Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzugslohn und Anrechnung eines Gründungszuschusses

 

Leitsatz (amtlich)

Ein dem Arbeitnehmer gewährter Gründungszuschuss ist eine aufgrund anderweitiger Verwendung der Dienste erworbene Leistung im Sinne des § 615 BGB.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1-2, §§ 133, 157, 154 Abs. 1 S. 1, § 615; SGB III § 57; BGB § 812

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2011; Aktenzeichen 24 Ca 7143/09)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2010; Aktenzeichen 24 Ca 7143/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2010 – 24 Ca 7143/09 – wird das Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung, die die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in deren Namen mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 ausgesprochen hat, aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juli 2009 erst zum 28. Februar 2010 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.695,15 (in Worten: Dreizehntausendsechshundertfünfundneunzig und 15/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.695,15 (in Worten: Dreizehntausendsechshundertfünfundneunzig und 15/100 Euro) brutto abzüglich EUR 2.181,00 (in Worten: Zweitausendeinhunderteinundachtzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.695,15 (in Worten: Dreizehntausendsechshundertfünfundneunzig und 15/100 Euro) brutto abzüglich EUR 2.181,00 (in Worten: Zweitausendeinhunderteinundachtzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.695,15 (in Worten: Dreizehntausendsechshundertfünfundneunzig und 15/100 Euro) brutto abzüglich EUR 2.181,00 (in Worten: Zweitausendeinhunderteinundachtzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.695,15 (in Worten: Dreizehntausendsechshundertfünfundneunzig und 15/100 Euro) brutto abzüglich EUR 2.481,00 (in Worten: Zweitausendvierhunderteinundachtzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger 13% und die Beklagte 87% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 28. Oktober 2009, einer ordentlichen Kündigung vom 27. Juli 2009 und Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist am 4. Dezember 1956 geboren und verheiratet.

Die Beklagte ist zum einen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Photovoltaikmodulen tätig und sie beschäftigt sich mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Herstellung von hochreinem Silizium. Unternehmensziel der Beklagten ist der Aufbau eines Chemie-Engineering-Anlagenbaus. In ihrem Betrieb im A sind regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer außer den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt.

In einer vom Geschäftsführer der Beklagten an den Kläger gerichteten E-Mail vom 28. Mai 2008 (Bl. 89, 90 d.A.) heißt es:

„Betreff AW: Zusammenarbeit VERTRAULICH

Sehr geehrter Herr Dr. B,

ich danke Ihnen.

Im Folgenden einige Eckpunkte zu Randbedingungen und Konditionen unserer Zusammenarbeit:

1. Position / Funktion:

Verantwortlicher für F & E, Verfahrenstechnik, Verfahrensentwicklung, Engineering, Anlagenbau (‚Labor zu Fabrik’). Ressort- bzw. ‚Vorstands’-Verantwortlicher, AT-Vertrag.

Ich gehe davon aus, dass ich als Ressortverantwortlicher verantwortlich bin für das Geschäft in dem mir zugeordneten Ressort. Handelt es sich um das Ressort C Standort Gesellschaft D? Ja

Welche Vertriebsaktivitäten gehören zur Aufgabe? Die Unterstützung des ‚reinen’ Marketing-Vertriebs-Logistik-Verantwortlichen und eigenes Vermarkten (koordiniert).

2. Vertragsart:

AT (ausser-tariflich), unbefristet als Ressortleiter ja

Kündigungsfristen/Probezeit 6 Monate?

Unfallversicherung auf Dienstreisen (Tod und Invalidität) ja

3. Einkünfte:

Fix-Gehalt 150.000 EUR/a plus Bonus, Altersversorgung (Versicherung)

In welcher Größenordnung soll sich der Bonus bewegen? bis zu 30 % von Fix-Gehalt

In welcher Größenordnung soll sich die Altersversorgung bewegen? Bei der Altersversorgung stelle ich mir vor, dass die Unverfallbarkeit der Altersversorgungsansprüche vom ersten Tage an gegeben ist. ja

4. Urlaub:

Üblich

5. Dienstwagen:

Ja Wel...

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