Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienste
Leitsatz (amtlich)
Es geht bei diesem Rechtsstreit erneut um die Frage, inwieweit unstreitig abgeleistete Arbeitszeiten, welche die tariflich inzident zugrundegelegte 40-Stunden-Woche überschritten, sowie unstreitig abgeleistete Bereitschaftsdienste, welche im Tarifwerk als solche nicht geregelt sind, auf Grund der oben erwähnten Tarifvorschriften einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers auslösen können (Beide Fragen sind zwischenzeitlich vom Bundesarbeitsgericht abschließend entschieden).
Normenkette
Manteltarifvertrag für Auslandsmitarbeiter der G. §§ 17-18, 43
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.01.1988; Aktenzeichen 7 Ca 314/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 06.01.1988 – Az.: 7 Ca 314/87 – teilweise geändert;
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für geleistete Bereitschaftsstunden einen Betrag von 9.903,26 DM (i.W.: Neuntausendneunhundertdrei 26/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4% Zinsen aus dem hieraus zu errechnenden Netto-Bezug seit dem 05.06.1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 68,15 % dem Kläger und zu 31,85 % der Beklagten zur Last.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 66,15 % dem Kläger und zu 33,85 % der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 29.257,78 DM festgesetzt.
Tatbestand
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 6.1.1988 (Bl. 136–139 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese, ihm am 30.3.1988 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren nähere Gründe (Bl. 139–142 d.A.) gleichfalls verwiesen wird, hat der Kläger mit einen am 18.4.1988 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15.4.1988 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem weiteren, am 16.5.1988 eingegangenen Schriftsatz näher begründet.
Darin beanstandet der Kläger vorab, das Arbeitsgericht habe den vorgetragenen, z.T. unstreitigen Sachverhalt nur teilweise berücksichtigt und sei auch im Ergebnis unzutreffend; entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er nämlich während seiner Beschäftigungszeit beim K. H. in erheblichem Umfange vergütungspflichtige Mehrarbeit geleistet.
Wie der Kläger hierzu insbesondere vorbringt, kann die Beklagte – angesichts der während des Arbeitsverhältnisses zumindest stillschweigend zugrundegelegten 40-Stunden-Woche – nicht ernsthaft in Abrede stellen, daß er wie alle anderen Mitarbeiter bis Nov. 1984 jeweils 45 Stunden und spätestens ab 1.12.1984 sogar 48 Stunden je Arbeitswoche geleistet habe. Diese Mehrarbeit sei auch entsprechend vergütungspflichtig, da die beiden Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 1 MTV, wie bereits erstinstanzlich dargetan, jeweils nicht erfüllt gewesen seien; zudem habe das s. a Klinikpersonal nur 35 Stunden und das d. Verwaltungspersonal nur 40 Stunden je Woche arbeiten müssen. Zur Vergütungshöhe beruft sich der Kläger einmal auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3.2.1988 – Az.: 4 AZR 516/87 –, da die dort entwickelten Rechtsgrundsätze zur Vergütung der Bereitschaftsstunden auch für nicht abgefeierte Überstunden maßgebend sein müßten. Zum anderen hält der Kläger – unter Wiederholung bzw. Vertiefung seines bisherigen Vorbringens – nach wie vor daran fest, daß die ihm zustehende Überstunden-Vergütung anhand sämtlicher Vergütungsbestandteile, darunter auch der Einsatzzulage, des sog. Kaufkraftausgleichs sowie des gewährten Mietzuschusses, zu berechnen sei. Dementsprechend nimmt der Kläger die Beklagte für die Zeit vom 1.6.1984 bis zum 31.5.1985 auf der Basis eines Stundensatzes von 41,14 DM auf Vergütung von 330 Überstunden sowie für die Zeit ab 1.6.1985 auf der Basis eines Stundensatzes von 46,62 DM auf Vergütung für weitere 312 Überstunden in Anspruch, was nach seiner nochmals detailliert dargestellten Berechnung einen ihm zustehenden Betrag von 31.109,08 DM ergebe.
Unabhängig davon stützt der Kläger sein Zahlungsbegehren nunmehr ergänzend auf ihm zustehende Vergütungsansprüche aus abgeleisteten Bereitschaftsdiensten, welche er mit seinem Schreiben vom 4.6.1987 nebst Anlage (Bl. 18–21, 185 ff d.A.) ebenfalls geltend gemacht habe. Insoweit beruft sich der Kläger erneut auf die vorerwähnte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, deren tatsächlicher Ausgangssachverhalt (eigenes Wohnappartement in Bezirk des Krankenhausgeländes, dortige Installierung eines Haustelefons etwa in Mai 1984, Anwesenheitspflicht auf dem Krankenhausgelände bei sog. Rufbereitschaft usw.) gleichermaßen auch für ihn gegolten habe. Wie der Kläger weiter vorbringt, mußte er in der Zeit vom 1.6.1984 bis zum 31.5.1985 – gemäß der seinem Schreiben vom 4.6.1985 beigefügten Auf...