keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf. Unterlassung. ehrverletzende Äußerung
Leitsatz (amtlich)
Die Klägerin konnte die Unterlassung, nicht aber den Widerruf der Äußerung verlangen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber.
Normenkette
BGB 823; BGB § 1004
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 13.09.2004; Aktenzeichen 2 Ca 404/03) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 13.09.2004 – Az.: 2 Ca 404/03 – wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Erklärung zu unterlassen, die Klägerin bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber und sie nehme Termine für Personalratsgespräche und Fortbildung nicht wahr.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind Äußerungen zu widerrufen oder zu unterlassen.
Die Parteien sind beim Y-amt der Stadt X1 und des Landkreises X2 angestellt. Die Klägerin war zunächst Ersatzmitglied des dortigen Personalrats und vertrat das Personalratsmitglied Frau A wegen deren Erkrankung ab Mai 2002 regelmäßig. Nach dem Tod von Frau A am … wurde die Klägerin ständiges Personalratsmitglied und blieb dies bis Juni 2004.
In dieser Zeit waren die Beklagten Personalratsmitglieder, die Beklagte zu 1. Personalratsvorsitzende.
Der Beklagte zu 4. ist als … angestellt. Die Klägerin vertritt jedenfalls aushilfsweise dessen Sekretärin, Frau B.
In der Zeit Februar/März 2003 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4. zu Differenzen über auszuführende Arbeiten.
Mit Schreiben vom 02. Juli 2003 forderten die Beklagten die Klägerin in einem von allen Beklagten unterzeichneten Schreiben auf, zurückzutreten. Wegen des Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 4, 5 d.A.) Bezug genommen.
Ein fast wortgleiches, ebenfalls auf den 02. Juli 2003 datiertes und an „alle Kolleginnen und Kollegen” gerichtetes Schreiben wurde allen Mitarbeitern der Dienststelle in X1 und X3 ins Fach gelegt.
Das Schreiben lautet:
„In seiner Sitzung vom 30.06.2003 hat der Personalrat einstimmig beschlossen, das Personalratsmitglied Frau C zum Rücktritt aufzufordern.
Die Gründe für diesen Beschluss sind/waren:
- Bespitzelung und Denunziation eines Personalrats-Mitgliedes beim Arbeitgeber.
- Die grundsätzliche Weigerung der gelegentlichen Protokollführung, sowohl bei den Personalratssitzungen, als auch bei den Monatsgesprächen.
- Termine für PR-Gespräche und Fortbildungen wurden von ihr nicht wahrgenommen.
- Ihr unentschuldigtes Fernbleiben bei Personalratssitzungen.
Der Personalrat ist eine effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Frau C aus den oben genannten Gründen nicht mehr möglich.
Wir erwarten daher zum Ende der Sommerpause die Rücktrittserklärung von Frau C, bis spätestens zum 05.09.2003.
Weitere Maßnahmen behalten wir und vor.
Der Personalrat”
Mit Schreiben vom 10. Juli 2004 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. auf, die gegenüber ihr erhobenen Vorwürfe zurückzunehmen bzw. durch Rundmitteilungen an alle Mitarbeiter des Y-amts zu erklären, dass diese Vorwürfe gegenstandslos seien.
Die Beklagte zu 1. verwies darauf, dass über das weitere Vorgehen der gesamte Personalrat zu beschließen habe.
Die Beklagten ließen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht erklären, dass sie im Rahmen einer gütlichen Einigung bereit seien, eine Erklärung abzugeben, nach der sie die im Schreiben vom 02. Juli 2003 aufgestellten Behauptungen nicht wiederholen. Der Klägervertreter bestand auf der Formulierung, dass die Beklagten sich verpflichten, es zu unterlassen, die im Schreiben vom 02. Juli 2003 aufgestellten Behauptungen aufzustellen. Zu einem Vergleichsabschluss kam es nicht.
Die Klägerin trägt vor, die Vorwürfe in dem Schreiben vom 02.07.2003 hinsichtlich Bespitzelungen und Denunziation, das Nichtwahrnehmen von Terminen und des unentschuldigten Fernbleibens bei Personalratssitzungen seien unzutreffend. Die Beklagten, die diese Behauptungen aufgestellt hätten, seien verpflichtet, diese zu widerrufen, jedenfalls zu unterlassen, da es sich dabei um unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen handele.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, durch Rundmitteilung gegenüber den Mitarbeitern des Y-amts X2 die Behauptung zu widerrufen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber, sie nehme Termine für PR-Gespräche und Fortbildungen nicht wahr und fehle unentschuldigt bei Personalratssitzungen;
hilfsweise für den Fall des jeweiligen Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:
die Beklagten zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber, sie nehme Termine für Personalratsgespräche und Fortbildungen nicht wahr und fehle unentschuldigt bei Personalratssitzungen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweise...