Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufensteigerung während der Umschulung
Leitsatz (amtlich)
Es geht um die im Vergütungstarifwerk vorgesehene Stufensteigerung je Beschäftigungsjahr im Falle der 18-monatigen Umschulung eines Flugingenieurs zum Flugzeugführer
Normenkette
Manteltarifvertrag Nr. 3 Bordpersonal
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 23.06.1988; Aktenzeichen 5 Ca 572/86) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 23. Juni 1988 – Az.: 5 Ca 572/86 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 12.358,43 DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der jetzt 39 Jahre alte Kläger, welcher in der Zeit vom 1.10.1968 bis zum 31.3.1970 den Grundwehrdienst ableistete und anschließend bis Frühjahr 1973 an der Fachhochschule A. Maschinenbau studierte, wurde bei der Beklagten – nach Absolvierung der Grundausbildung gem. Ausbildungsvertrag vom 5.4.1973 (Bl. 115–119 d.A.)– … mit Wirkung ab 29.6.1974 als Flugingenieur eingestellt; dabei wurde sein technisches Eintrittsdatum auf den 1.7.1974 festgesetzt. Der Kläger wurde sodann – aufgrund eines Umschulungsvertrages von 26.8.1981 (Bl. 120–125 d.A.) – in der Zeit vom 7.9.1981 bis 1.4.1983 zum Flugzeugführer umgeschult und ist seit dem 7.4.1983 als Zweiter bzw. Erster Offizier auf dem Flugzeugmuster B 727 bzw. seit dem 1.6.1986 auf dem Flugzeugmuster A 310 eingesetzt. Auf das Anstellungsverhältnis der Parteien finden im übrigen – kraft entsprechender Bezugnahme im Arbeitsvertrag von 20.6.1974 (Bl. 17 d.A.)– … der für die Beklagte maßgebende Manteltarifvertrag Nr. 3 Bordpersonal (= MTV, Bl. 18–61 d.A.), ferner die für die Beklagte jeweils geltenden Vergütungstarifverträge Bordpersonal (= VTV, Bl. 62–88 d.A.) sowie der Tarifvertrag Schutzabkommen Bord (= TV Schutz, Bl. 89–99 d.A.) Anwendung. Ebenso unterliegt der Kläger der Konzernbetriebsvereinbarung Bordpersonal betreffend Zukunftssicherung der Flugingenieure (Bl. 100–113 d.A.); er wird seit dem 1.4.1988 unstreitig nach der Endstufe 11 der Grundvergütungstabelle im derzeit gültigen VTV vergütet.
Gemäß § 3 der alljährlich erneuerten Vergütungstarifverträge stieg die Vergütung des Klägers mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres um eine Stufe auf die nächsthöhere Stufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe an. Während der Dauer seiner Umschulung wurden ihm gemäß dem Umschulungsvertrag die bis zum Umschulungsbeginn gewährten monatlichen Bezüge in Höhe von insgesamt 6.721,– DM brutto fortentrichtet, ohne daß jedoch eine weitere Stufensteigerung je Beschäftigungsjahr eintrat. Erst als der Kläger seine fliegerische Tätigkeit ab dem 7.4.1983 wieder aufnahm, schrieb die Beklagte auch die Stufensteigerung je Beschäftigungsjahr entsprechend weiter fort.
Mit der vorliegenden Zahlungs- und Feststellungsklage macht der Kläger einmal die seines Erachtens gebotene Anrechnung des von ihm in den Jahren 1968 bis 1970 abgeleisteten 18-monatigen Grundwehrdienstes auf alle für sein Arbeitsverhältnis maßgebenden gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Faktoren zur Beschäftigungsdauer geltend; hierüber ist indes erstinstanzlich bislang nicht entschieden. Des weiteren ist der Kläger der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, seine Vergütung nach der Vergütungstabelle für Flugingenieure auch während der Dauer der Umschulung entsprechend der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses stufenweise zu steigern und ohne Unterbrechung für jene Zeit der Ausbildung fortzuschreiben. Er räumt zwar ein, mit dem Umschulungsvertrag sein Einverständnis zur Festschreibung seiner Bezüge für die Zeit der Umschulung erteilt zu haben, hält aber diese Vereinbarung im Hinblick auf § 4 Abs. 3 TVG für rechtsunwirksam, da sie von den tariflichen Regelungen zu seinen Nachteil abweiche. Vielmehr sei er auch während der Zeit der Umschulung den einschlägigen Tarifvorschriften unterfallen, nach denen je Beschäftigungsjahr eine Stufensteigerung in der Vergütungstabelle vorgeschrieben sei.
Der Kläger hat – unter einstweiliger Zurückstellung seines ersterwähnten Klagebegehrensbeim Arbeitsgericht beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die tarifliche Vergütung des Klägers als 1. Offizier für die Zeit ab 1.1.1987 an bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien für die Geltungsdauer des Vergütungstarifvertrages Nr. 22 in der Stufe 11 der Vergütungstabelle für 1. Offiziere, nach Auslaufen des Vergütungstarifvertrages Nr. 22 in der jeweiligen Endstufe mit Steigerungsdatum per 1.9. eines jeden Jahres zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, daß eine Stufensteigerung während der Umschulung des Klägers deswegen entfallen sei, weil er während jenes Zeitraums tatsächlich nicht als Flugingenieur ein...