Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 7 Ca 7010/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 01. Oktober 1997 – 7 Ca 7010/96 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der Invalidenrente des Klägers. Der am 24. Juni 1941 geborene Kläger war als kaufmännischer Angestellter seit dem 01. Oktober 1973 zunächst bei der … und dann bei deren Rechtsnachfolgerin, der … beschäftigt, einem Trägerunternehmen der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin der …-Rentenzuschusskasse.
Der Dienstvertrag mit der … vom 02. Mai 1979 enthielt folgende Bestimmung:
„§ 6 Altersversorgung
1. Der Mitarbeiter ist bei der Pensionskasse der … (nachfolgend, „Pensionskasse” genannt) nach deren Satzung versichert zu halten. Die Aufbringung der Beiträge erfolgt in betriebsüblicher Weise.
Ansprüche aus dieser Versicherung bestehen nur gegenüber der Pensionskasse und bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung und den einschlägigen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse.
2 Besteht keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, so beteiligt sich die Unternehmung an der freiwilligen Weiterversicherung oder an einer etwa abgeschlossenen Ersatzversicherung mit einem Beitragsaufwand in Höhe der Hälfte des für diese Versicherung aufgewandten jährlichen Gesamtbeitrages, höchstens jedoch der Hälfte des für einen Pflichtversicherung jeweils benötigten Gesamtbetrages.”
In die Pensionskasse zahlten die Versicherten 3 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge ein, das Unternehmen 4,5 %. Von diesen ruhegehaltsfähigen Bezügen sind die Leistungen der Pensionskasse abhängig.
Daneben, als zweiten Teil der bei der Arbeitgeberin des Klägers bestehenden betrieblichen Altersversorgung, hatte diese Rentenzuschüsse durch die Beklagte zugesagt, zu deren Trägerunternehmen sie gehört.
Nach den Richtlinien der Beklagten für die Gewährung von Rentenzuschüssen (Richtlinien) richten sich diese als Gesamtversorgungssystem nach einem von der Dienstzeit abhängigen Prozentsatz des Berechnungseinkommens (§ 6 der Richtlinien). Darauf werden die Bezüge aus der Pensionskasse und aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
In der bis zum 01. Januar 1994 geltenden Fassung ist hinsichtlich des Berechnungseinkommens bestimmt:
„§ 6 Berechnungseinkommen
a) bei Vollbeschäftigung
- Als Berechnungseinkommen gilt das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten 24 Monate, in denen ein Arbeitseinkommen bezogen wurde.
- Funktions-, Leistungs-, Ausgleichs- und Familienzulagen sowie Überstundenpauschalen sind in das Monatseinkommen einzubeziehen.
- Nicht zum Monatseinkommen im Sinne dieser Vorschrift gehören Sonderzuwendungen gemäß Manteltarifvertrag, vermögenswirksame Leistungen; ferner Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit, Leistungsprämien, Entgelt für Überstunden sowie andere unregelmäßig oder einmalig gewährte Leistungen.
- Das Berechnungseinkommen wird auf DM 10,00 aufgerundet.
- Von der Festsetzung des Berechnungseinkommens gemäß Ziffer 1 kann abgewichen werden, wenn die Trägerunternehmen mit ausdrücklichem Bezug auf die RZK in besonderen Dienstverträgen oder sonstwie schriftlich ein anderes Berechnungseinkommen vorgesehen haben.
b) bei Teilzeitbeschäftigung
…”
Die Beklagte änderte unter paritätischer Beteiligung des Konzernbetriebsrats durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung vom 24.08.1993 zum 01. Januar 1994 u. a. § 6 der Richtlinien und gab ihm folgende Fassung:
§ 6 Berechnungseinkommen
1) Als Berechnungseinkommen gilt das bei der Pensionskasse versicherte monatliche Einkommen. Für Mitarbeiter, die nach den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse keine Aufnahme in die PK finden konnten, gilt § 17 der Richtlinien.
2) Von der Festsetzung des Berechnungseinkommens gemäß Ziffer 1 kann abgewichen werden, wenn die Trägerunternehmen mit ausdrücklichem Bezug auf die RZK in besonderen Dienstverträgen oder sonstwie schriftlich ein anderes Berechnungseinkommen vorgesehen haben.
Als Begründung für die Änderung wurde dabei angegeben, dass die Anbindung an das bei der Pensionskasse versicherte Einkommen der Mitarbeiter alle Anwärter gleichstelle und Auslegungsschwierigkeiten vermieden würden, sofern die Einkommen der Betroffenen nicht insgesamt altersversorgungsfähig seien.
Diese Änderung entsprach der bisherigen Handhabung, wonach bei Gehaltserhöhungen in den oberen Führungsebenen nur der als ruhegehaltsfähig bezeichnete Gehaltsanteil als Berechnungseinkommen für die Rentenzuschusskasse zugrunde gelegt wurde. Über diese Handhabung war es gelegentlich zu Streit und seit 1995 auch in insgesamt vier Fällen zu Rechtsstreitigkeiten gekommen.
Die Arbeitgeberin de...