Entscheidungsstichwort (Thema)

Jährliche Stufensteigerung des tariflichen Grundgehalts während einer Umschulung

 

Leitsatz (amtlich)

Es geht um die Frage, ob die Fortschreibung der jährlichen Stufensteigerung des tariflichen Grundgehalts sowie der Schichtzulagen auch während einer auf der Konzern-Betriebsvereinbarung „Zukunftssicherung der Flugingenieure” vom 6.4.1983 beruhenden Umschulung vom Flugingenieur zum Piloten beansprucht werden kann.

 

Normenkette

Mantel- und Vergütungstarifwerk Bordpersonal für DLH/CFG

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.1990; Aktenzeichen 14 Ca 503/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.1992; Aktenzeichen 4 AZR 117/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 10. Oktober 1990 – Az.: 14 Ca 503/89 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob während der Zeitdauer einer Unschulung die jährliche Stufensteigerung des tariflichen Grundgehalts sowie der Schichtzulagen des Klägers auszusetzen oder fortzuschreiben war.

Der Kläger steht seit dem 17. Nov. 1973 als Mitglied des Cockpit-Personals in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für die Beklagte maßgebenden Tarifverträge, darunter insbesondere der Manteltarifvertrag Bordpersonal Nr. 3 ff (= MTV, Auszug Bl. 28 bis Bl. 32 d. A.) sowie der Vergütungstarifvertrag Bordpersonal Nr. 21ff. (=VTV), Anwendung.

Bis zum 12. Dez. 1984 war der Kläger bei der Beklagten als Flugingenieur tätig und mit der tariflichen Einstufung als erster Flugingenieur auf dem Flugzeugmuster B 707 eingesetzt. Am 10. Jan. 1984 schlossen die Parteien sodann – in Hinblick auf die technologische Fortentwicklung im Flugzeugbau, durch welche die Arbeitsplätze der Flugingenieure zukünftig ersatzlos entfallen werden, sowie aufgrund des Tarifvertrages „Schutzabkommen Bordpersonal” vom 29. Okt. 1980 (= TV-Schutz, Bl. 13 bis Bl. 24 d. A.) – einen sog. Umschulungsvertrag, wonach der Kläger ab den 13. Febr. 1984 zum Flugzeugführer umgeschult werden sollte; auf den näheren Inhalt dieses Umschulungsvertrages nebst Anlage (Bl. 61 bis Bl. 66 d. A.) wird verwiesen. Nach erfolgreichem Abschluß der bis zum 16. Aug. 1985 absolvierten Umschulung wurde der Kläger zunächst erneut als Flugingenieur, nunmehr auf den Flugzeugmustern DC 8 bzw. DC 10 weiterverwendet, bis er mit Wirkung zum 01. Mai 1988 auf den Arbeitsplatz eines ersten Offiziers (Verkehrsflugzeugführer) umgesetzt wurde.

Der Kläger erhielt seit dem 01. Juni 1983 gem. § 3 Abs. 2 VTV eine Grundvergütung nach Stufe 6 seiner Beschäftigungsgruppe. Ohne die im Febr. 1984 aufgenommene Umschulung hätte er nach den einschlägigen Tarif Vorschriften ab dem 01. Juni 1984 ein Grundgehalt nach der Vergütungsstufe 7 und ab 01. Juni 1985 ein Grundgehalt nach der Vergütungsstufe 8 erhalten. Die Beklagte zahlte ihm jedoch seit Beginn der Umschulung bis zu ihrem Ende am 16. Aug. 1985 unverändert den in § 4 des Umschulungsvertrages vorgesehenen Gehaltsbetrag aus, ohne die jährliche Stufensteigerung gem. § 3 Abs. 2 VTV zu berücksichtigen. Erst nach Wiederaufnahme seines fliegerischen Dienstes schrieb sie sodann die Stufensteigerung je Beschäftigungsjahr weiter fort, d.h. der Kläger wurde mit Wirkung ab 01. April 1986 nach der Beschäftigungsstufe 7 für erste Flugingenieure höhergestuft. Seit seiner Umsetzung auf den Arbeitsplatz eines ersten Offiziers wird er nach den für diese Beschäftigungsgruppe maßgebenden Vorschriften vergütet.

Der Kläger ist der Ansicht, daß sein Grundgehalt und in entsprechender Weise auch die Schichtzulage während der Dauer seiner Umschulung zu steigern gewesen wäre. Hierzu macht er insbesondere geltend, der VTV sowie speziell dessen Regelung zu § 3 Abs. 2 hätten auch während der Dauer der Umschulung auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden. Er sei auch während jener Zeit Flugingenieur geblieben, da er weiterhin über diese luftverkehrsrechtliche berufliche Qualifikation und die erforderliche Lizenz verfügt habe. Die in § 8 des Umschulungsvertrages vereinbarte Abdingung der tarifvertraglichen Vorschriften sei jedenfalls insoweit, als sie die jährliche Stufensteigerung des Gehalts betroffen habe, für ihn nachteilig und insofern nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam gewesen. Entsprechendes habe auch für die Regelung in § 4 des Umschulungsvertrages zu gelten, welche eine Fortzahlung der zuletzt gewährten monatlichen Bruttobezüge für die Dauer der Umschulung vorgesehen habe. Nachdem er während der Umschulung keine Grundausbildung i. S. des § 1 Abs. 2 MTV, sondern nur eine Ergänzungsausbildung absolviert habe, habe auch diese Vorschrift einer Geltung des Tarifrechts nicht entgegengestanden.

Demgemäß nimmt der Kläger die Beklagte für die Zeit vom 01. Januar 1987 bis zum 31. Jan. 1990 auf Nachzahlung der ihm seines Erachtens zu Unrecht vorenthaltenen Vergütungsteile sowie für die Zeit ab 01. Mai 1988 auf Feststellung...

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