Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Wehrdienstzeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Anrechnung des Grundwehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit iS der vorstehenden Vorschriften muß grundsätzlich außer Betracht bleiben, wenn der klagende Arbeitnehmer – vor Aufnahme des jetzt streitigen Arbeitsverhältnisses – bereits anderweit ein erstes, unbefristetes und länger als 6 Monate andauerndes Arbeitsverhältnis hinter sich brachte. Letzteres hat auch dann zu gelten, wenn sich der Arbeitnehmer während jenes ersten Arbeitsverhältnisses fortlaufend und letztlich mit Erfolg um eine Einstellung (Grundausbildung zum Flugingenieur) bei seinem jetzigen Arbeitgeber bemühte.
Normenkette
ArbPlSchG § 12 Abs. 1-2, § 6 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.07.1984; Aktenzeichen 11 Ca 694/83) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Frankfurt/Main vom18.7.1984 – Az.: 11 Ca 694/83 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 27.620,40 DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anrechnung der Wehrdienstzeit des Klägers auf alle beschäftigungszeit-abhängigen Zusammenhänge des für ihr Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifwerks.
Der jetzt 31 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.1.1981 als Flugingenieur beschäftigt und seit dem 1.3.1982 als erster Flugingenieur auf dem Flugmuster eingesetzt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet ein Anstellungsvertrag, in dem ergänzend das Tarif werk zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung H. …, welcher die Beklagte als Mitglied angehört, vereinbart ist.
Der Kläger leistete in der Zeit vom 2.7.1973 bis zum 30. 9.1974 seinen Grundwehrdienst ab (Bl. 13 d.A.). In der Folgezeit vom 2.10. 1974 bis zum 28.7.1978 studierte er sodann an der Fachhochschule N. … 8 Semester Feinwerktechnik und schloß dieses Studium mit der Graduierung zum Ingenieur für Feinwerktechnik ab (Bl. 20 d.A.). Mit Schreiben vom 11.7.1978 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die bei ihr vorgesehene Ausbildung zum Flugingenieur, woraufer unter dem 7.8.1978 für Mitte Sept. 1978 zur Eignungsuntersuchung eingeladen wurde (Bl. 21/22 d.A.).
Mit Wirkung ab 18.9.1978 trat der Kläger aufgrund einer gleichfalls vorausgegangenen Bewerbung als Versuchsingenieur für Flugmotorenbau in die Dienste der Fa. M. … B. … -B. … GmbH (= …), M. …; Grundlage jenes Arbeitsverhältnisses bildete ein Anstellungsvertrag vom 25.8.1978, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 91/92 d.A.) verwiesen wird. Mit Schreiben vom 21.9.1978 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe die Flugingenieur-Eignungsuntersuchung bestanden und sei zum nächstmöglichen Ausbildungstermin vorgemerkt (Bl. 23 d.A.). Mit Schreiben vom 11.1.1979 teilte die Beklagte sodann mit, die vorgesehene Ausbildung zum Flugingenieur solle zum 1.4.1979 beginnen; einige Tage später wurde er auch zu einer Englisch-Nachprüfung, auf die er sich seit Sept. 1978 vorbereitet hatte, für den 12.2.1979 eingeladen (Bl. 25 d.A.). Mit Schreiben vom 9.7.1979 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen Zwischenbescheid, wonach er im laufenden Kalenderjahr nicht mehr mit einem Ausbildungsbeginn rechnen könne, aber für den nächsten Lehrgang unverändert vorgemerkt sei (Bl. 26 d.A.). Schließlich kündigte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 15.10. 1979 den Ausbildungsbeginn zum 1.1.1980 an und übersandte ihm nach diversen weiteren Tests im Nov. 1979 den Ausbildungsvertrag (Bl. 29 – 32 d.A.).
Der Kläger schied daraufhin zum 31.12.1979 aus den Diensten der Fa. M. aus und trat ab 1.1.1980 die einjährige Ausbildung bei der Beklagten an, welche er mit dem Erwerb des Luftfahrscheins für Flugingenieure abschloß. Mit Wirkung ab 1.1.1981 wurde er sodann aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 9.12.1980 bei der Beklagten als zweiter Flugingenieur eingestellt.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger, wie bereits zuvor mit einem Schreiben vom 3.8.1983 (Bl. 14 – 18 d.A.), die Anrechnung seiner Wehrdienstzeit in allen beschäftigungszeit-abhängigen Zusammenhängen des einschlägigen Mantel- und Vergütungstarifwerks. Dabei vertritt er die Auffassung, die Beklagte sei gem. § 12 Abs. 1 ArbPlSchG seit dem 1.3.1982, d. h. seit Ablauf der 6-monatigen Karenzfrist, verpflichtet, bei Bestimmung der Vergütungsstufe für erste Flugingenieure seinen 15-monatigen Grundwehrdienst anzurechnen bzw. ihm das sog. technische Eintrittsdatum 1.10. 1979 zuzubilligen. Hierzu hat der Kläger u. a. vorgetragen, seine vorausgegangene Tätigkeit bei der Fa. M. stehe einer Anrechnung nicht entgegen; er habe nämlich von Anfang beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis bei jenem Unternehmen zu beenden, sobald seine Ausbildung zum Flugingenieur bei der Beklagten beginnen könne. Der Kläger hat daher beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1.3.1982 bis zum 31.12.1983 DM 6.062,– an Grundgehalt, DM 1.195,– als ...