Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung. Unzulässige Verweisung auf tarifvertragliche Urlaubsbestimmungen. Daten über die Kundenbeziehungen und Adressen der Kunden und Termine sowie E-Mail-Korrespondenz auf Urlaubsregelung eines Tarifvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Arbeitsgericht ist insofern zuzustimmen, als die dem Kläger vorgeworfene Datenlöschung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.

Zwar kann gem. § 13 BUrlG von den Regelungen in § 5 BUrlG in Tarifverträgenabgewichen werden. Dies setzt aber voraus, dass im Arbeitsvertrag auf die Urlaubsregelung eines Tarifvertrags insgesamt Bezug genommen wurde.

 

Normenkette

BGB § 626; BUrlG § 13; BGB § 241 Abs. 2; BUrlG §§ 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.04.2010; Aktenzeichen 22 Ca 7129/09)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 - 22 Ca 7129/09 - teilweise abgeändert und zu besseren Übersichtlichkeit wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.246,15 EUR (in Worten: Achttausendzweihundertsechsundvierzig und 15/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2010 zu zahlen.

(2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war zunächst auf der Grundlage eines für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt.

Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04. Dezember 2008, wegen dessen Inhalt auf Bl. 4 - 11 d.A. verwiesen wird, enthielt u.a. folgende Regelungen:

"(1) Beginn und Art der Tätigkeit

Sie werden als Account Manager eingestellt.

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 16.01.2009 oder früher und endet am 31.12.2009, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die ersten 6 Monate wird eine Probezeit vereinbart, in der das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einmonatiger Frist zum Ablauf eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden kann, jedoch nicht vor Vertragsbeginn.

[...]

(5) Vergütung

Ihr jährliches Zieleinkommen beträgt brutto

€ 48.000,--

dieses setzt sich zusammen aus:

einer monatlichen Vergütung, die bargeldlos zum Monatsende ausgezahlt wird, von brutto

€ 2.000,-

sowie

einer variablen Zieltantieme für einen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten in Höhe von brutto

€ 24.000,-

Der Zieltantieme liegt eine Zielvereinbarung zugrunde, die von der Gesellschaft vorgegeben wird. Sie ist Bestandteil des Dienstvertrages. Die Höhe der tatsächlich zur Auszahlung kommenden Tantieme richtet sich nach dem Grad der Erreichung der vereinbarten Ziele.

Die Vertragspartner vereinbaren, erstmals mit dem Ablauf von sechs Monaten die Höhe der Vergütung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

[...]

(12) Urlaub

Ihr jährlicher Erholungsurlaub beträgt 28 Arbeitstage (bezogen auf fünf Arbeitstage die Woche). Beginn und Ende des Urlaubs sind schriftlich zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Vorgesetzten.

§ 47 Abs. 3, 5-7 BAT, § 48 Abs. 5 und § 51 BAT gelten entsprechend.

(24) Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

[...]"

Die Abrechnungen des Klägers für die Monate Januar bis März 2009 enthielten jeweils einen als "Gehalt" bezeichneten Bruttobetrag von 4.000,00 € (siehe Bl. 100 - 101 d.A.).

Am 23. April 2009 schlossen die Parteien folgende "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 04.12.2008":

"Ergänzend zum Punkt (5) des Arbeitsvertrages - Vergütung - vereinbaren beide Parteien Folgendes:

1) Die anteilige monatliche Zieltantieme, basierend auf der vereinbarten jährlichen Zieltantieme, in Höhe von € 2.000,00 brutto wird, sofern nötig, als Vorschussleistung vorerst für die Monate April bis Juni 2009 gezahlt.

2) Ergibt sich ab Juli 2009 auf Basis der geschlossenen Zielvereinbarung eine Übererfüllung des monatlichen Ziels, wird der gesamte Vorschuss für die drei Monate mit der zu zahlenden Tantieme für die Übererfüllung anteilig verrechnet.

3) Der gezahlte Vorschuss wird spätestens im Dezember 2009 abgerechnet, frühestens mit dem Zeitpunkt einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages vor Dezember 2009."

Die Abrechnungen, die der Kläger für die Monate April und Mai erhielt (Bl. 102f d.A.) weisen ein "Gehalt" in Höhe von 2.000,00 € brutto und einen "Prämienvorschuss" in Höhe von 2.000,00 € aus.

Für den Monat Juni 2009 erhielt der Kläger weder eine Vergütungszahlung noch eine Abrechnung.

Am 25. und 30. Juni 2009 fanden zwischen dem Kläger und den Geschäftsführern der Beklagten Vertragsverhandlungen statt. Die Geschäftsführer äußerten da...

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