Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Bautarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Es wird dabei verblieben, daß Wärmedämmverbundsystemarbeiten dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind und daher bis 30.6.1992 vom betrieblichen Geltungsberich der Bautarifverträge ausdrücklich, ab 1.7.1992 wegen Vorrangs der für allgemeinverbindlich erklärten Malertarifverträge ausgenommen sind.

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Bau § 1; VTV/Bau v. 12.11.1986 i.d.F. v. 6.3.92 § 1 Abs. 2 Aschn. VII Nr. 4; VTV/Bau i.d.F. v. 19.5.1992 § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6; TVG Tarifkonkurrenz § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 18.08.1994; Aktenzeichen 5 Ca 1257/94)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. August 1994 – 5 Ca 398/94, 5 Ca 2037/93, 5 Ca 1368/93, 5 Ca 2201/92 und 5 Ca 1257/94 – werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in fünf erstinstanzlich getrennten, vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Auskunfts- und Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für Zeiträume der Kalenderjahre 1990 bis 1993.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte, der bis 07.04.1994 in das Verzeichnis handwerksähnlicher Berufe mit dem Holz- und Bautenschutzgewerbe eingetragen war, unterhielt bis Anfang 1994 einen Betrieb, von dem – wie jedenfalls im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist – in den Jahren 1991 bis 1993 arbeitszeitlich überwiegend sogenannte Wärmedämmverbundarbeiten entsprechend der DIN-Vornorm 18559 ausgeführt worden sind. Dabei wurden Styroporplatten mit Klebemitteln auf Fassaden aufgeklebt, anschließend mit Armierungsmasse beschichtet und abschließend eine Schlußbeschichtung aufgebracht. Daneben wurden Anstrich-, Tapezier- sowie Innenputzarbeiten durchgeführt.

Der Kläger hat in sämtlichen erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, der Betrieb des Beklagten sei in sämtlichen Kalenderjahren von 1990 bis 1993 jeweils ein baugewerblicher im bautariflichen Sinne gewesen, da zu 75 % der Arbeitszeit pro Kalenderjahr Dämm-, Isolier- sowie Putzarbeiten durchgeführt worden seien. Entsprechend schulde der Beklagte die tarifvertraglich festgelegten Auskünfte für den Zeitraum Mai bis Dezember 1993, für den Fall der Nichterfüllung Zahlung einer Entschädigungssumme (Az.: 5 Ca 398/94), Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 3.768,07 DM für den Zeitraum 16.06.1992 bis 31.12.1992 wegen Nichtzahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer im Zeitraum Mai 1990 bis Mai 1992 (Az.: 5 Ca 2037/93), Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar bis Juni 1991 in Höhe von 15.133,87 DM (Az.: 5 Ca 1368/93), Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Juni 1990 bis Dezember 1990 in Höhe von 15.980,73 DM (Az.: 5 Ca 2201/92) und Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar und März 1993 in Höhe von 2.664,94 DM (Az.: 5 Ca 1257/94).

Nachdem der Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 5 Ca 1368/94 einen Vollstreckungsbescheid über 15.133,87 DM und im arbeitsgerichtlichen Verfahren 5 Ca 2201/92 im Termin vom 24.03.1993 gegen den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Beklagten ein klagezusprechendes Versäumnisurteil über 15.980,73 DM erwirkt hatte, hat er – nach jeweils fristgerechtem Einspruch des Beklagten – gegen Vollstreckungsbescheid und Versäumnisurteil – in den jeweiligen Verfahren beantragt,

5 Ca 398/94:

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (bis 31.12.1991) bzw. ab dem 01.01.1992 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

Mai bis Dezember 1993

in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.

Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen: 5.600,00 DM.

5 Ca 2037/93:

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.768,07 DM zu zahlen;

5 Ca 1368/93:

den Vollstreckungsbescheid vom 29.03.1993 aufrechtzuerhalten;

5 Ca 2201/92:

das Versäumnisurteil vom 29.03.1993 aufrechtzuerhalten;

5 Ca 1257/94:

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.664,94 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen, in den Verfahren 5 Ca 1368/93 und 5 Ca 2201/92 unter Aufhe...

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