Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizeitausgleich für Urlaubs- und Feiertage

 

Leitsatz (amtlich)

Wird auf Grund des Manteltarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel in der ab dem 1. Januar 1986 gültigen Fassung trotz der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eine abweichende längere wöchentliche Arbeitszeit im rollierenden System ermöglicht und erfolgt der Ausgleich in Form eines feststehenden jährlichen Arbeitszeit-Verkürzungsvolumens, so hat der Angestellte, der ein gleichbleibendes Monatsgehalt erhält, keinen Anspruch auf Freizeitausgleich für Urlaubs- und Feiertage.

 

Normenkette

Feiertagslohnzahlung § 1; Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel §§ 2, 12

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 25.11.1987; Aktenzeichen 2 Ca 308/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 25. November 1987 – 2 Ca 308/87 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1985 in der Verkaufsniederlassung M. der Beklagten als Fachberater in der Elektroabteilung beschäftigt. Er erhält eine Vergütung von 2.150,– DM brutto monatlich. Die Arbeitszeit beträgt nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21. Oktober 1983 von Montag bis Freitag 8 Stunden und 20 Minuten, an kurzen Samstagen 5 Stunden und 30 Minuten und an langen Samstagen 8 Stunden und 50 Minuten. Nach dem bestehenden (vorwärts) rollierenden System erhält der Mitarbeiter wöchentlich einen freien Tag, beginnend mit einem Montag.

Zur Anpassung der Gesamtbetriebsvereinbarung an die tarifliche Arbeitszeitverkürzung nach dem Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (MTV-Einzelhandel) schlossen die Beklagte und der Betriebsrat des W.-C. M. D. am 4. Juni 1986 eine Betriebsvereinbarung für die vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter. In dieser Betriebsvereinbarung ist u.a. folgendes festgelegt:

„I.

Mitarbeiter, die von montags bis freitags arbeiten (Samstag frei), haben jeweils am Freitag 1,5 Stunden früher Arbeitsschluß als an den anderen Arbeitstagen.

II.

Bei Mitarbeitern, die in der 6-Tage-Woche arbeiten und wöchentlich einen arbeitsfreien Tag nach dem Rolliersystem haben, beträgt das Arbeitszeit-Verkürzungsvolumen 78 Stunden 18 Minuten jährlich (52 Wochen × 1,5 Stunden, sowie 1 Tag × 18 Minuten).

Sollte rechtskräftig gerichtlich festgestellt werden, daß hiervon Kürzungen für Urlaub oder Krankheitszeiten oder Feiertage vorzunehmen seien, wird das Arbeitszeit-Verkürzungsvolumen entsprechend reduziert. Volle arbeitsfreie Tage bleiben von einer eventuellen Kürzung ausgenommen.

III.

Die Mitarbeiter im Rolliersystem erhalten bei ganzjähriger Beschäftigung 7 Tage jährlich arbeitsfrei. Bei Ein- oder Austritt im laufenden Kalenderjahr gilt dies anteilig.

  1. Von diesen 7 vollen Tagen sind 3 im Zusammenhang mit einem langen Wochenende (Samstag-Montag) zu gewähren, und zwar jeweils 1 Tag in den ersten 3 Quartalen eines Jahres.

    Die Festlegung erfolgt im Einvernehmen von örtlicher Geschäftsleitung und Betriebsrat mit mindestens 6-wöchigem Vorlauf.

  2. Die übrigen 4 freien Tage werden im Einvernehmen von örtlicher Geschäftsleitung und Betriebsrat unter Berücksichtigung der Belange der Abteilungen einerseits und eventueller Wünsche der Mitarbeiter andererseits mit mindestens 6-wöchigem Vorlauf festgelegt.

    Dabei soll nach Möglichkeit eine Zusammenlegung dieser Tage mit ohnehin arbeitsfreien Zeiten erfolgen.

IV.

Das verbleibende Arbeitszeit-Verkürzungsvolumen wird in Blöcken zu mindestens 4 Stunden nach Absprache des Mitarbeiters mit dem Abteilungsleiter gewährt.”

Der Kläger gehört zu der Gruppe, die in der 6-Tage-Woche arbeitet. Sein jährlicher Urlaubsanspruch beträgt 32 Werktage. Für diese Urlaubstage und die gesetzlichen 8 Feiertage im Jahre 1987, die auf einen Wochentag fallen, begehrt der Kläger eine zusätzliche Vergütung für jeweils 0,25 Stunden pro Tag in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 215,– DM brutto bzw. Freizeitausgleich von einer Viertelstunde pro Tag.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für jeden Urlaubstag bzw. Wochenfeiertag stunde ihm ein Ausgleichsvolumen von 0,25 Stunden zu, da er wöchentlich 40 Stunden arbeite, die Bezugsgröße für das Monatsgehalt aber die tarifliche 38,5-Stundenwoche sei. Er hätte an den Urlaubs- und Feiertagen 8 Stunden gearbeitet, so daß für diese Tage jeweils 0,25 Stunden finanziell oder in Freizeit berücksichtigt werden müßten. Nach § 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz bestehe ein Vergütungsanspruch für jeweils 8 Stunden pro Tag. Der Arbeitnehmer solle so gestellt werden, als wäre dieser Tag nicht als Feiertag arbeitsfrei gewesen. Demgemäß müßten die 8 ausgefallenen Stunden bezahlt werden. Außerdem ergäbe sich der Freizeitausgleich aus § 2 des einschlägigen Manteltarifvertrages i.V.m. Ziff. II 1 der Betriebsvereinbarung. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien solle die tarifliche Arbeitszeit einschließlich der Urlaubs- und Feiertage nicht mehr als 38,5 Stunden wöchentlich betragen. Ohne einen Freizeitausgleich für Ausfal...

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