Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht hinreichend gewichtiger Grund für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Vorwurf der unberechtigten und unangemessenen Äußerung gegenüber einem Kollegen. Unberechtigte Ausfüllung und Benutzung eines Nebentätigkeitsformulars. Veruntreuung von Drittmittelzuwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Der bloße Verweis auf die Störung des Betriebsfriedens ist zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung einer etwaigen Nebenpflichtverletzung durch den Arbeitnehmer nicht ausreichend. Beruht nämlich die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Normenkette
BGB §§ 826, 241
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt - 25 Ca 202/18 - vom 11.9.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat ursprünglich tatsächliche Beschäftigung als stellvertretender Direktor der Klinik für Nuklearmedizin begehrt, er wehrt sich nunmehr gegen die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 09.03.2018.
Der Kläger hat unter dem 04.07.2006 mit dem Land Hessen einen Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 f d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis wurde dann durch einen Änderungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Land Hessen vom 29.05.2007 verlängert bis zum 31.08.2009. Wegen der Gestaltung und der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Mit Änderungsvertrag vom 30.07.2009 hat der Kläger mit der A B, Stiftung des öffentlichen Rechts für die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 31.08.2011 einen Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Arzt) abgeschlossen. Wegen der Gestaltung und der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 f d.A.) verwiesen. Mit Arbeitsvertrag vom 18.08.2011 bis zum 31.08.2015 wurde der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Arzt) von der Beklagten zu 1, der A B beschäftigt. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 f d.A.) verwiesen. Mit Änderungsvertrag vom 26.03.2015 wurde dann der Kläger unbefristet als vollbeschäftigter Angestellter von der Beklagten zu 1 beschäftigt. Dabei wurde festgehalten, dass die Universität dem C B die Zuständigkeit für den Abschluss von Arbeitsverträgen der Beschäftigten, soweit sie dem Fachbereich Medizin angehören, übertragen hat. Das C B sollte die Arbeitsverträge im Auftrag der Universität abschließen. Die Vertragsdauer wurde auf unbestimmte Zeit verlängert, als Arbeitsaufgabe wurde als vollbeschäftigter Angestellter angegeben. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Änderungsvertrages vom 26.03.2015 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.
Seit dem 01.09.2017 ist der Kläger ständiger Vertreter des Direktors der Klinik für Nuklearmedizin und leitender Oberarzt. Als maßgebliche Entgeltgruppe wird die Entgeltgruppe Ä6 angegeben. Als ständiger Vertreter hat der Kläger den Direktor der Klinik für Nuklearmedizin bei dessen Abwesenheit zu vertreten und darüber hinaus Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die ihm vom Direktor der Klinik für Nuklearmedizin generell oder im Einzelfall übertragen worden sind. Wegen der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses vom 22.08.2017 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 12 und Bl. 13 d.A.) Bezug genommen.
Dies hat zuletzt zu folgenden Arbeitsaufgaben des Klägers geführt:
Der Kläger war nach der Vorbeschäftigung als Assistenzarzt und Oberarzt zuletzt als leitender Oberarzt und stellvertretender Klinikdirektor der Klinik für Nuklearmedizin der Beklagten zu 2 beschäftigt. Dabei war der Kläger neben seiner ärztlichen Tätigkeit in der Krankenversorgung auch befasst mit wissenschaftlicher Forschungstätigkeit und der Betreuung von Doktoranden bei deren Dissertation. Etwaige Promotionen finden bei beiden Beklagten im Rahmen der Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der A B statt. Wegen der Gestaltung und der Einzelheiten dieser Promotionsordnung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.10.2023 (Bl. 1361 ff d.A.) verwiesen.
Dazu ist zwischen den Parteien es im Ausgangspunkt unstreitig, dass der Kläger auf der Grundlage dieser Promotion...