Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 6 Ca 2397/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers – das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 2000 – 6 Ca 2397/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten DM 311.775,57 (i.W.: Dreihundertelftausendsiebenhundertfünfundsiebzig 57/100 Deutsche Mark) zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit ab 01.01.1999 verpflichtet ist, bezüglich seiner in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.

Der Kläger unterhält unter der Bezeichnung „…” ein Einzelunternehmen nach polnischem Recht mit Sitz in … (Polen), das sich mit der Erstellung von Rohbauten befasst. Mit Hilfe polnischer Arbeitnehmer – durchschnittlich 30 Personen – führt er in der Bundesrepublik Deutschland laufend auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmer derartige Arbeiten durch. Die polnischen Arbeitnehmer sind zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1981, in den ab 1999 geltenden Fassungen vom 13.11.1998, 09.04.1999, 26.05.1999, 30.06.1999, 20.12.1999 und 19.04.2000 haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Beklagten sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag, für 1999 vom 12.11.1986 i. d. F. vom 28.01.1999, 09.04.1999 und 26.05.1999, ab 01.01.2000 vom 20.12.1999, geregelt.

Nachdem der Beklagte vom Kläger für die Zeit ab 01.01.1999 die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Beiträgen für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verlangt, und der Kläger für Januar 1999 Beiträge in Höhe von 12.102,31 DM gemeldet und gezahlt hatte, begehrt er mit seiner am 24.08.1999 erhobenen Klage die Feststellung, dass er zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten nicht verpflichtet sei.

Der Kläger hat vorgetragen, er müsse den in den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes genannten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Beitragszahlung nicht nachkommen, da die entsprechenden Vorschriften für ihn keine Wirkung entfalten könnten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Beklagten für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und ihren in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern gem. den §§ 55 bis 71 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (Verfahrenstarifvertrag) i. d. F. vom 28.01.1999 sowie § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1991 i. d. F. vom 13.11.1998 gestützt auf § 1 des Gesetzes über zwingende Dienstleistungen v. 26.02.1996 i. d. F. v. 19.12.1998 teilzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei zur Teilnahme am „Sozialkassenverfahren” mithin auch zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung nach den entsprechenden Bestimmungen verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.01.2000 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 29 bis 34 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 06.11.2000 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, wonach der Kläger zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung verpflichtet sei, verweist darauf, dass die vom Kläger im Klageantrag genannten Tarifverträge zwischenzeitlich teilweise modifiziert worden seien und macht im Wege der Widerklage Beiträge für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2000 geltend. Deren Höhe ergebe sich aus den vom Kläger selbst erteilten Meldungen über die gezahlten Bruttolöhne, wobei allerdings vom Kläger teilweise nicht der tarifliche Mindestlohn zugrundegelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen bei einem 7,8 Stunden-Tag ergebe sich bei Ansetzung des tariflichen Mindestlohnes ein Gesamtbeitrag für den Klagezeitraum von 359.085,41 DM. Hinsichtlich der Daten zu den einzelnen Arbeitnehmern wird auf die vom Beklagten eingereichte...

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