Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensaltersstufen nach § 27 BAT. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.01.2010, 2 Sa 1121/09, das vollständig dokumentiert ist. Altersdiskriminierung. Ausgleichsanspruch. Ausschlussfrist
Leitsatz (redaktionell)
Die tariflichen, nach Lebensaltersstufen gestaffelten Vergütungsregelungen des BAT sind wegen unmittelbarer Altersdiskriminierung unwirksam und führen zu einer Leistungserstreckung auf jüngere Arbeitnehmer.
Normenkette
BAT § 27 Abschn. A Abs. 1 S. 1; AGG §§ 1, 3, 7
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 17.04.2009; Aktenzeichen 2 Ca 102/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 – 2 Ca 102/09 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung gemäß der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Oktober 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 80 % und das beklagte Land 20 % zu tragen.
Für das beklagte Land wird die Revision zugelassen, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Höhe des dem Kläger zustehenden Gehaltes.
Der am … geborene Kläger, der Gewerkschaftsmitglied ist, arbeitet aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2007 (Bl. 10-12 d. A.) nebst Änderungsvertrags vom 17. August 2007 (Bl. 9 d. A.) und des Arbeitsvertrags vom 18. Juni 2008 (Bl. 6-8 d. A.) bei dem beklagten Land als Lehrer. Wegen des Wortlautes der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf die vorgenannten Vereinbarungen Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen jeweils ergänzenden oder ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 zum BAT eingruppiert und erhält seine Vergütung entsprechend der jeweils maßgeblichen Altersstufe. Für die Monate November 2006 bis Oktober 2008 wurde seine Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe 43 gezahlt. Das beklagte Land trat mit Wirkung zum 31. März 2004 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) aus, die mit Wirkung zum 1. November 2006 einen neuen Tarifvertrag (TV-L) mit den Gewerkschaften abgeschlossen hat. Der Kläger machte mit Schreiben vom 27. November 2008, wegen dessen Wortlauts auf die Kopie Bl. 4 d. A. Bezug genommen wird, die Zahlung der Vergütung gemäß der höchsten Lebensaltersstufe seiner Vergütungsgruppe geltend, welches dem beklagten Land am 2. Dezember 2008 zuging. Im November 2009 schloss das beklagte Land mit den Gewerkschaften neue Tarifverträge – unter anderem den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) – ab, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 für die Beschäftigten des beklagten Landes gelten und den bisher geltenden BAT ablösen.
Der Kläger hat in seiner dem beklagten Land am 20. Februar 2009 zugestellten Klage die Ansicht vertreten, die Zahlung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen, wie sie der BAT vorsehe, stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, die auch nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Deshalb sei die differenzierte Bezahlung nach Lebensaltersstufen rechtswidrig und das beklagte Land schulde ihm für den Zeitraum seit Inkrafttreten des AGG Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 62-64 d. A.).
Das Arbeitsgericht Marburg hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die unterschiedliche Vergütungshöhe nach den Lebensaltersstufen des § 27 A BAT stelle zwar eine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil ältere Mitarbeiter des beklagten Landes alleine wegen ihres Alters eine höhere Vergütung als jüngere Beschäftigte erhielten. Die unterschiedliche Behandlung sei jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt, da sie durch ein angemessenes und legitimes Ziel der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt sei. Die Lebensaltersstufen des BAT seien von den Tarifvertragsparteien mit unterschiedlichen Vergütungshöhen deshalb gebildet und versehen worden, weil zum einen die unterschiedliche Berufs- und Lebenserfahrung der Mitarbeiter bewertet werden sollte. Ein erhöhtes Lebensalter führe in der Regel bei den Mitarbeitern zu einer höheren Lebens- und Berufserfahrung, wodurch die Arbeitnehmer im Allgemeinen befähigt seien, ihre Arbeit besser zu ...