Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Geltung des VTV-Bau bei Tätigkeit des Lüftungsbauerhandwerks
Leitsatz (amtlich)
Die Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus brandgeschütztem Material ist eine Tätigkeit des Lüftungsbauerhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV (Abweichung von LAG Berlin, 10.09.1999 – 2 Sa 385/99).
Normenkette
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12; TVG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.08.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1247/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. August 2004 – 4 Ca 1247/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen sowie über die Kostentragungspflicht im Hinblick auf eine übereinstimmend erklärte Teilerledigung des Rechtsstreits.
Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat die Beklagte erstinstanzlich in ursprünglich 7 getrennten Rechtsstreitigkeiten, die das Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001 auf Basis der von der Bundesagentur für Arbeit festgestellten Bruttolohnsummen sowie auf Zahlung von Festbeiträgen für Angestellte für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 in der Gesamthöhe von Euro 216.221,43 in Anspruch genommen. Die Klage hinsichtlich der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer ist der Beklagten am 09. Juli 2003 (vgl. Bl. 298 d. A.) und die Klage hinsichtlich der Festbeiträge für Angestellte am 06. Juni 2003 (vgl. Bl. 100 d. A.) zugestellt worden. Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 auf Erteilung der im Verfahrenstarifvertrag vorgesehenen Auskünfte über die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und zwar bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2003 und bezüglich der Angestellten für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2003 nebst bedingter Entschädigungszahlung in Höhe von etwa 80 % des Betrages, den die Beklagtenseite nach Ansicht der Klägerin an Beiträgen zu melden hat, in Anspruch genommen; dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 29. Dezember 2004 zugefaxt worden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 05. 09. 2005, dort S. 2; Bl. 675 d. A.).
Die Beklagte unterhielt ab dem 01. April 1998 einen Betrieb, der ausweislich der Prüfungsniederschrift des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 08. Mai 2002 Lüftungsbau mit Promatect-Platten betrieb, als Nachunternehmer für Anlagenbauer arbeitete und ausschließlich Lüftungskanäle erstellte, welche erhöhten Brandschutzanforderungen unterliegen; Isolierungsarbeiten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten wurden danach nur in sehr geringem Umfange ausgeführt und aufwändigere Isolierungsarbeiten weiter vergeben (vgl. Bl. 561 bis 564 d. A.). Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 11. Oktober 2001 (Bl. 566 d. A.) verrichtet sie ausschließlich Teiltätigkeiten aus dem Bereich Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und sieht sich dem Baunebengewerbe zugeordnet. In ihrer Eigenwerbung wirbt die Beklagte unter anderem mit der Vermörtelung von Brandschutzklappen, mit Brandschutz an Stahlkonstruktionen, mit technischen Isolierungen aller Art und mit L90-Kanälen und L90-Bekleidungen (vgl. Blatt 568 d. A.). In der Handwerksrolle ist die Beklagte mit „Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer” eingetragen (Blatt 569 d. A.). Im Gewerberegister der Stadt Dinslaken ist als Gegenstand des Gewerbes, angemeldet zum 01. Januar 1998, aufgeführt: Ausführung von Bauarbeiten jeder Art, Handel mit Gegenständen der Brandschutztechnik, Ausführung von Brandschutzanlagen jedweder Art, technische Isolierung und Trockenbauarbeiten (Blatt 570 d. A.).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Dazu hat sie behauptet, dass im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich gesehen überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % der persönlichen Arbeitszeit sämtlicher beschäftigter Arbeitnehmer, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, folgende Tätigkeiten ausgeführt worden seien:
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierarbeiten insbesondere zur Brandschutzisolierung durch Montage von Silikat-Brandschutzbauplatten (Promat-Platten) zur Brandschutzisolierung und Feuerfestmachung von Lüftungs- und Entrauchungsleitungen sowie von Brandschutzinstallationskanälen für Kabel;
- Isolierungsarbeiten an bereits vorhandenen Lüftungskanälen sowie Versorgung...