Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge. baugewerbliche Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Errichtet bzw. saniert jemand mit dafür eingestellten eigenen Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren mehrere Wohnungen auf einem zuvor erworbenen alten Fabrikgelände, um diese Wohnungen anschließend zu vermieten oder zu verkaufen, unterhält er einen Betrieb des Baugewerbes i.S.d. Bautarifverträge und schuldet für die beschäftigten Arbeitnehmer die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen an die ZVK/Bau (Abgrenzung zu BAG 11. Mai 1996 AP Nr. 204 zu § 1 TVG TVe: Bau)
Normenkette
TVG Tarifverträge: Bau § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom18. März 2004 – 5 Ca 754/03 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 88.438,50 (i.W.: Achtundachtzigtausendvierhundertachtunddreißig 50/100 Euro) zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular darüber Auskunft zu erteilen,
wie viele Arbeitnehmer, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI), über die gesetzliche Rentenversicherung eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten (gewerbliche Arbeitnehmer) in den Monaten
Dezember 2001 bis Mai 2003
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme für diese Arbeitnehmer und die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft insgesamt in den genannten Monaten angefallen sind;
für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
EUR 39.382,50 (i.W.: Neununddreißigtausenddreihundertzweiundachtzig 50/100 Euro)
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/10, die Beklagte 7/10 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskünfte- und Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Februar 2000 bis Mai 2003.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte, die Geschäftsführerin einer am 22. Mai 1997 ins Handelsregister eingetragenen, zuvor als Einzelunternehmen gegründeten … Hausverwaltungen GmbH ist, erwarb in … (Freistaat Sachsen) ein altes Fabrikgelände. Auf diesem Gelände wurden von der Beklagten durch von ihr eingestellte gewerbliche Arbeitnehmer in der Zeit von Februar 2000 bis Mai 2003 drei Häuser mit jeweils 6 Wohnungen von jeweils ca. 60 m² teils errichtet, teils saniert. 3 oder 4 Wohnungen wurden nach Umwandlung in Wohnungseigentum verkauft, die übrigen wurden, insbesondere an Senioren, vermietet. Die Hausverwaltung wird von der oben angeführten GmbH durchgeführt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb unterhalten. Von den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern seien jeweils arbeitszeitlich überwiegend Fliesenverlegungen, Maurer-, Putz-, Trocken- und Montagebau-, Pflaster- und Zimmererarbeiten durchgeführt worden. Um gewerbliche Tätigkeit der Beklagten habe es sich schon deshalb gehandelt, weil diese von vornherein beabsichtigt habe, die Wohnungen zu vermieten und zu verkaufen und dadurch Gewinn zu erzielen. Dementsprechend sei die Beklagte zur Erteilung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte für den Klagezeitraum verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Februar 2000 bis Mai 2003 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.
Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1: EUR 189.930,00.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht baugewerblich tätig geworden, sondern habe mit der Sanierung der Bauten eigenes Vermögen verwaltet. 3 Wohnungen habe sie an Bekannte bzw. ihre Tochter verkauft und von Anfang an geplant, die restlichen Wohnungen nur zu vermieten. Die von der GmbH durchgeführte Hausverwaltung sei zeitmäßig unbedeutend, zumal die Nebenkostenabrechnungen direkt durch die Stadtwerke erfolgten.
Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 18. März 2004 verkündeten Urteil die Klage ...