Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2191/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Bremen vom12.12.2000 – Az. 2 Ca 2191/00 – abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.145,55 netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1999 für die Zeit bis zum 30.04.2000 sowie in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 01.05.2000 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber ob die Beklagte vertraglich verpflichtet ist, dem Kläger Steuern in Höhe von DM 1.145,55 zu erstatten.
Die Parteien haben das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Vereinbarung vom 04.09/19.10.1995 zum 30.06.1996 beendet, nach der der Kläger u.a. eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sowie ein in monatlichen Raten zu zahlendes Übergangsgeld erhalten sollte. Nach Ziffer 2 Abs. 3 der Vereinbarung ergab sich die Höhe des Übergangsgeldes aus dem Differenzbetrag zwischen 90 % des sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/O ergebenden fiktiven monatlichen Nettoeinkommens einerseits und den Leistungen des Arbeitsamtes andererseits.
In Ziffer 2 Abs. 4 der Vereinbarung fand sich darüber hinaus folgende Regelung:
„Soweit auf das Übergangsgeld Steuern anfallen, übernimmt die Bank die anfallenden Steuern unter Zugrundelegung der Steuerklasse, die der Ermittlung des Übergangsgeldes zugrunde lag.”
Den Steuerbescheid für 1997, der eine Steuernachzahlung anordnete, reichte der Kläger bei der Beklagten ein und erhielt den Betrag von ihr erstattet. Handschriftlich war von einem Sachbearbeiter der Beklagten neben dem Nachzahlungsbetrag folgendes vermerkt:
„Dieser Betrag ist zu erstatten, da außer Übergangsgeld keine weiteren Einkünfte vorhanden sind.”
Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin, die B. f. G. pflegte in der Vergangenheit üblicherweise entsprechend zu verfahren.
Nach dem Bescheid des Finanzamtes Verden vom 19.08.1999 über die Einkommenssteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 1998 mußte der Kläger Steuern in Höhe von DM 1.145,55 nachzahlen. Aus dem Steuerbescheid geht hervor, dass die Ehefrau des Klägers ohne Einkünfte ist. Weitere Einkünfte sind nicht aufgeführt. Wie im Vorjahr hatte der Kläger daraufhin den Steuerbescheid an die Beklagte mit der Bitte weitergeleitet, den dort ausgewiesenen Betrag zu erstatten. Die Beklagte lehnte die Erstattung jedoch mit Schreiben vom 14.09.1999 unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 08.09.1998 – 9 AZR 255/97 – ab. Der schriftlichen Bitte des Klägers, ihm diese Entscheidung zur Verfügung zu stellen, kam die Beklagte mit Schreiben vom 30.9.1999 nach, mit der Bemerkung, man habe auf Grund dieses Urteils im laufenden Jahr die bisherige Verfahrensweise geändert.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch für 1998 aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen, die auf das Übergangsgeld angefallenen Steuern zu übernehmen. Auch habe er nicht Steuerlasten aus etwaigen anderen Einkünften bei der Beklagten geltend gemacht, sondern ausschließlich die auf das Übergangsgeld zu zahlenden Steuern. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Entscheidung des BAG vom 08.09.1998 berufen, denn sie habe für 1997 die Steuern in voller Höhe nach Maßgabe des Einkommenssteuerbescheides für 1997 übernommen. Das BAG habe über einen Formularvertrag zu entscheiden gehabt, während mit dem Kläger eine einzelvertragliche und individuell ausgehandelte Abrede bestanden habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.145,55 netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1999 für die Zeit bis zum 30.04.2000 sowie in Höhe von 8,42 % Zinsen für die Zeit ab 01.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung gewesen, der Klägers habe aus der Vereinbarung vom 04.09./19.10.1995 nur dann nach Ziffer 2 Abs. 4 einen Anspruch, „soweit auf das Übergangsgeld Steuern anfallen”. Auf das dem Kläger monatlich gezahlte Übergangsgeld, das steuerlich als laufender Bezug behandelt werde, sei die Lohnsteuer anhand der Monatslohnsteuertabelle zu ermitteln. Dabei seien unter Zugrundelegung der maßgeblichen Steuerklasse III/O und der Freibeträge auf das Übergangsgeld keine Steuern angefallen. Auch habe sie gerade keine Verpflichtung übernommen, dem Kläger die sich aus der besonderen Besteuerung seines im übrigen steuerpflichtigen Einkommens (Arbeitslosengeld) ergebenden Steuernachteile auszugleichen. Diese seien allein durch den Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG begründet worden. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass sie die 1997 angefallenen Steuern erstattet habe, denn diese Zahlung könne nicht als rechtsverbindliches Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung verstanden werden.
Schließlich hat sich die Beklagte auf das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 19.10.1998 (15 Sa 65/98), das Urteil des Arbeits...