keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Ärzte. Vertretungsverbot des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Die Entgeltgruppe Ä 5 des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen, wonach die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereichs durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden sein muss, enthält ein „Vertretungsverbot” des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.
Normenkette
TV-Ärzte Hessen 10 I
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 14 Ca 7124/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2008 – 14 Ca 7124/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken.
Der Kläger ist seit dem 20. November 1989 als Facharzt für Kinderheilkunde anerkannt. Seit dem 01. Januar 1990 wird er in der Kinderklinik der Beklagten als Oberarzt in den Bereichen pädiatrische Stoffwechselmedizin und Diabetes eingesetzt. Zuletzt war er in der Ambulanz der Klinik I (Allgemeine Pädiatrie) tätig. Im Organigramm der Klinik sind innerhalb der Ambulanz neben anderen auch die Bereiche Stoffwechsel und Diabetes als eigene Organisationseinheiten aufgeführt. Für die von ihm verantwortlich betreuten Bereiche Stoffwechselerkrankung und Diabetologie wurden dem Kläger ein Assistent und drei Teilassistentinnen sowie eine Krankenschwester mit einer ¾-Stelle zugewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss des Klinikdirektors bzw. des zuständigen Organs der Beklagten, wonach dem Kläger die Leitung der Organisationseinheit Stoffwechsel und Diabetes der Kinderklinik (Klinik I) übertragen wird, gibt es nicht.
Der Kläger war zunächst in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert. Am 31. Mai 1995 wurde er rückwirkend zum 01. November 1994 in die Vergütungsgruppe I a BAT eingereiht. Im Rahmen der Überleitung in den Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte/Hessen) wurde er in die Entgeltgruppe Ä 4 des TV-Ärzte/Hessen eingruppiert. Seinen dagegen gerichteten Widerspruch mit dem Ziel einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2007 ab. Dem ist der Kläger mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage entgegengetreten. Wegen des Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 135 – 139 d.A. – Bezug genommen. Mit dem am 20. Februar 2008 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 5 des TV-Ärzte/Hessen scheitere daran, dass ihm der wahrgenommene Funktionsbereich nicht durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden sei. Die faktische Ausübung der Leitungsfunktion reiche nicht aus. Aufgrund des klaren Wortlauts der Tarifnorm verbiete sich eine Auslegung, die letztendlich eine konkludente Anordnung bzw. eine faktische Übertragung genügen lasse. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 140 – 143 d.A. ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses am 18.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2008 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18.07.2008 – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 11.07.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger verfolgt sein Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint, dass er in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte/Hessen eingruppiert worden wäre, wenn schon damals im November 1994 der TV-Ärzte/Hessen gegolten hätte. Die Beklagte habe ihn so behandelt, als läge eine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Leitung eines entsprechenden Funktionsbereichs vor. Die Höhergruppierung sei nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Facharzt erfolgt und die anderen einschlägigen Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppe I a BAT hätten bereits damals eine ausdrückliche Anordnung verlangt. Im Übrigen gehe es bei der Überleitung des Klägers nicht um eine Ersteingruppierung, bei der eine ausdrückliche Anordnung der Übertragung der Leitung eines Funktionsbereichs notwendig sei, sondern um eine Überleitung in die neuen Entgeltgruppen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2008 – 14 Ca 7124/07 – festzustellen, dass die Beklagte den Kläger rückwirkend ab 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe Ä 5, Stufe 5, gem. § 10 TV-Ärzte/Hessen zu vergüten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Ver...