Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes nach dem TVöD-VKA. Ein als Feldschutzmeister tätiger Angestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes
Leitsatz (redaktionell)
Ein als Feldschutzmeister tätiger Angestellter des Straßenverkehrsamtes, dessen zugewiesene Tätigkeit überwiegend in der Überwachung des ruhenden Verkehrs besteht, ist zutreffend in Entgeltgruppe E5 TVöD eingruppiert.
Orientierungssatz
Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes.
Normenkette
TVöD Entgeltgruppe E5; TVöD Entgeltgruppe E6; TVöD Entgeltgruppe E8
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen 14 Ca 5469/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2016 -14 Ca 5469/15- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise die Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA).
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juni 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes beschäftigt. Er ist mindestens 75 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig.
Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf BI. 8 ff. d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
§ 3
Des Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt A jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
...
§ 5
D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In-Kraft-Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA).
..."
Das aktuelle Gehalt des Klägers auf Basis von Entgeltgruppe E 5 Stufe 4 TVöD-VKA beträgt € 2.591,49 brutto monatlich.
Der "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)" vom 13. September 2005 lautete bis zum 31. Dezember 2016 auszugsweise wie folgt:
"...
§ 17 Eingruppierung
(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT [...] über den 30. September 2005 hinaus fort... Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung.
...
(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
..."
Anlage 3 TVÜ-VKA lautete bis zum 31. Dezember 2016 auszugsweise wie folgt:
"Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA)
Entgeltgruppe |
Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
8 |
V c mit Aufstieg nach V b V c ohne Aufstieg nach V b |
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a |
7 |
Keine |
7 mit Aufstieg nach 7a 6 mit Aufstieg nach 7 und 7a |
6 |
VI b mit Aufstieg nach V c VI b ohne Aufstieg nach V c |
6 mit Aufstieg nach 6 a 5 mit Aufstieg nach 6 und 6 a |
5 |
VII mit Aufstieg nach VI b VII ohne Aufstieg nach VI b |
5 mit Aufstieg nach 5.a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a |
Der "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)" vom 13. September 2005 lautet seit dem 1. Januar 2017 auszugsweise wie folgt:
"...
§ 29 Grundsatz
(1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß der nachfolgenden Regelung in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.
...
§ 29a Besitzstandsregelungen
(1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der ...