Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Zeiten des Grundwehrdienstes
Leitsatz (amtlich)
Es handelt sich insbesondere um die Problematik, ob auch solche Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstleistende, welche bei Inkrafttreten der – ihren Gesetzesstatus weithin verbessernden – Neufassung zum ArbPlSchG vom 23.12.1977 (BGBl 1977 I, S. 3110 ff) zwar bereits erstmalig als Arbeitnehmer eingestellt waren, aber zu jenem Zeitpunkt noch nicht die 6-Monats-Frist des S 12 Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG absolviert hatten, in den Genuß der Neuregelung gelangen sollten oder nicht.
Normenkette
ArbPlSchG § 12 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.07.1984; Aktenzeichen 11 Ca 697/83) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 18.7.1984 – 11 Ca 697/83 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 17.708,50 DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anrechnung der Grundwehrdienst- und Zivildienstzeiten des Klägers von rd. 16 Monaten auf alle arbeitsvertraglichen Rechtslagen, in denen die Dauer der Beschäftigung nach dem zwischen ihnen maßgebenden Tarifwerk von Bedeutung ist.
Der jetzt 35 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 29.09.1977 als zweiter Flugingenieur auf dem Flugzeugmuster B 727 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet ein Anstellungsvertrag vom 21.09.1977 (Bl. 109 d.A.), in dem ergänzend das Tarifwerk zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V., welcher die Beklagte als Mitglied angehört, vereinbart ist. Mit Wirkung ab 01.07.1978 ist der Kläger – aufgrund eines Vertragsänderungsschreibens vom 26.06.1978 – bei der Beklagten als verantwortlicher erster Flugingenieur eingesetzt.
Der Kläger leistete zuvor in der Zeit vom 01.10.1971 bis zum 21.08.1972 Grundwehrdienst und in der Zeit vom 02.10.1972 bis zum 10.04.1973 Zivildienst (Bl. 19 – 22 d.A.). In der Zeit vom 01.09.1972 bis zum 06.05.1976 war der Kläger zugleich bzw. anschließend an der Fachhochschule K. für das Studienfach Elektrotechnik- Studienrichtung: Nachrichtentechnik- immatrikuliert, wo er im Frühjahr 1976 auch die vorgeschriebene Abschlußprüfung ablegte. Aufgrund eines Ausbildungsvertrages vom 12.05.1976 (Bl. 114 – 117 d.A.) konnte der Kläger sodann mit Wirkung ab 01.08.1976 bei der Beklagten die zwingend vorgeschriebene ca. 1-jährige Grundausbildung zum Flugingenieur einschließlich der Folgeausbildung zum Erwerb der theoretischen Musterberechtigung (Bl. 110 – 113 d.A.) absolvieren und jeweils erfolgreich abschließen.
Mit der vorliegenden Zahlungs- und Feststellungsklage verfolgt der Kläger, wie bereits zuvor mit einem Schreiben vom 03.08.1983 (Bl. 13 – 17 d.A.), die Anrechnung seiner Wehrdienst- und Zivildienstzeiten auf alle beschäftigungszeitabhängigen Zusammenhänge des zwischen den Parteien maßgebenden Mantel- und Vergütungstarifwerks. Dabei vertritt er die Auffassung, sein sogenanntes technisches Eintrittsdatum sei nicht auf den 01.08.1976, d. h. auf den Beginn seiner Flugingenieur-Grundausbildung bei der Beklagten, anzusetzen, sondern schon auf den 01.04.1975, da ihm der abgeleistete Grundwehr- bzw. Ersatzdienst von rd. 16 Monaten nach § 12 Abs. 1 ArbPlSchG i. V. m. § 78 Abs. 1 Ziff. 1 des Zivildienstgesetzes anzurechnen sei. Zwar sei nach der bis zum 30.12.1977 maßgebenden Gesetzeslage eine zwischen dem Ende des Wehr- bzw. Ersatzdienstes und dem Beginn des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses erfolgtes Fachhochschulstudium anrechnungsschädlich gewesen, doch sei mit dem zum 31.12.1977 in kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des ArbPlSchG (BGBl. 1977 I, S. 3110 ff) nunmehr die Anrechnungsunschädlichkeit von berufsfördernden Studiengängen festgelegt worden. Von dieser gesetzlichen Neuregelung, so meint der Kläger, werde auch sein noch vor Inkrafttreten der Neufassung begründetes Arbeitsverhältnis erfaßt, weil sich die Anrechnungsfrage – aufgrund der gesetzlich bestimmten Karenzzeit von 6 Monaten – erst nach dem 31.12.1977 gestellt habe und er zudem erst ab den 01.07.1978 als erster Flugingenieur beschäftigt werde.
Der Kläger hat daher beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.1981 bis zum 31.12.1983 jeweils an Grundgehalt DM 8.891,50, an Flugzulage I DM 2.068,50 und an Flugzulage II DM 3.748,50 nebst 4 % Zinsen aus jedem der Posten für die Zeit vom 01.07.1982 an zu zahlen.
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die tarifliche Vergütung des Klägers als 1. Flugingenieur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als 1. Flugingenieur oder bis zur Erreichung der Endstufe der Vergütungstabelle für erste Flugingenieure nach den jeweils maßgeblichen Vergütungstarifverträgen unter Zugrundelegung des technischen Eintrittsdatums 01.11.1976 zu zahlen, erstmals für den Monat Januar 1984 in der Stufe 8 und am 01.11.1984 in ...