlich)

Im Anschluß an BAG 25.2.1987, 4 AZR 240/96 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau und vom 28.3.1990, 4 AZR 615/89 ist AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau gilt:

  1. Es gibt grundsätzlich keine Obergrenze hinsichtlich des Arbeitszeitanteils für Zusammenhangstätigkeiten.
  2. Die Zusammenhangstätigkeiten können gegenüber den „Haupttätigkeiten” arbeitszeitlich überwiegen.
 

Normenkette

TVG § 5 Abs. 4; VTV Baugewerbe § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Ziff. 27, Abschn. V Ziff. 35, Abschn. V Ziff. 38

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.12.1991; Aktenzeichen 7 Ca 1592/91)

 

Tenor

Auf die Berufung und die Anschlußberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Dez. 1991 – 7 Ca 1592/91 – (unter Zurückweisung von Berufung und Anschlußberufung im übrigen) teilweise abgeändert. Der Tenor wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 120.265,11 (i.W.: Einhundertzwanzigtausendzweihundertfünfundsechzig 11/100 Deutsche Mark) zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt,

    2.1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1988 bis Februar 1989 und Januar 1990 bis Mai 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,

    2.2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger DM 132.000.– (i.W.: Einhundertzweiunddreißigtausend Deutsche Mark) als Entschädigung zu zahlen.

  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben d. Klag. 9 %, die Beklagte 91 % zu tragen.
  5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von tarifvertraglich geschuldeten Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 132.408,92 DM (für den Zeitraum von August 1987 bis November 1988 einschließlich). Außerdem streiten die Parteien um die Erteilung tarifvertraglich geschuldeter Auskünfte für den Zeitraum Dezember 1988 bis Februar 1989 einschließlich und Januar 1990 bis Mai 1991 einschließlich (betreffend die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer, die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insoweit und die entsprechenden Sozialkassenbeiträge) sowie um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung.

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, war im streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber im Bereich der B. und des L. E. (so die alte Formulierung des § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV –) bzw. in dem Gebiet der B. in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (so die neue Formulierung in § 1 Absatz 1 VTV) zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber im Bereich der alten Bundesländer und des Westteils des L. verpflichtet, an den Kläger monatlich Beiträge in Jeweils tarifvertraglich festgesetzter Höhe (bei gewerblichen Arbeitnehmern: Prozentsätze der monatlichen Bruttolohnsumme) abzuführen. Diese Verpflichtung ergab sich die gewerblichen Arbeitnehmer betreffend aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) in der jeweils geltenden Fassung, wobei der VTV im streitbefangenen Zeitraum durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt war. Die Auskunftsverpflichtung ergab sich aus § 27 Abs. 1 und 4 VTV.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte sei im Klagezeitraum dem VTV unterfallen. Auch das grobe Ausheben von Gruben – unstreitig von der Beklagten ausgeführt – müsse als Tiefbauarbeit im Sinne der Bautarifverträge angesehen werden, und die dabei anfallenden Transportleistungen – gleichfalls unstreitig von der Beklagten erbracht – stellten diesbezügliche Nebentätigkeiten dar (vgl. ergänzend den Schriftsatz vom 24. Mai 1991 = Blatt 29 bis 31 d.A.).

Der Kläger hat im ersten Rechtszug sieben ursprünglich separate Rechtsstreite geführt, die dann letztlich alle zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (unter dem führenden Aktenzeichen 7 Ca 1592/91) verbunden worden sind. In dem ursprünglichen separaten Verfahren 7 Ca 6334/87 (später: 7 Ca 1592/91) betreffend die Auskunft bezü...

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