Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzurlaub für Nachtarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen (juris: TV-Ärzte HE) besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub für in Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienst (im Anschluss an Hess. LAG vom 7. Mai 2009 – 9/11 Sa 2240/08).

 

Normenkette

TV-Ärzte HE § 22 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen 2 Ca 179/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen 10 AZR 661/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. Dezember 2008 – 2 Ca 179/08 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger drei Tage Zusatzurlaub für das Jahr 2007 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ¼ und das beklagte Land ¾ zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit gegen das beklagte Land zusteht.

Der am 31. Juli 1972 geborene Kläger arbeitet bei dem beklagten Land im Universitätsklinikum A seit dem 1. Juli 2003 als Arzt in der Klinik für Strahlendiagnostik. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte/Hessen) (im Folgenden: TV-Ärzte/Hessen) Anwendung. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die Kopien Bl. 74-77 d. A. Bezug genommen. Der Kläger leistete weder Wechselschicht noch sonstige Schichtarbeit. Er ist jedoch verpflichtet, Bereitschaftsdienste am Abend und in der Nacht abzuleisten. In der Strahlenklinik/Abteilung Strahlendiagnostik dauert die regelmäßige Arbeitszeit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr bzw. an Freitagen bis 16.00 Uhr. Die Bereitschaftsdienstzeit erstreckt sich von 18.15 Uhr bis 7.30 Uhr am nächsten Morgen.

§ 22 Abs. 2 TV-Ärzte/Hessen regelt, dass Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 1 oder ständige Schichtarbeit nach § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages leisten, Zusatzurlaub erhalten. In § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen ist weiter festgehalten:

Ärztinnen und Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden

1 Arbeitstag

300 Nachtarbeitsstunden

2 Arbeitstage

450 Nachtarbeitsstunden

3 Arbeitstage

600 Nachtarbeitsstunden

4 Arbeitstage.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

Protokollnotiz zu § 22 Absatz 6 :

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.

§ 6 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen bestimmt, dass sich die Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens erstreckt. § 30 TV-Ärzte/Hessen enthält folgende Ausschlussfristenregelung:

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen und Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Der Kläger leistete im Jahr 2007 jedenfalls in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr an insgesamt 72 Tagen Bereitschaftsdienst. Wegen der Aufteilung dieser Dienste auf die einzelnen Kalendermonate und der von ihm in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistungen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift nebst den Arbeitszeitaufzeichnungen und den Dienstpläne Bezug genommen (Bl. 3-13, 15-63 d. A.). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007, wegen dessen Inhalts auf Bl. 64 d. A. verwiesen wird, beantragte der Kläger gegenüber dem Universitätsklinikum A im Hinblick auf die von ihm geleistete Nachtarbeit den tariflichen Zusatzurlaub. Die Universitätsklinikum B und A GmbH lehnte mit Schreiben vom 16. Januar 2008 den beantragten Zusatzurlaub ab.

Der Kläger hat mit seiner dem beklagten Land am 9. September 2008 zugestellten Klage 4 Tage Zusatzurlaub nach dem TV-Ärzte/Hessen begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, ihm habe dieser Zusatzurlaub für das Jahr 2007 aufgrund der in diesem Kalenderjahr geleisteten Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit zugestanden, welcher ihm von dem beklagten Land verwehrt worden sei. Aus diesem Grunde sei das beklagte Land im Wege der Naturalrestitution verpflichtet, ihm den Zusatzurlaubsanspruch im Wege des Schadensersatzes zu gewähren.

Der Kläger hat beantragt,

  1. ihm vier Tage Zusatzurla...

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