Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebliche Altersversorgung. Privatnutzung eines Geschäftswagens
Leitsatz (amtlich)
1. Ob die vertraglich eingeräumte Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Berechnung einer Betriebsrente zu berücksichtigen ist, hängt vom Inhalt der Versorgungszusage ab (vgl. BAG v. 21. Aug. 2001 – 3 AZR 746/00; Hess.LAG v. 3. Dez. 2003 – 8 Sa 526/03).
2. Zum „Monatsgehalt” zählen nach allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen.
3. Wenn die Betriebsrente von der Höhe des Monatsgehaltes abhängig ist, sind der Berechnung nur die Geldleistungen zugrundezulegen, nicht aber zusätzlich der Wert des Anspruchs auf Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung und auf kostenlose Abgabe von Bier („Haustrunk”), auch wenn diese Leistungen zu versteuern sind.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 9/5 Ca 7450/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 05.11.2003 – 9/5 Ca 7450/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs sowie der „Haustrunk” bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist.
Der am 16. Januar 1934 geborene Kläger trat 1955 in die Dienste der Beklagten.
Der Kläger erhielt seit 1971 einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Bis dahin zahlte die Beklagte ihm einen steuerpflichtigen Zuschuss für die betriebliche Nutzung seines privaten Pkw. Im Dezember 1995 wurde die Privatnutzung als Sachbezug mit DM 595,00 versteuert. Weiter gewährte die Beklagte dem Kläger wie den anderen Arbeitnehmer der Beklagten monatlich 8 Kasten Bier im Wert von je DM 20,00 aus ihrer Produktion (Haustrunk).
Mit Schreiben vom 22.11.1976 sagte die Beklagte dem Kläger Altersversorgung zu. Dort heißt es, soweit hier von Interesse:
„1. … Die Gesellschaft zahlt Ihnen ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 50 % des zuletzt bezogenen Monatsgehalts. …
7. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie sonstige anderweitige Versorgungsansprüche mindern das Ruhegeld insoweit, als sie mit dem Ruhegeld zusammen 75 % der zuletzt bezogenen festen Bezüge (Monatsgehalt und vertrag zugesicherte Leistungsprämie) übersteigen. …”
Die Beklagte wiederholte diese Zusage insoweit mit Schreiben vom 01. September 1988, mit Schreiben vom Dezember 1994 wurde die Anrechnungsbestimmung dahingehend geändert, dass die Grenze von 75 % auf 100 % angehoben wurde.
Zum 31. Dezember 1995 trat der Kläger mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Die Beklagte hatte dem Kläger eine Berechnung des Ruhegeldes mitgeteilt, in dem das ruhegehaltsfähige Monatsgehalt mit DM 8.700,00, dem zuletzt gezahlten monatlichen Bruttogeldbetrag ohne den zu versteuernden Sachbezug auswies.
Auf der Basis dieser Berechnung zahlte die Beklagte dem Kläger ab 01. Januar 1996 eine Betriebsrente von DM 4.089,00 brutto monatlich.
Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2001 (3 AZR 746/00) über die Einbeziehung der Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Betriebsrentenberechnung machte der Kläger geltend, dass die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs und der Haustrunk bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt werden müssten.
Der Kläger hat die sich daraus ergebenden, rechnerisch unstreitigen Differenzen für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31.12.2002 geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 13.522,32 brutto zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der jeweiligen Klageerweiterung;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den Monat Dezember 2002 hinaus über die gezahlte Rente von monatlich EUR2.090,67 weitere monatlich EUR 160,98 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Berechnung sei zutreffend. Sie beruft sich darauf, dass es in ihrem Betrieb allgemein üblich sei, Dienstwagennutzung bei der Betriebsrentenberechnung nicht einzubeziehen. Die Höhe der Betriebsrente sei bei den Verhandlungen über das Ausscheiden des Klägers vereinbart worden. Sie hält das Verlangen des Klägers für verwirkt, verfallen und verjährt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und teilweise hinsichtlich der Zahlungsklage stattgegeben mit Urteil vom 05. November 2003. Es hat die Zahlungsklage als verjährt abgewiesen für die Jahre 1996 bis 1997.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 8. September 2004 verwiesen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05.11.2003 – ...