Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienste
Leitsatz (amtlich)
Es geht bei diesem Rechtsstreit um die – vom Berufungsgericht bereits wiederholt entschiedene – Frage, inwieweit unstreitig abgeleistete Arbeitszeiten, welche die tariflich an sich zugrunde gelegte 40-Stunden-Woche überschreiten, sowie unstreitig abgeleistete Bereitschaftsdienste, welche im Tarifwerk überhaupt nicht erwähnt sind, auf Grund der vorerwähnten Tarifvorschriften einen Vergütungsanspruch für die Auslandsmitarbeiter der GTZ auszulösen vermögen.
Normenkette
Manteltarifvertrages G.-A Nr. 2 §§ 17-18, 43
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.06.1988; Aktenzeichen 15 Ca 259/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 03. Juni 1988 – Az.: 15 Ca 259/87 – unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.856,67 DM (i.W.: Zweitausendachthundertsechsundfünfzig 67/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem hieraus zu errechnenden Nettobezug seit dem 01. Juni 1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 86,08 % und der Beklagten zu 13,92 % auferlegt.
Tatbestand
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 3.6.1988 (Bl. 259–263 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese, ihm an 27.6.1988 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren nähere Gründe (Bl. 263–271 d.A.) gleichfalls verwiesen wird, hat der Kläger mit einem am 26.7.1988 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25.7.1988 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach rechtzeitiger Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 26.9.1988 – mit einem weiteren, am 26.9.1988 eingegangenen Schriftsatz näher begründet. In entsprechender Weise hat auch die Beklagte, welcher die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 28.6.1988 zugestellt worden ist, hiergegen mit einem am 27.7.1988 eingegangenen Schriftsatz vom 25.7.1988 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach rechtzeitiger Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 26.9.1988 – mit einem weiteren, am 26.9.1988 eingegangenen Schriftsatz im einzelnen begründet.
Mit seiner Begründung macht der Kläger – unter weitgehender Wiederholung bzw. Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – vorab geltend, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der von ihm unstreitig geleisteten Mehrarbeit, nämlich 45 Wochenstunden in der Zeit vom 1.10.1983 bis 30.11.1984 sowie 48 Wochenstunden ab 1.12.1984, nicht um „regelmässige Arbeitszeit” i.S. des § 17 MTV gehandelt habe. Gleichwohl sei mit jener Tarifregelung eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und nicht lediglich eine Jahresarbeitszeit von 2.080 Stunden zugrundegelegt, zumal die Beklagte dies – angesichts ihres insoweit lückenhaften, auf Krankenhausbetriebe nicht zugeschnittenen Manteltarifwerks – in verschiedenen internen Verlautbarungen selbst wiederholt vertreten habe. Ebenso habe die Beklagte bei dem im Sommer/Herbst 1983 geführten Einstellungsverhandlungen mit ihren zukünftigen Mitarbeitern in S. A. selbst mitgeteilt, daß die Arbeitszeit höchstens 40 Wochenstunden betragen und keinerlei Zusatzdienst anfallen werde. Demzufolge sei die Beklagte verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1.6.1984 bis 30.11.1984 jeweils 5 Überstunden sowie für die Zeit ab 1.12.1984 jeweils 8 Überstunden je Woche zusätzlich zu vergüten.
Zur Vergütungshöhe vertritt der Kläger nach wie vor die Auffassung, daß hierbei – neben dem Grundgehalt und der freiwilligen Zulage – auch die Auslandsvergütung einschließlich des sog. Kaufkraftausgleichs miteinzubeziehen sei. Die gegenteilige Ansicht des Arbeitsgerichts könne bei richtiger Auslegung des einschlägigen Vergütungstarifwerks nicht überzeugen, nachdem alle sonstigen Aufwendungen und Risiken des Auslandsmitarbeiters durch die das Tarifwerk ergänzenden Richtlinien der Beklagten weitestgehend abgedeckt seien; ebenso müsse – entsprechend den Regelungen des BAT – insoweit ein Überstundenzuschlag von 25 % gewährt werden. Daraus ergebe sich nach seinen detaillierten Berechnungen ein ihm zustehender Betrag von 20.220,63 DM, hilfsweise zumindest ein solcher von 13.980,93 DM.
Unabhängig davon stützt der Kläger sein Zahlungsbegehren nunmehr hilfsweise auf ihm zustehende Vergütungsansprüche aus abgeleisteten Bereitschaftsdiensten, welche er bereits mit seinem anwaltlichen Schreiben vom 30.5.1985 nebst Anlagen (Bl. 318–338 d.A.) in Höhe von 18.079,29 DM geltend gemacht habe. Hierzu beruft sich der Kläger auf die am 3.2.1988 ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Rechtsstreit Dr. B. ./. G. (Az.: 4 AZR 516/87), ...