Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bau TVe. Lüftungskanäle
Leitsatz (amtlich)
Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend Lüftungskanäle montiert werden, ist als Betrieb des Lüftungsbauergewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV/Bau vom betrieblichen Geltungsbereich der Sozial kassentarifverträge des Baugewerbes ausgenommen.
Normenkette
TVG § 1 TVe: Bau; VTV/Bau § 91 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 7 Ca 4621/95) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 1997 – 7 Ca 3095/95 und 7 Ca 4621/95 – werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zwei vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Auskunfts- und Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum August 1993 bis Mai 1996.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte unterhielt von August 1993 bis Juni 1996 einen vom Arbeitsamt zur produktiven Winterbauförderung herangezogenen Betrieb, von dem in privaten und gewerblichen Räumlichkeiten Arbeiten an Lüftungsanlagen mit dem Material Promat nach dem System Promadukt durchgeführt wurden. Dabei wurden sowohl Lüftungskanäle aus Promat (Produktbeschreibung Bl. 18 d.A. 16 Sa 546/97) montiert wie auch bereits vorhandene Lüftungschächte aus Stahlblech mit Promat verkleidet (Produktbeschreibung Bl. 17 d.A. 16 Sa 546/97). Der Anteil der jeweils auf diese beiden Bereiche entfallenen Arbeitszeit im Klagezeitraum ist zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher im tariflichen Sinne gewesen, weil es sich bei den vom Betrieb ausgeführten Arbeiten um Dämm- bzw. Isolierarbeiten und um Trocken- und Montagebauarbeiten gehandelt habe. Entsprechend schulde die Beklagte die tarifvertraglich vorgesehenen Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar 1995 bis Mai 1996 sowie die Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum August 1993 bis Dezember 1994, die sich aus den eigenen Meldungen der Beklagten (November plus Dezember 1994: DM 1.466,74) bzw. aus den vom Arbeitsamt ermittelten Bruttolohnsummen (August 1993 bis Oktober 1994: DM 16.527,49) errechnen.
Der Kläger hat in dem erstinstanzlich selbständig geführten verfahren 7 Ca 3095/95 beantragt,
- ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sozialgesetzbuches, Sechtes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 1995 bis August 1995 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die Bruttlohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
- für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von DM 5.600.00 zu zahlen,
- an ihn DM 17.994,23 zu zahlen.
und in dem erstinstanzlichen verfahren 7 Ca 4621/95 beantragt, die Beklagtenseite zu verurteilen,
- ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sozialgesetzbuches, Sechtes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten September 1995 bis Mai 1996 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind.
- für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von DM 18.600,00 zu zahlen.
Die Beklagte hat jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei ihrem Betrieb habe es sich um einen solchen des vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausdrücklich ausgenommenen Lüftungsbaus gehandelt.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 08.01.1997 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen urteile (Bl. 151 – 156 d.A. 16 Sa 546/97 und Bl. 107 – 112 der ursprungsakten 16 Sa 547/97) Bezug genommen.
Gegen beide urteile hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15.09.1997 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er meint weiterhin, beim Betrieb der Beklagten habe es sich im Klagezeitraum um einen baugewerblichen im tariflichen Sinne gehandelt und trägt vor, meh...