Entscheidungsstichwort (Thema)

Invaliditätsrente, Versorgungsordnung, Begrenzung des Berechnungseinkommens, ratierliche Kürzung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Bei der Berechnung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Invaliditätsrente gilt § 2 BetrAVG.

2) Änderungen einer Versorgungsordnung, bei denen in eine bereits erdiente Anwartschaft auf Bezug von Invaliditätsrente eingegriffen wird, sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind und schützenswertes Vertrauen verletzen. Dies gilt auch für einen Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik.

 

Normenkette

BetrAVG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1231/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 3 AZR 167/04)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.07.2003 – 1 Ca 1231/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 24.06.1941 geborene Kläger war seit dem 01.10.1973 bei der d. West AG (später „Deutsche T.-Kauf AG”) als Angestellter auf der zweiten Führungsebene beschäftigt.

Der Anstellungsvertrag mit der d. West AG vom 02.05.1979 lautete unter anderem wie folgt:

§ 6 Altersversorgung

1. Der Mitarbeiter ist bei der Pensionskasse der Deutschen Konsumgenossenschaften VVaG (nachfolgend „Pensionskasse” genannt) nach deren Satzung versichert zu halten. Die Aufbringung der Beiträge erfolgt in betriebsüblicher Weise.

Ansprüche aus dieser Versicherung bestehen nur gegenüber der Pensionskasse und bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung und den einschlägigen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse.

2. Besteht keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, so beteiligt sich die Unternehmung an der freiwilligen Weiterversicherung oder an einer etwa abgeschlossenen Ersatzversicherung mit einem Beitragsaufwand in Höhe der Hälfte des für diese Versicherung aufgewandten jährlichen Gesamtbeitrages, höchstens jedoch der Hälfte des für einen Pflichtversicherung jeweils benötigten Gesamtbetrages.

In die Pensionskasse zahlten die Versicherten 3 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge ein, das Unternehmen 4, 5 %. Von diesen ruhegehaltsfähigen Bezügen sind die Leistungen der Pensionskasse abhängig.

Daneben, als zweiten Teil der bei der Arbeitgeberin des Klägers bestehenden betrieblichen Altersversorgung, hatte diese Rentenzuschüsse durch die Beklagte zugesagt, zu deren Trägerunternehmen sie gehört. Die Bezüge aus der Pensionskasse und aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf die Rentenzuschüsse der Beklagten angerechnet.

Die bis zum 31.12.1993 gültigen Versorgungsrichtlinien (Richtlinien) der Beklagten enthielten folgende Fassung:

§ 5

5. Scheidet ein Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit Bezug auf ein vorgezogenes Altersruhegeld gemäß § 25 Abs. 1 – 3 AVG bzw. § 1248 Abs. 1 – 3 RVO aus dem Beschäftigungsverhältnis mit den Unternehmen aus, so wird der aus der angerechneten Dienstzeit ermittelte prozentuale Gesamtanspruch vermindert. Der Abzug beträgt für jeden Monat der Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem 65. Lebensjahr 0,15 Prozentpunkte.

Eine entsprechende Verminderung des prozentualen Gesamtanspruchs wird auch für die Zeit zwischen dem Beginn einer vorgezogenen Altersrente der PK und dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vorgenommen, wenn der PK-Rentenbeginn vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens liegt.

Die Regelung findet keine Anwendung, falls Mitarbeiter, die das 59. Lebensjahr vollendet haben, das Beschäftigungsverhältnis auf Wunsch der Unternehmen beenden.

§ 6

Berechnungseinkommen

a) bei Vollbeschäftigung

1. Als Berechnungseinkommen gilt das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten 24 Monate, in denen ein Arbeitseinkommen bezogen wurde.

2. Funktions-, Leistungs-, Ausgleichs- und Familienzulagen sowie Überstundenpauschalen sind in das Monatseinkommen einzubeziehen.

3. Nicht zum Monatseinkommen im Sinne dieser Vorschrift gehören Sonderzuwendungen gemäß Manteltarifvertrag, vermögenswirksame Leistungen; ferner Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit, Leistungsprämien, Entgelt für Überstunden sowie andere unregelmäßig oder einmalig gewährte Leistungen.

4. Das Berechnungseinkommen wird auf DM 10,– aufgerundet.

5. Von der Festsetzung des Berechnungseinkommens gemäß Ziffer 1 kann abgewichen werden, wenn die Trägerunternehmen mit ausdrücklichem Bezug auf die RZK in besonderen Dienstverträgen oder sonst wie schriftlich ein anderes Berechnungseinkommen vorgesehen haben.

In der ab dem 01.01.1994 geltenden Fassung, die die Beklagte unter paritätischer Beteiligung des Konzernbetriebsrats durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung vom 24.08.1993 geändert hatte, heißt es demgegenüber:

§ 6 Berechnungseinkommen

1) Als Berechnungseinkommen gilt das bei der Pensionskasse versicherte monatliche Einkommen. Für Mitarbeiter, die nach den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse keine Aufnahme in die PK finden konnten, gilt...

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