Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitgeber jahrelang die Pauschallohnsteuer zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers (§ 40b EStG) im Innenverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien übernommen, so kann er sich hiervon nicht wegen der zum 1. Januar 1996 erfolgten Erhöhung des Pauschsteuersatzes auf 20 % ganz oder teilweise wegen Wegfalls bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage durch einseitige Erklärung lösen.

 

Normenkette

EStG § 40b; BGB §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen 1 Ca 390/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 15. Oktober 1997-1 Ca 390/97 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilwelse abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere DM 645. – netto (i.W.: Sechshundertfünfundvierzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. April 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die weitergehende Klage ab- und die Anschlußberufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um vergütungsansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang darum, ob die Beklagte berechtigt ist, die Pauschallohnsteuer für eine Direktversicherung des Klägers von diesem zu verlangen.

Der am 16.01.1941 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1965, zuletzt aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.03.1985 (Bl. 29 – 33 d. A.), bei der Beklagten, einem unternehmen der Hess. Metallindustrie, als Außendienstmitarbeiter im technischen vertrieb zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 14.200,00 DM beschäftigt. Wie mit anderen Mitarbeitern auch schloß die Beklagte mit Wirkung zum 01.11.1989 zugunsten des Klägers eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung ab. Der Jahresbeitrag in Höhe von 3.000.00 DM wurde im Einvernehmen mit dem Kläger jeweils im November vom Gehalt des Klägers einbehalten. Die insoweit zu entrichtende Pauschallohnsteuer, die zunächst 10 % und später 15 % betrug, übernahm die Beklagte ebenso wie die insoweit anfallende Kirchensteuer und den zwischenzeitlich eingeführten solidaritätszuschlag. Mit einem am 02.02.1994 im Betrieb ausgehängten schreiben an alle Mitarbeiter warb die Beklagte um eine Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung für sämtliche Mitarbeiter u. a. mit dem Hinweis, die pauschale Lohnsteuer in Höhe von ca. 16 % werde von ihr übernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 37 d. A. Bezug genommen.

Mit schreiben vom 27.11.1996 (Bl. 3 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie die nunmehr auf 20 % erhöhte Pauschallohnsteuer nicht weiter übernehmen und den Betrag demzufolge von der Novembervergütung des Klägers abziehen werde. Dies geschah.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zu einem Abzug des Betrages von 645,00 DM in der Novemberabrechnung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, so daß sie die Zahlung dieses Betrages schulde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 645,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, vertraglich sei sie zur Übernahme der Pauschallohnsteuer nicht verpflichtet gewesen. Jedenfalls käme aufgrund des Aushanges von 1994 nur eine Übernahme der Lohnsteuer in Höhe von 15 % in Betracht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit urteil vom 15.10.1997 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 40 – 44 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 06.07.1998 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie meint, jedenfalls aus dem Aushang vom 02.02.1994 ergebe sich, daß sie sich nicht habe verpflichten wollen, die auf 20 % angestiegene Pauschalsteuer zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

das urteil des Arbeitsgerichts Marburg. Az.: 1 Ca 390/97 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt.

die Berufung zurückzuweisen und ≪$$$≫ im Wege der Anschlußberufung, das urteil des Arbeitsgerichtes Marburg vom 15.10.1997 – 1 ca 390/97 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen weitere 645,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit 01.12.1997 zu zahlen.

Er verweist darauf, daß die Beklagte ihm gegenüber seit Bestehen der Direktversicherung die Pauschalsteuer übernommen habe, so daß sich für ihn aus dem Aushang, der sich an Mitarbeiter gerichtet habe, für die noch keine Direktversicherung abgeschlossen worden sei, für ihn ohnehin nichts ergebe. Mittlerweile habe die Beklagte von der Februarvergütung 1998 auch die für das Jahr 1997 angefallene Pauschalsteuer einbehalten. Diese könne er ebenfalls beanspruchen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr vorbringen zur Berufung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien ...

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