Entscheidungsstichwort (Thema)

Transport von Gussasphalt als bauliche Leistung und Tätigkeit i.S.d. Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Transport von Gussasphalt mittels sog. Gussasphaltkocher erfolgt vom Herstellungsbetrieb zu den Baustellen von Kunden oder Straßenbauunternehmen. Der Gussasphalt muss dabei durch einen unter dem Transportgefäß befindlichen Brenner permanent in der richtigen Temperatur gehalten und durch ein Rührwerk flüssig gehalten werden. Für diese Tätigkeit werden Transportfahrzeuge als Baumaschinen und entsprechendes Bedienpersonal eingesetzt. Dieser Transport von Gussasphalt (Einsatz von Baumaschinen und Baumaterial) erfüllt die Voraussetzungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39 VTV.

 

Normenkette

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39, § 18

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.08.2018; Aktenzeichen 5/11 Ca 8/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.06.2021; Aktenzeichen 10 AZR 217/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. August 2018 – 5/11 Ca 8/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und war in den Kalenderjahren 2004 und 2005 Einzugsstelle für den gesamten Sozialkassenbeitrag nach § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten, die einen Betrieb unterhält, in dem u.a. der Transport von Gussasphalt und Schüttgut (Kies, Sand usw.) durchgeführt wird, im Wege der Mindestbeitragsklage auf Grundlage des VTV Beiträge für mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer während der Beschäftigungsmonate von Dezember 2004 bis November 2005. Hierbei legt sie einen Beitrag pro Arbeitnehmer i.H.v. 493,- EUR für Dezember 2004 und i.H.v. monatlich 477,- EUR pro Arbeitnehmer für die Monate Januar 2005 bis November 2005 zugrunde, woraus sich eine Gesamtforderung i.H.v. 11.480,- EUR errechnet.

Der von der Beklagten durchgeführte Transport von Gussasphalt erfolgt mittels sogenannter Gussasphaltkocher in der Regel vom Herstellungsbetrieb zu den Baustellen von Kunden bzw. zu Straßenbauunternehmen. Der Gussasphalt wird nicht von der Beklagten bei dem Hersteller erworben, sondern direkt von dem Kunden. Aufgabe der den Transport durchführenden Fahrer der Beklagten ist es neben der Fahrtätigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass der Gussasphalt durch einen unter dem Gefäß befindlichen Brenner permanent in der richtigen Temperatur gehalten und durch ein Rührwerk flüssig gehalten wird. Der flüssige Aggregatzustand ist Voraussetzung für die Weiterverarbeitung des Gussasphalts auf den Baustellen durch den Kunden.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfallen. Hierzu hat sie vorgetragen, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2004 und 2005 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätte, folgende Tätigkeiten ausgeführt:

  1. Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal zur Erbringung baulicher Leistungen, nämlich den Transport von Gussasphalt auf Asphaltkochern, beispielsweise auf Fahrgestellen eines Lkw selbst sowie auf einem Sattelauflieger oder auf einer Ladepritsche oder auf einem Anhänger durch Transport flüssigen Asphalts mittels Brenner und Rührwerk direkt zu den Baustellen, um dort den flüssigen Asphalt im Rahmen der Tief- und Hochbauarbeiten einzusetzen;
  2. das Fahren und Beladen sowie Flüssighalten des zu transportierenden Teers/Asphalts durch die "vermieteten Baumaschinenführer" der Beklagten selbst;
  3. Werkstatt- und Lagerarbeiten, die darauf bezogen sind, die zuvor beschriebenen Baumaschinen zu pflegen, instandzuhalten und zu reparieren sowie bereitzustellen;
  4. auf die zuvor beschriebenen Arbeiten im Sinne von baugewerblichen Zusammenhangstätigkeiten bezogene Vermietungstätigkeiten, Planungen sowie kaufmännische und anteilige Verwaltung sowie Bereithaltung von Teer bzw. Asphalt zur Verrichtung der zuvor beschriebenen Arbeiten;
  5. Entgegennahme des flüssigen Asphalts an mobilen Asphaltkochern sowie Abladen des flüssigen Asphalts auf den Baustellen durch die Arbeitnehmer der Beklagten;
  6. insbesondere das Abladen des flüssigen Asphalts und Betons direkt aus den Asphaltkochern bei Straßenbauarbeiten als zu verteilenden bzw. zu glättenden und zu walzenden Asphaltbelag auf der Straße.

Die Klägerin hat, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung, erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.480,- EUR zu verurteilen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage...

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