Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienste
Leitsatz (amtlich)
Es geht bei diesem Rechtsstreit u. a. um die Trage, inwieweit unstreitig abgeleistete Arbeitszeiten, welche die tariflich an sich zugrundegelegte 40 – Stunden – Woche überschritten, sowie unstreitig abgeleistete Bereitschaftsdienste, welche im Tarifwerk überhaupt nicht erwähnt sind, auf Grund der vorerwähnten Tarifvorschriften (§ 17, 18, 43 und 45 der Manteltarifvertrages GTZ einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers auslösen können.
Normenkette
Manteltarifvertrages GTZ - A Nr. 2 §§ 17-18, 43, 45
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.1987; Aktenzeichen 7 Ca 720/84) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 4.2.1987 – Az.: 7 Ca 720/84 – teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.689,92 DM (i.W.: Sechstausendsechshundertneunundachtzig 92/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 30.11.1984 aus dem hieraus zu errechnenden Nettobetrag zu zahlen.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 79,5 % dem Kläger und zu 20,5 % der Beklagten auferlegt.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.588,03 DM festgesetzt.
Soweit diese Entscheidung die vom Kläger beanspruchte Überstunden-Vergütung betrifft, wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Der in B. wohnhafte Kläger, welcher von Beruf Chirurg ist, war mit Wirkung ab 1.5.1984 bei der Beklagten beschäftigt und für sie am K. -K. -H. (= K.) in T./Saudi-Arabien eingesetzt. Dabei handelt es sich um ein nach deutschem Muster errichtetes Modell-Krankenhaus, welches die Beklagte seither – neben zwei entsprechenden weiteren Krankenhäusern in H. bzw. N. – in Zusammenarbeit mit dem Königreich Saudi-Arabien bei der Organisation und beim Betrieb zu betreuen hat. Letzteres erfolgt jeweils mit deutschem Personal in den leitenden Funktionen sowie unter Heranziehung zusätzlicher Ärzte bzw. sonstiger Mitarbeiter aus Saudi-Arabien und Drittländern.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete ein am 24.3.1984 abgeschlossener Auslands-Arbeitsvertrag, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 137–140 d.A.) im einzelnen verwiesen wird; darin ist auch ergänzend auf den für die Auslandsmitarbeiter der Beklagten einschlägigen Manteltarifvertrag GTZ-A Nr. 2 (= MTV) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18.7.1984, der Beklagten zugegangen am 23.7.1984, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 31.8.1984 auf (Bl. 128–130 d.A.); Mitte Aug. 1984 kehrte er sodann – insoweit einvernehmlich mit der Beklagten – in die Bundesrepublik zurück. Insgesamt war der Kläger somit für die Dauer von 4 Monaten bei der Beklagten beschäftigt.
Mit der vorliegenden, der Beklagten am 30.11.1984 zugestellten Zahlungsklage macht der Kläger aufgrund des beendeten Arbeitsverhältnisses Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und positive Vertragsverletzung sowie Vergütungsansprüche für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienste in Höhe von insgesamt 32.588,03 DM geltend.
Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aus wichtigem Grund zum 31.8.1984 kündigen können. Die Beklagte habe es nämlich bei den Vorgesprächen bzw. Vertregsverhandlungen versäumt, ihn – den Kläger – ausreichend über seinen künftigen Arbeitsbereich in K. T. aufzuklären. Vielmehr habe ihm die Beklagte unter Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht mitgeteilt, daß er in Saudi-Arabien mit dem Einsatz in einem Krankenhaus deutschen Standards rechnen könne, was indes den tatsächlichen Verhältnissen keineswegs entsprochen habe. Die chirurgischen Arbeitsbedingungen im K. T. hätten sich noch schlechter als in den anderen Krankenhaus-Abteilungen dargestellt, da sowohl für Notfälle als auch für Patienten, die zu Effektiveingriffen angestanden hätten, dringend notwendige bzw. unabdingbare diagnostische Maßnahmen im eigenen Hause nicht durchführbar gewesen seien. Eine von der Verantwortung für die Patienten bestimmte chirurgische Tätigkeit sei unter solchen Umständen nicht möglich gewesen; vielmehr sei es – ungeachtet diverser Abmahnungen seitens sämtlicher Ärzte – aufgrund der mangelnden Ausstattung des Krankenhauses in personeller, apparativer und medikamentöser Hinsicht zu schwerwiegenden Verletzungen der ärztlichen Kunstpflicht gekommen. Diese Zustände, so hat der Kläger weiter vorgebracht, welche ihm bei den Einstellungsgesprächen verschwiegen worden seien, habe er aus Gewissensgründen nicht länger hinnehmen können und deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31.8.1984 gekündigt.
Die Höhe seines hieraus hergeleiteten Zahlungsbegehrens hat der Kläger im einzelnen wie folgt beziffert:
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Flugkosten A./B. |
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2.165,47 DM |
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Kosten für Übergepäck |
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258,23 DM |
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Flughafengebühr A. |
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24,99 DM |
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Kosten für Pkw-Fahrt von T. nach A. (= 210 km) |
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88,20 DM |
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Kosten für Fahrt vo... |