Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Grundwehrdienst- und Ersatzdienstzeiten auf die „Beschäftigungszeit” i. S. tariflicher Vergütungstabellen
Leitsatz (amtlich)
Es handelt sich um die Frage, inwieweit Grundwehrdienst- und Ersatzdienstzeiten im Rahmen eines tariflichen Vergütungssystems anrechenbar sind, welches darauf abstellt, daß „mit Vollendung eines jeden Beschäftigungsjahres” die nächst-höhere Gehaltsstufe erreicht wird (im Anschluß an die einschlägige, die jeweilige Tarifregelung nach Wortlaut und Sinnzusammenhang auslegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u. a. BAG vom 01.04.1981 – Az. 4 AZR 152/80 – sowie vom 15.10.1986 – Az. 4 AZR 584/85 –).
Normenkette
Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal DLH/CFG sowie entsprechende Vergütungstarifverträge.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.04.1986; Aktenzeichen 11 Ca 376/83) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 18.4.1986 – Az. 11 Ca 376/83 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 174.209,80 DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berücksichtigung von Grundwehr- bzw. Ersatzdienstzeiten bei der Einstufung der Kläger in die Vergütungstabellen zu den für die Kläger jeweils maßgebenden Vorgütungstarifvertragen.
Die sieben Kläger, sämtlich Angehörige des 117. Nachwuchsflugzeugführer-Lehrgangs, stehen seit dem 2.2.1981 bei der Beklagten in einem Flugzeugführer-Arbeitsverhältnis, welches sich inhaltlich nach dem zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. vereinbarten Tarifwerk für das Bordpersonal, darunter insbesondere dem Manteltarifvertrag Nr. 3 i. d. F. vom 2.11.1979 (= MTV) und dem alljährlich erneuerten Vergütungstarifvertragen (= VTV) in ihrer jeweils gültigen Fassung, bestimmt.
In der Vergangenheit berücksichtigte die Beklagte Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten nicht nur für die sog. technischen Eintrittsdaten (zur Berechnung der Krankenbezüge, der Kündigungsfrist usw.), sondern auch für die Einstufung der Mitarbeiter in die Vergütungstabellen. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.9.1980 – Az.: 4 AZR 719/78 – (in AP Nr. 125 zu § 1 TVG –Auslegung–) und diverse Folgeurteile desselben Senats vom 1.4.1981 (z. B. Bl. 29–37 d.A.) weigerte sich die Beklagte erstmals bei den Angehörigen des 117. Nachwuchsflugzeugführer-Lehrgangs, darunter auch bei den Klägern, die Grundwehr- bzw. Ersatzdienstzeiten zu berücksichtigen. Die Kläger beantragten daraufhin mit Schreiben vom 31.3.1983 (Bl. 23–27 d.A.) die Anrechnung der Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten bei ihrer Einstufung in die Vergütungstabellen, was die Beklagte mit einem Antwortschreiben vom 25.5.1983 (Bl. 28 d. A.) ablehnte.
Mit der vorliegenden, am 4.8.1983 eingereichten Zahlungs- und Feststellungsklage vertreten die Kläger die Auffassung, daß zwischen den Begriffen der „Berufs- und Betriebszugehörigkeit” nach § 6 Abs. 2 ArbPlSchG und dem Begriff der „Beschäftigungszeit” nach den vorerwähnten Vergütungstarif vertragen Identität bestehe, mithin Grundwehr- bzw. Ersatzdienstzeiten bei der Einstufung in die Vergütungstabellen zu berücksichtigen seien. Demzufolge begehren die Kläger mit Wirkung ab 1.8.1981 eine vergütungseffektive Anrechnung ihrer Grundwehr- bzw. Ersatzdienstzeiten auf ihre Einstufung in die Vergütungtabellen für Erste Offiziere.
Die Kläger haben daher beantragt,
1) die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Ziffer 1 und Ziffer 3 bis Ziffer 7 für die Zeit vom 1.8.1981 bis zum 31.7.1983 jeweils an Grundgehalt DM 6.292,–, an Flugzulage I DM 1.460,50 und an Flugzulage II DM 2.740,50 nebst 4 % Zinsen aus jedem der Posten für die Zeit vom 1.8.1982 an, an den Kläger Ziffer 2 für die Zeit vom 1.8.1981 bis zum 31.7.1983 an Grundgehalt DM 7.484,–, an Flugzulage I DM 1.519,50 und an Flugzulage II DM 2.859,50, jeweils nebst 4 % Zinsen aus jedem der 3 Posten für die Zeit vom 1.8.1982 an zu zahlen.
2) es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die tarifliche Vergütung des Klägers zu Ziffer 1 und der Kläger zu Ziffer 3 bis Ziffer 7 für die Zeit vom 1.8.1983 an bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als 1. Offizier zwischen den Parteien oder bis zur Erreichung der Endstufe der Vergütungstabelle für erste Offiziere nach den jeweils maßgeblichen Vergütungstarifverträgen unter Zugrundelegung des technischen Eintrittsdatum 1.5.1980 zu zahlen, erstmals ab 1.8.1983 in der Stufe 3 und ab 1.5.1984 in die Stufe 4 übergehend, und daß die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, beim Kläger zu Ziffer 2 für die Zeit vom 1.8.1983 an unter Berücksichtigung des technischen Eintrittsdatums 1.4.1980, also erstmals von der Stufe 3 in die Stufe 4 übergehend mit dem 1.4.1984, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat – unter Hinweis auf das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts – darauf abgestellt, ...