Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge
Leitsatz (amtlich)
1. Das Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen nach DIN-Norm 18 559 ist ein einheitlicher arbeitstechnischer Vorgang, der nach § 1 Abs. 2 VTV/Bau tariflich einheitlich als Tätigkeit des Wärmeschutzes (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8) zu bewerten ist.
2. Ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Wärmedämmverbundsysteme anbringt oder dessen arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit in der Durchführung von Malerarbeiten und dem Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen besteht, ist nach § 1 Abs. 2 Abschn VII Nr. 4 VTV/Bau v. 12.11.1986 als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des VTV/Bau ausgenommen (Anschluß an BAG AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge Maler)
Normenkette
TVG Tarifverträge: Bau § 1; VTV/Bau v. 12.11.1986 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8; VTV/Bau v. 12.11.1986 § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.03.1992; Aktenzeichen 3 Ca 2778/91) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. März 1992 – 3 Ca 2778/91 – und – 3 Ca 3065/91 – werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zwei ursprünglich selbständigen, vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.
Der Kläger ist als gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte, die im Gewerberegister mit dem Tätigkeitsfeld „Verputzarbeiten und trockener Innenausbau” eingetragen ist und die seit Betriebsgründung am 1. September 1985 am tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren des Maler- und Lackiererhandwerks teilnimmt, unterhält einen Betrieb, in dem von den beschäftigten Arbeitnehmern Anstrich-, Lackier- und Tapezierarbeiten, sog. Trockenbauarbeiten (Verkleiden von Wänden und Decken und Errichten von Leichtbautrennwänden aus verschiedenen Materialien) sowie die Anbringung sog. Wärmedämmverbund-Systeme durchgeführt werden. Bei diesen letztgenannten Arbeiten wird nach Prüfung und Vorbereitung des Untergrundes dieser durch Aufbringung eines flüssigen Verfestigers erhärtet, ein Grundanstrich zur besseren Haftung des danach aufzutragenden Klebers aufgebracht und anschließend ein Kleber aufgetragen, in den Platten aus Polystrol-Hartschaum eingedrückt werden. Auf diese Hartschaumplatten wird wiederum eine Klebemasse dünn aufgetragen, in die dann ein Armierungsgewebe eingedrückt wird. Abschließend wird eine Schlußbeschichtung aus Kunstharz bzw. aus mineralisch gebundenen Putzen aufgebracht. Ob und in welchem Umfang daneben auch Putzarbeiten in der Form des Anbringens neuen Putzes auf Mauerwerk von den Arbeitnehmern der Beklagten durchgeführt wurden und werden, ist zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger hat in den beiden vor dem Arbeitsgericht getrennt geführten Verfahren 3 Ca 3065/91 und 3 Ca 2778/91 vorgetragen, im Betrieb der Beklagten seien in den Kalenderjahren 1987 bis 1991 arbeitszeitlich gesehen jeweils überwiegend, d.h. zu mehr als 60 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Putz- und Stuckarbeiten (Abschlagen von schadhaften Putzteilen, Aufbringen neuen Putzes wie Filzputz, Glättputz, Hartstuck-Edelputz, Spritzputz, Besenputz, Zementputz, Steinputz und Waschputz, Nachbearbeiten des Feinputzes durch Reiben, Schaben, Kratzen und Glätten; Aufbau und Abbau von Gerüsten für die vorgenannten Arbeiten) sowie Trocken- und Montagebauarbeiten (Verkleiden von Wänden und Decken sowie Herstellen von Leichtbautrennwänden) durchgeführt worden. Aus diesem Grunde unterfalle der Betrieb der Beklagten dem Geltungsbereich der Bautarifverträge.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren 3 Ca 3065/91 beantragt,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1. wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten in den Monaten Januar 1990 bis November 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind.
1.2. Wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31.12.89) bzw. ab 01.01.90 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten Januar 1990 bis November 1991 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen (ab 01.01.87) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefal...