keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Ärzte. Universitätskliniken. ausdrückliche Anordnung. Oberarzt
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte ist, dass die Stelle dem Arzt durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Leitung eines Bereichs der Klinik dem Oberarzt nur aufgrund einer Zuweisung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik übertragen worden ist.
Normenkette
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte) § 10
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen 1 Ca 441/07) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 10. Januar 2008 – 1 Ca 441/07 – abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger arbeitet seit 1974 bei A (erstinstanzliche Beklagte zu 2), das früher die Kliniken der Universitäten C und D betrieben hatte, als Arzt in der Universitätsklinik in C. Er war ursprünglich in der medizinischen Klinik III eingesetzt. Im Jahre 1983 erwarb er die Qualifikation zum Facharzt für innere Medizin. 1984 erlangte er zusätzlich die Schwerpunktweiterbildung im Bereich Kardiologie und erhielt die Genehmigung in Verbindung mit der Bezeichnung „Arzt für innere Medizin” die Teilgebietsbezeichnung „Kardiologie” zu führen. Wegen der Einzelheiten der diesem Fachgebiet zuzuordnenden Tätigkeiten wird auf die Aufstellung Bl. 269 f. d.A. verwiesen. Im Herbst 1987 habilitierte der Kläger.
Er wurde danach zum Oberarzt ernannt und in der medizinischen Klinik III in der kardiologischen Ambulanz sowie auf zwei Stationen eingesetzt. Im November 1996 wurde die kardiologische Ambulanz in die medizinische Klinik I verlegt. Seit dieser Zeit ist der Kläger dort in der kardiologischen Ambulanz tätig. Die medizinischen Klinik I besteht neben der kardiologischen Ambulanz aus mehreren Stationen, auf denen kardiologische Patienten stationär behandelt werden. Chefarzt der medizinischen Klinik I ist E. Die Arbeitsaufteilung zwischen E und dem Kläger sieht dergestalt aus, dass E im Wesentlichen den stationären Bereich der Kardiologie betreut und der Kläger die kardiologische Ambulanz.
In der kardiologischen Ambulanz werden sowohl Patienten untersucht, die ambulant erscheinen, als auch solche, die stationär in den medizinischen Kliniken I – V untergebracht sind. Betreut werden insbesondere Schrittmacher- und Diabetespatienten. Die kardiologische Ambulanz besteht aus einem Großraumbehandlungsraum für EKG-Untersuchungen und Dauerbelastungs-EKGs.
Daneben gibt es zwei Räume für die Durchführung von Echokardiographien sowie ein Zimmer für Schrittmacherkontrolluntersuchungen. In der kardiologischen Ambulanz werden die nachfolgenden Behandlungsverfahren und Untersuchungsverfahren durchgeführt:
Echokardiographie einschließlich Stressechokardiographie und Echokontrastuntersuchung sowie Doppler-/Duplex-Untersuchung des Herzens und der herznahen Venen
Transoesophageale Echokardiographie
Spiro-Ergomethrie
Langzeituntersuchungsverfahren zum Beispiel ST-Segmentanalysen,
Herzfrequenz-Variabilität, Spätpotentiale
Applikation von Schrittmachersonden
Schrittmacherkontrollen
Kontrollen von internen Kardiovertern bzw. Defibrillatoren.
Der Kläger wird außerdem auch für die Chirurgie mit Spezialkliniken und die Hautklinik zum Konsiliardienst herangezogen. Im Rahmen dieses Konsiliardienstes führt er internistische Untersuchungen zur OP-Fähigkeit durch und versorgt internistische Notfälle. Außerdem berät er bei Frage von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Sämtliche Arzt- bzw. Konsultationsberichte der kardiologischen Ambulanz werden vom Kläger unterzeichnet. Dasselbe gilt für Überweisungen von Patienten aus der kardiologischen Ambulanz in andere Bereiche. Für die Abteilung „Kardiologische Ambulanz” wurde im Rahmen der finanziellen Abrechnung des Klinikums eine gesonderte Kostenstelle eingerichtet. Seitens des Klinikums werden offizielle Briefköpfe und Stempel verwendet, die die medizinische Klinik und Poliklinik I mit dem Direktor E und daneben die kardiologische Ambulanz mit dem Kläger als leitenden Oberarzt angeben. Im Telefonbuch wird der Kläger ebenfalls als leitender Oberarzt bezeichnet.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 wurden gemäß § 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) das Universitätsklinikum C, das Universitätsklinikum D und das Klinikum der F in G als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet. Nach § 22 Abs. 1 UniKlinG verblieben die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Universitätskliniken, soweit sie – wie bei dem Kläger – vor dem 1. Januar 2001 begründet worden waren, bei dem beklagten Land und die Beschäftigten galten als zur jeweiligen Universität versetzt. Mit dem Gesetz über die Erric...