keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit. internationale Zuständigkeit. Zurückverweisung. betriebliche Altersversorgung. Feststellungsinteresse. beschränkte Feststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1) Das Feststellungsinteresse für eine auf einzelne Berechnungsgrundlage beschränkte Feststellungsklage setzt voraus, dass die Berechnung im Übrigen unstreitig ist.

2) Die Leistungsklage geht der Feststellungsklage jedenfalls dann vor, wenn die Berechnung einfach (hier: vom Kläger bereits vorgenommen) ist.

3) Ist eine Klage aus einem anderen als dem vom Arbeitsgericht angenommenen Grund unzulässig scheidet eine Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus.

 

Normenkette

ZPO 12; ZPO 21; ZPO 256; ZPO 538

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen 20 Ca 9921/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 17.Mai 2006 – 20 Ca 9921/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Sinne des Pensionsplans der Beklagten bei Vollendung seines 60. Lebensjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren gehabt habe.

Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der A-Gruppe und hat ihren Sitz in Princeton, USA. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften betreibt sie weltweit Sprachschulen unter dem Markenzeichen „A”. Der am 02. November 1944 geborene Kläger trat Anfang 1984 in die Dienste der B GmbH, einer 100%igen Tochter der Beklagten, die 1997 mit anderen deutschen Tochtergesellschaften der Beklagten und einer Tochter der Beklagten, nämlich der C zur (nach Namensänderung) D GmbH fusioniert wurde, deren Anteile bei der C liegen.

Nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der B GmbH sollte der Kläger „Managing Director” dieser sowie 4 weiterer Tochtergesellschaften der Beklagten im deutschen Sprachraum sein. Der Kläger war dann später „Division Vice President Europe”. Die sog. „European Division” umfasste die überwiegend rechtlich selbstständigen Organisationen des A Language Services in 20 Staaten Europas und angrenzenden Gebieten. Der Kläger erfüllte für den Konzern der Beklagten europaweite Aufgaben. Die Mitarbeiter der nationalen Gesellschaften berichteten u. a. dem Kläger. Er hatte ein Büro in E und unternahm Reisen zu den ihm zugeordneten nationalen Organisationen.

Die Beklagte sagte dem Kläger Altersversorgung u. a. nach einem „Supplemental Executive Retirement Plan” (im Folgenden: Pensionsplan SERP). Danach war der Kläger wie andere Führungskräfte zur Teilnahme ab 01. Januar 1996 ausgewählt. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an oder nach dem normalen Ruhestandsdatum – aus jedem Grund außer Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Entlassung aus gegebenem Grund – sollten Zahlungen in Höhe eines anzuwendenden Prozentsatzes des durchschnittlichen Endgehaltes geleistet werden (Art. III. 1.1). Nach Art. I. 10. ist „normales Ruhestandsdatum”: „Was als Letzteres eintritt: (a) das Datum, an dem der Teilnehmer das Alter von 60 (60) Jahren erreicht und (b) das Datum, an dem der Teilnehmer 5 (5) Jahre ununterbrochener Beschäftigung beendet.” Als ununterbrochene Beschäftigung wird nach I. 7. die unterunterbrochene Beschäftigung bei der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaft definiert.

Nach Art. VII. 6. (anzuwendendes Recht) soll der Plan verwaltet und ausgelegt werden in Übereinstimmung mit den Gesetzes des Staates New York.

Wegen der Regelungen des Pensionsplans im Einzelnen wird auf die englischsprachige Ausfertigung (Bl. 9 – 21 d. A.) sowie auf die vom Kläger vorgelegte, nicht beglaubigte deutsche Übersetzung (Bl. 47 – 59 a d. A.) verwiesen.

Im Januar 2000 schloss die D GmbH und der Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung, wonach in einem ersten Block in den Jahren 2000 bis 2004 volle Arbeit geleistet werden sollte und in den Jahren 2005 bis 2009 Freizeit gewährt werden sollte bei einer Auszahlung eines Bruttogehalts von jeweils 50%.

Die D GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 11. September 2001 zum 31. März 2002. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers war in beiden Instanzen erfolgreich. Ebenfalls mit Schreiben vom 11. September 2001, das dem Kläger am 30. September 2001 zuging, kündigte die Beklagte ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur Beklagten als Vice President Europe Language Services zum 14. September 2001. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers ist rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden (10 Sa 1904/03).

Mit Schreiben vom 12. Februar 2005 hat der Kläger gegen die Beklagte Leistungen nach dem Pensionsplan nach Vollendung seines 60. Lebensjahres ab Dezember 2004 in einer jährlichen Gesamthöhe von US $ 100.735,00 geltend gemacht. Die Beklagte hat sich für nicht verpflichtet gehalten im Hinblick auf ihre Kündigung und darauf, dass der Kläger seit den Kündigungen weder für sie noch für die D GmbH täti...

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