Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich von Steuern. Progressionsvorbehalt
Leitsatz (amtlich)
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber die (auf einem Ausgleichsbetrag zum Arbeitslosengeld) anfallenden Steuern zu tragen bedeutet das allein, im Innenverhältnis die Steuern zu tragen, die der Arbeitgeber ansonsten für Rechnung des Arbeitnehmers vom Bruttoentgelt im Lohnabzusverfahren abführen müßte. Dazu gehört nicht die gesamte zB aus dem Progressionsvorbehalt des § 32 b Abs. 1 EStG – sich ergebende individuelle Steuerlast nach dem Jahressteuerbescheid. (im Ausschluß an BAG 9 AZR 255/97 v 08.09.1998 BB 1999, S 1066).
Normenkette
EStG § 32b
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.1998; Aktenzeichen 11 Ca 4218/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Januar 1998 –11 Ca 4218/97 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gemäß einem Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien einen Steuernachteil dem Kläger zu erstatten hat.
Die Parteien schlossen am 14. März 1995 vor dem Hintergrund eines Sozialplanes einen Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 1995. Danach sollte der Kläger ab 01.09.1995 bis zum Tag der Gewährung der gesetzlichen Rente monatlich bestimmte Ausgleichsbeträge erhalten, jeweils abzüglich der monatlichen Leistung der Bundesanstalt für Arbeit, der Krankenversicherung oder andere Sozialversicherungsträger bzw. der Unterstützungskasse des DGB e. V. Weiter heißt es in dieser Ziffer des Aufhebungsvertrages: „Etwa anfallende Steuern trägt die Gewerkschaft ÖTV”. Wegen des genauen Textes wird auf die Anlage zu Klageschrift verwiesen.
Der Kläger hatte während seines Arbeitsverhältnisses stets eine Lohnsteuerkarte der Lohnsteuerklasse IV vorgelegt, genau wie seine Ehefrau. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger die Lohnsteuerklasse gewechselt und die Lohnsteuerklasse V gewählt, seine Ehefrau die Lohnsteuerklasse III. Dies hätte dazu geführt, daß die Beklagte die in der Lohnsteuerklasse V höhere Steuerlast zu tragen gehabt hätte. Die Parteien einigten sich im Mai 1996 dahin, daß der Kläger wieder in die Lohnsteuerklasse IV wechselt und die Beklagte den monatlich garantierten Ausgleichsbetrag ab 01. Juni 1996 um 300,– DM erhöht.
Für 1996 gaben der Kläger und seine Ehefrau eine gemeinsame Steuererklärung ab. In dieser sind Einkünfte des Klägers nicht aufgeführt. Das Arbeitslosengeld des Klägers wurde gemäß § 32 b EStG (Progressionsvorbehalt) in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen, so daß sich ein Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau von 13,9130 % ergab. Das führte zu einer Einkommensteuer von 3.455,– DM und einem Solidaritätszuschlag von 158,20 DM. Ohne die Erhöhung des Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehaltes hätte die Steuer nach der Splitting-Tabelle für das Einkommen der Ehefrau nur 196,– DM nebst Solidaritätszuschlag von 14,70 DM betragen.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz der Steuerbelastung gegen die Beklagte geltend. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe nach dem Aufhebungsvertrag sämtliche Steuern für den Kläger zu tragen. Dazu gehörte auch die Erhöhung der Steuerbelastung in der gemeinsamen Steuererklärung aufgrund der Einbeziehung des an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes in die Berechnung des Steuersatzes.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.402,50 netto nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auf die dem Kläger gezahlten Ausgleichsbeträge seien keine Steuern entfallen. Steuern seien nur bei der Ehefrau des Klägers angefallen. Deren Steuern habe die Beklagte nicht zu tragen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 15. Januar 1998, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 07. Juli 1999 verwiesen.
Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, daß Umstände aus der Sphäre der Ehegattin des Kläger sich nicht auf ihr Verhältnis zum Kläger auswirken könnten. Mit anfallenden Steuern seien nur die Steuern gemeint, daß auf die Zahlungen an den Kläger entfielen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.01.1998 –11 Ca 4218/97 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Beklagte ihm den Nachteil ersetzt, der durch die Anwendung des § 32 b EStG gemäß dem Einkommensteuerbescheid 1996 für den Kläger und seine Ehefrau entstehen.
I.
Der Kläger kann einen Anspruch auf Ausgleich des Steuernachteils s...