Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechung Lohnerhöhung auf außertarifliche Zulage. ERA-Strukturkomponente

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine einzelvertragliche Vereinbarung, künftige allgemein gewährte Erhöhungen der Entgelte mit einer außertariflichen Zulage zu verrechnen, erfasst auch die Zahlung einer ERA-Strukturkomponente.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 308 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen 6/4 Ca 11124/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 5 AZR 37/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom16. Juli 2003 – 6/4 Ca 11124/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Vergütungserhöhung mit einer außertariflichen Zulage verrechnen durfte.

Die am 17. September 1963 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01. September 1983 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 1995/12. Juni 1995 (vgl. Bl. 22–23 d.A.) als Kontrolleurin beschäftigt. In dem Begleitschreiben zum Arbeitsvertrag vom 24. Mai 1995 (Bl. 25 d.A.) heißt es u.a.:

„… Entgelterhöhungen ab 1997 orientieren sich unter Berücksichtigung der Ertragskraft des Unternehmens an den Tariferhöhungen der hessischen bzw. Bayerischen Metallindustrie …

… die betriebliche Sonderzahlung richtet sich nach den tariflichen Vorgaben bzw. der in der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelung …”

Gemäß Ziffer 15. des Arbeitsvertrages wird dieser Vertrag durch das Begleitschreiben vom 24. Mai 1995 ergänzt.

In der zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dessen Gesamtbetriebsrat sowie mehreren Einzelbetriebsräten geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 05. April 1995 wurde unter Ziffer II. Folgendes geregelt:

„Alle betrieblichen Leistungen/Entgeltbestandteile, die bei Betriebsübergang (01.01.1994) … nicht in Tarifverträgen geregelt waren, werden als außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile weitergeführt. Allgemein gewährte Erhöhungen der Entgelte können auf außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile angerechnet werden.”

Wegen des gesamten Inhalts dieser Rahmenvereinbarung wird auf Bl. 39–43 d.A. Bezug genommen.

Am 26. März 1999 erging in einer Schlichtungsstelle, auf die sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten, welche nicht Mitglied eines tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbandes war, und die Gewerkschaft IG Metall geeinigt hatten, ein Schiedsspruch, der unter Ziffer 1. u.a. Folgendes regelte:

„Ab dem 01.03.2000 entsprechen die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen den jeweils für die hessische und bayerische Metall- und Elektroindustrie vereinbarten tariflichen Entgelten.

Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ergeben sich aus der anliegenden Lohn- und Gehaltstabelle, die Bestandteil dieses Schlichtungsspruchs sind.”

Wegen des gesamten Inhalts dieses Schiedsspruchs wird auf Bl. 36–37 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26. März 1999 legte die Schlichtungsstelle den Schlichtungsspruch der Unternehmensleitung und dem Vorstand der IG Metall vor und vereinbarte darüber hinaus, dass nach Annahme des Schlichtungsspruchs der Inhalt des Schlichtungsspruchs den Mitarbeitern unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit zur Übernahme in die bestehenden Arbeitsverträge angeboten werde; wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 38 d.A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin die im Schiedsspruch vom 26.03.1999 getroffenen Vereinbarungen umfasst.

Am 28. Mai 2002 schlossen der Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. und die Industriegewerkschaft Metall einen Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, in welchem Vergütungserhöhungen ab dem 01.06.2002 vereinbart wurden. Unter § 5 dieses Tarifvertrages wurde u.a. Folgendes geregelt:

„ERA-Strukturkomponente

1. Die Arbeiter und Angestellten erhalten für die Periode vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 ERA-Strukturkomplenenten als Einmalzahlung für

  1. Den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Abrechnung vom Juli 2002, …
  2. Den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Mai 2003 mit der Abrechnung vom April 2003, …
  3. Den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Abrechnung vom September 2003, …

3. Die ERA-Strukturkomponente geht nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein.

4. Wenn bis 31. Dezember 2003 der Entgeltrahmentarifvertrag nicht abgeschlossen wird, werden die ab 1. Juni 2003 geltenden Tabellenwerte zur nächsten Tarifperiode um 1,3645 % vorweg erhöht und bilden die Basis für die nachfolgende Erhöhung der Entgelte.”

In einer Protokollnotiz zu § 5 dieses Tarifvertrages heißt es:

„Für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 wird die erste Strukturkomponente vom 0,9 % zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zum Zwecke der ERA-Einführung bereitgestellt (sogenannter betrieblicher ERA-Anpassungsfonds). …”

Wegen des gesamten Inhalts dieses Tarifvertrages wird auf Bl. ...

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