rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung
Leitsatz (amtlich)
1). Es wird daran festgehalten, daß das Schließen von Wandanschlußfugen zwischen Tür- oder Fensterrahmen und der Hauswand, losgelöst von anderen Arbeiten des Glaserhandwerks, nicht gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 bzw. (ab 1987) 3 VTV-Bau aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge ausgenommen ist.
2) Auch wenn die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG durch Erhebung der Auskunftsklage die Verjährung des Auskunftsanspruches unterbrochen hat, kann diesem Anspruch der materiell-rechtliche Einwand der zwischenzeitlich eingetretenen, dadurch nicht unterbrochenen Verjährung des Beitragsanspruches, dessen Durchsetzung sie dienen soll, entgegengehalten werden (im Anschluß an BAG Urt. v. 16.02.1973 – 3 AZR 286/72 = NJW 1973, 1343; BGH Urt. v. 03.10.1984 – IVa ZR 56/83 – NJW 1985, 384). Die Erhebung dieses Einwandes kann nur in besonderen Ausnahmefällen treuwidrig sein (Revision teilweise zugelassen).
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2-3; VTV-Bau 1960, 1983 und 1986 § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. IV Nr. 2, Abschn. V Nrn. 1, 21, Abschn. VII Nr. 4 bzw, Nr. 3; BGB §§ 197, 201, 209 Abs. 1, §§ 217, 222 Abs. 1, § 242; ZPO § 253 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 29.03.1989; Aktenzeichen 6 Ca 7925/88) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom29. März 1989 – 6 Ca 7925/88 – teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin auf den vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1985 bis November 1988 … in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkasse des Baugewerbes in den genannten Monaten angefallen sind,
für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung Innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des vollständig abgefaßten Urteils nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:
DM 87.600,–
Im übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 46 v. H., der Beklagte zu 54 v. H. zu tragen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung für den Zeitraum von Dezember 1983 bis November 1988 und für den Fall nicht fristgerechter Erteilung auf Zahlung einer Entschädigung.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarif Vertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin nach einem tarifvertraglich im einzelnen näher festgelegten Verfahren monatlich mitzuteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, … in ihrem Betrieb beschäftigt waren, deren Bruttolohnsumme und die auf diese entfallenden Beiträge. Diese Verpflichtung richtete sich im Dezember 1983 nach § 2 Abschnitt I Nr. 6 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung in Baugewerbe vom 12. November 1960 in der Fassung vom 10. November 1981 (Verfahrenstarifvertrag, VTV 1960), bis Ende 1986 nach § 13 des gleichnamigen Tarifvertrages vom 19. Dezember 1983 in der ursprünglichen Fassung und den Fassungen vom 12. Dezember 1984 und 17. Dezember 1985 (Verfahrenstarifvertrag, VTV 1983) und seit dem 01. Januar 1987 nach § 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (Verfahrenstarifvertrag VTV 1986). Diese Tarifverträge waren stets für allgemeinverbindlich erklärt. Der Beklagte führte durch seinen Betrieb im Klagezeitraum mit jedenfalls zu 30 v. H. der betrieblichen Arbeitszeit Verfugearbeiten aus, daneben Epoxidharzimprägnierungen … an Beton- und Estrichböden sowie Versiegelungen von Beton, Estrich und Kunststein, ferner Fassadenschutzarbeiten durch Imprägnieren, Versiegeln und Hydrophobieren von Beton, Klinkermauerwerk, Putz- und Kalksandsteinfassaden mit Materialien auf Siliconharzbasis. Die technischen Einzelheiten ergeben sich aus den Merkblättern … Bl. 16–20 R d. A., die Umsätze des Beklagten in den einzelnen Bereichen aus der Aufstellung Bl. 14 d. A., die daraus von ihm hergeleiteten jährlichen Stundenzahlen aus der Übersicht Bl. 68 und 69 d. A. Der Beklagte betrieb sein Gewerbe unter der Bezeichnung „Isolier- und Abdichttechnik” (Stempel Bl. 75 d. A.). Als Gegenstand seines Gewerbes seit dem 31. Dezember 1971 ist seit dem 11. Januar 1972 bei der Stadt … eingetragen: „Indus...