Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Mehrarbeit
Normenkette
Manteltarifvertrag GTZ-A Nr. 2 §§ 17-18, 43, 45
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.06.1988; Aktenzeichen 15 Ca 213/87) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 03.06.1988 – Az.: 15 Ca 213/87 – unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte die erstinstanzliche Urteilssumme in Höhe von 13.741,08 DM (i.W.: Dreizehntausendsiebenhunderteinundvierzig 08/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 04.06.1987 bis zum 29.08.1988 zurückzuerstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 50.688,92 DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund geleisteter Mehrarbeit während eines Auslandseinsatzes in S. A.
Der Kläger, von Beruf Dipl.-Ozeanograph und Dipl.-Wirtschaftsingenieur für Seeverkehr, war bei der Beklagten im Rahmen des Projekts „Beratung der Seaports Authority” mit Wirkung ab 1.11.1984 bis zum 31.10.1986 als „port Operation consultant” in S. A. beschäftigt und dort zunächst in J. sowie ab 8.12.1985 in R. eingesetzt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete ein am 5.10.1984 abgeschlossener, auf zwei Jahre befristeter Auslandsarbeitsvertrag, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 6–9 d.A.) verwiesen wird. Der monatliche Verdienst des Klägers belief sich ohne Berücksichtigung der steuerfreien Auslandszulagen – bis zum 31.3.1986 auf 5.434,– DM brutto sowie anschließend auf 5.642,– DM brutto. In den beiden vorausgegangenen Jahren war der Kläger bereits für ein anderes Unternehmen, die Fa. R. M. C. im Rahmen desselben Projekts in S. A. tätig.
In dem vorerwähnten Auslandsarbeitsvertrag der Parteien war ergänzend auf den für die Auslandsmitarbeiter der Beklagten einschlägigen Manteltarifvertrag G. A.-Nr. 2 (= MTV) Bezug genommen. Dieses Manteltarifwerk enthält u.a. in § 17 Abs. 1 die Regelung, daß die Arbeitszeit im Kalenderjahr 2080 Stunden nicht überschreiten darf, es sei denn, daß Gegebenheiten des Projekts oder Regelungen im Einsatzland eine höhere Stundenzahl erfordern. Ferner werden nach § 18 Abs. 1 MTV Überstunden nicht gesondert vergütet, sondern durch eine in § 43 MTV vorgesehene Sonderleistungspauschale mitabgegolten. Nach § 46 Abs. 1 MTV sind schließlich die Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer Ausschlußfrist von 12 Monaten ab Fälligkeit geltend zu machen, wenn sie nicht verfallen sollen.
Nach dem gleichfalls arbeitsvertraglich einbezogenen Vergütungstarifvertrag für Auslandsmitarbeiter der Beklagten (= VTV) setzt sich die Vergütung des Mitarbeiters jeweils aus der Grundvergütung, einem funktionsbedingten Führungszuschlag und etwaigen freiwilligen Zulagen sowie zum anderen aus der sog. Auslandsvergütung, bestehend aus Einsatzzulage, Kaufkraftausgleich und Mietzuschuß, zusammen.
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bestand für den Kläger während seines Einsatzes in J. eine regelmässige Dienstzeit von 49 Stunden je Woche und während seines anschließenden Einsatzes in R. eine solche von 54 Stunden je Woche. Diese wöchentlichen Arbeitszeiten wurden vom Kläger erstmals mit einem Schreiben vom 5.2.1986 (Bl. 52 d.A.) beanstandet, ferner nachte er mit Schreiben vom 22.12.1986, der Beklagten zugegangen an 5.1.1987, hierfür erfolglos eine finanzielle Abgeltung geltend.
Mit der vorliegenden, der Beklagten am 4.6.1987 zugestellten Zahlungsklage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für 912 Überstunden, welche er in der Zeit vom 3.11.1984 bis zum 22.9.1986 geleistet habe, sowie auf Ersatz des ihm durch seine Versetzung nach R. erwachsenen Schadens in Anspruch genommen. Hierzu hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe die vorerwähnten, der gesetzlichen Arbeitszeit in S. A. entsprechenden Dienstzeiten jeweils zwingend einhalten müssen, obwohl im einschlägigen Manteltarifwerk ersichtlich die 40-Stunden-Woche zugrundegelegt sei; die Anzahl der von ihm geleisteten Überstunden ergebe sich aus seiner beigefügten Aufstellung (Bl. 10–13 d.A.).
Zur Höhe der beanspruchten Überstunden-Vergütung hat der Kläger bemerkt, hierbei müßten sämtlich im VTV vorgesehenen Vergütungsbestandteile, d.h. insbesondere auch die sog. Auslands Vergütung einschließlich des Kaufkraftausgleichs, in die Berechnung miteinbezogen werden; letzteres ergebe zu seinen Gunsten einen Stundensatz von 67,54 DM und damit für 912 Überstunden einen ihm zustehenden Gesamtbetrag von 61.596,48 DM brutto.
Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, seine von der Beklagten angeordnete Versetzung von J. nach R. habe für ihn zusätzliche Aufwendungen in Höhe von...