Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungskontrolle
Leitsatz (amtlich)
Es geht um die Frage, inwieweit die Beklagte, welche im Auftrage des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit Entwicklungshilfe-Projekte im Ausland durchführt, zu Jahresbeginn 1985 unter den damaligen konkreten Sachverhaltsumständen gehalten war, der von ihr seit 11 Jahren auf der Basis jeweils befristeter Auslands-Arbeitsverträge ununterbrochen im Ausland eingesetzten, inzwischen 42 Jahre alten Klägerin eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzubieten.
Normenkette
BGB § 620 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.04.1987; Aktenzeichen 10 Ca 454/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 8.4.1987 – Az.: 10 Ca 454/85 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen zuletzt bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist von Beruf Krankenschwester und war bei der Beklagten auf der Basis einer Reihe befristeter Arbeitsverträge seit Dez. 1973 vorwiegend im Ausland beschäftigt. Von Dez. 1973 bis Mai 1976 war die Klägerin am A.-H. H. in A./J. von Juni 1976 bis April 1979 am B. Institut in K. sowie anschließend bis Jan. 1982 im Gesundheitszentrum von Am./J. eingesetzt. Grundlage für diese Arbeitseinsätze bildeten jeweils befristete Auslandsarbeitsverträge mit diversen Nachträgen, in denen im übrigen auf das jeweils maßgebende Tarifwerk für die Auslandsmitarbeiter der Beklagten Bezug genommen war. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.2.1982 bis zum 15.3.1983, mit welchem der Klägerin die Aufgabe einer Ausbildungsschwester im Projekt Beratung am K.-H. M.-C. in A./J. übertragen wurde (Bl. … 16/17 d.A.). Dieser weitere Arbeitsvertrag wurde in der Folgezeit dreimal verlängert, und zwar bis zum 30.9.1983, bis zum 31.3.1984 und bis zum 30.9.1984 (Bl. 18–20 d.A.) Danach wurde die Klägerin – auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages auf Zeit vom 26.9.1984 (Bl. 21/22 d.A.) – mit Wirkung ab 1.10.1984 befristet bis zu ihrem nächsten Auslandseinsatz im Abteilungsbereich 16 der Zentrale der Beklagten in E./Ts. als Fachberaterin beschäftigt. Anschließend wurde der letzte, vom 1.2.1985 bis zum 30.9.1985 reichende Auslandsarbeitsvertrag abgeschlossen, mit welchem der Klägerin – im Rahmen des Projekts „Krankenpflege-Beratung Royal-Medical-Service” – die Tätigkeit einer Krankenschwester mit Beratungsaufgaben für den Aufbau der Zentralsterilisation, Krankenhaushygiene und Infektionskontrollmaßnahmen in den Landeskrankenhäusern von J. übertragen wurde (Bl. 23/24 d.A.).
Die Auslandseinsätze der Klägerin erfolgten seit dem 1.2.1982 im Rahmen des Projekts „Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Regierungs- und Institutionenförderung”, welches die Entsendung deutscher Fachkräfte an verschiedene staatliche Stellen in Jordanien, darunter auch an das K.-H.-M. in A. zur Beratung und Fortbildung des dortigen Personals bezweckte. Dieses Projekt beruhte auf einer am 5.1.1981 abgeschlossenen sowie später weitergeführten Regierungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Jordanien und wurde im Laufe der Jahre in verschiedene Aufträge des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit (= BMZ) aufgrund entsprechender Angebote der Beklagten aufgegliedert (vgl. hierzu im einzelnen Bl. 210–225, 87–107, 227–289, 294/295, 304–311 und 313/314 d.A.). Die ständige Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem BMZ beruht wiederum auf einem Generalvertrag, der u. a. ein jederzeitiges Rücktrittsrecht des BMZ von einem Auftrag aus entwicklungspolitischen oder sonstigen wichtigen Gründen vorsieht (vgl. auszugsweise Bl. 326 d.A.). Im Rahmen des vorerwähnten Projekts genehmigte das BMZ am 29.9.1980 aus dem gleichzeitig vorgesehenen sog. Experten-Pool zunächst 36 sog. Menn/Monate für die Beratung des K. -H. -M. C., wovon 12 Mann/Monate auf die Klägerin entfielen; hierüber wurde mit ihr der Auslandsarbeitsvertrag für die Zeit vom 1.2.1982 bis 15.3.1983 (Bl. 16/17 d.A.) abgeschlossen. Als am Ende der Vertragslaufzeit über eine Verlängerung des Beratungsobjekts noch nicht entschieden war, wurde der Auslandsarbeitsvertrag der Klägerin mit jeweiliger Genehmigung des BMZ einstweilen bis zum 30.9.1983, sodann bis zum 31.3.1984 sowie nochmals bis zum 30.9.1984 verlängert (Bl. 18–20 d.A.); mit jenem Endtermin fand auch der Gesamtauftrag des BMZ seinen vorläufigen Abschluß. Danach kam es zu dem Überbrückungsvertrag mit Einsatz in E./Ts., weil die Beklagte damit rechnete, daß das BMZ eine Nachbetreuungsmaßnahme am K. -H. -M. -C. genehmigen würde. Als diese Genehmigung am 18.1.1985 eintraf, wurde der letzte, bis zum 30.9.1985 reichende Auslandsarbeitsvertrag der Parteien abgeschlossen (Bl. 23/24 d.A.).
Während der Überbrückungs...