Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Entfristungsklage. Auslegung Klageantrag. Frist zur Klageerhebung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Entfristungsklage muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung wendet.
Normenkette
TzBfG § 17; KSchG § 6
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.06.2012; Aktenzeichen 8 Ca 6/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juni 2012, 8 Ca 6/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis nach Erreichen einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde, sowie um Zahlungsansprüche.
Der am A geborene Kläger, Mitglied der B, war seit dem 13. August 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Flugzeugführer beschäftigt. Der zwischen ihm und der C, D (in der Folge: C) geschlossene Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1990 (Bl. 174 f d.A.) lautet auszugsweise:
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der C in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
§ 19 des für das Cockpitpersonal der Beklagten und der E abgeschlossenen Manteltarifvertrags Nr. 1 vom 01. Januar 2005 (MTV Nr. 1) lautet auszugsweise:
§ 19 Erreichen der Altersgrenze
(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter des 60. Lebensjahr vollendet.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006, dem Kläger am 13. Februar 2006 zugegangen, erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Die Beklagte begründete die Kündigung mit dem Verdacht des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls von Champagner.
Mit am 08. August 2006 verkündetem Urteil (Bl. 227 f der beigezogenen Akte ArbG Frankfurt am Main 8 Ca 1630/06) gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage statt und verurteilte die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein und beschäftigte den Kläger zunächst weiter.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 (Bl. 351 d.A.) erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach der Möglichkeit, über die tarifliche Altersgrenze hinaus zu arbeiten. Die Beklagte reagierte mit Antwortschreiben vom 30. Januar 2007 (Bl. 352 f d.A.).
Mit Urteil vom 19. Februar 2007, 17 Sa 1687/06 (Bl. 368 f der Akte 8 Ca 1630/06), änderte die Kammer das arbeitsgerichtliche Urteil vom 08. August 2006 ab und wies die Klage ab. Eine Vernehmung der - seinerzeit ausschließlich vom Kläger als Zeugen benannten - von der Beklagten als Mittäter verdächtigten Arbeitnehmer F und van G erfolgte nicht. Die Kammer begründete dies damit, interne Absprachen über eine spätere Bezahlung des mitgenommenen Champagners stellten keinen nach außen in Erscheinung getretenen, den behaupteten gemeinsamen Willen manifestierenden, objektiven, den Verdacht der Mittäterschaft betreffenden und im Rahmen der Verdachtskündigung vom Arbeitgeber zu widerlegenden Umstand dar, sondern die Behauptung, mangels subjektiven Tatbestands die vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben, und betreffe damit den im Wege eines - ggf. hilfsweise - geltend zu machenden Wiedereinstellungsanspruchs vom Arbeitnehmer zu führenden Unschuldsbeweis.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Bl. 40 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, es erfolge keine weitere Beschäftigung.
Am 30. April 2007 reichte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Klage ein, mit der er von der Beklagten zunächst Annahme seines Angebots auf Wiedereinstellung ab 13. Februar 2006 und Weiterbeschäftigung, hilfsweise Wiedereinstellung ab Klagezustellung und hilfsweise Abschluss eines Arbeitsvertrages begehrte. In der Klagebegründung wurde darauf abgestellt, im Berufungsurteil vom 19. Februar 2007 sei er auf den Vortrag seiner Einwände in einem Wiedereinstellungsverfahren verwiesen worden (Seite 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.).
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16. Oktober 2007 (Bl. 167 f d.A.) wurde der Rechtsstreit des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ausgesetzt. Zuvor hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. August 2007 (Seite 10, Bl. 117 d.A.) auf die tarifvertragliche Altersgrenze hingewiesen und ausgeführt, der Kläger könne keine tarifvertragswidrige Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung verlangen. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2007 (Seite 5, Bl. 154 d.A.) erwidert, noch habe er die tarifliche Altersgrenze nicht erreicht, die Beklagte habe eine Vielzahl von aus Altersgründen ausgeschiedenen Cockpitmitarbeit...