Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Geltungsbereich der Bau. Tarifverträge
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung zwischen Baugewerbe und Maler- und Lackiererhandwerk beim Anbringen von Wärme-Verbund-Systemen.
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1-2; VTV-Bau 1986 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8, Abs. 2 Abschn. V Nr. 33, Abs. 2 Abschn. V Nr. 36, Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.05.1989; Aktenzeichen 7 Ca 2992/88) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 1989 – 7 Ca 2992/88 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte für den Zeitraum Dezember 1985 bis Dezember 1986 sowie darum, ob der Auskunftsanspruch für die Zeit von Dezember 1981 bis November 1985 und der gesamte Entschädigungsanspruch für die vorgenannten Zeiträume in der Hauptsache erledigt sind.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum Dezember 1983 bis Dezember 1986 waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin nach einem tarifvertraglich im einzelnen näher geregelten Verfahren mitzuteilen, wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung für die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, sie beschäftigten, ihre Bruttolohnsumme und die auf diese entfallenen Beiträge. Diese Verpflichtung richtete sich im Dezember 1981 nach § 2 Abschnitt I Nr. 6 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatz Versorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 in der Fassung vom 10. November 1981 (Verfahrenstarifvertrag, VTV 1960), ab 1984 nach § 13 des gleichnamigen Tarifvertrages vom 19. Dezember 1983 in der ursprünglichen Fassung und den Fassungen vom 12. Dezember 1984 und vom 17. Dezember 1985 (Verfahrenstarifvertrag, VTV 1983). Diese waren stets für allgemeinverbindlich erklärt. Das Unternehmen der Beklagten wurde nach seinem früheren Sitz in K. am 08. September 1970 zu … in das Handelsregister bei dem Amtsgericht S. mit dem Unternehmensgegenstand „Ausführung von Verputzerarbeiten” eingetragen und am 14. April 1977 zur … umgeschrieben. Am 30. Oktober 1984 beschloß die Gesellschafterversammlung die Änderung des Unternehmensgegenstandes in „Ausführung von Verputz arbeiten sowie der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen aller Art” (einfacher Handeslregisterauszug des AG S. Bl. 205 d.A.). Am 19. März 1986 beschloß die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung der Beklagten nach B., wo die Beklagte am 27. Juni 1986 zu … zunächst mit dem bisherigen Unternehmensgegenstand in das Handelsregister bei dem Amtsgericht H. eingetragen wurde. Am 19. Dezember 1986 erweiterte die Gesellschafterversammlung den Unternehmensgegenstand in „Ausführung von Verputzarbeiten und Malerarbeiten sowie der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen aller Art”, eingetragen am 10. März 1987 (einfacher Handelsregisterauszug des AG H. Bl. 204 d.A.). Bei der Stadt B. wurde das Gewerbe der Beklagten am 17. Dezember 1986 mit der vorherigen Tätigkeit angemeldet (Bl. 206 und 207 d.A.), später mit „Maler und Lackierer, Ausführung von Verputzarbeiten, Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen aller Art” (Bl, 145 und 145 R d.A.). Nach den am 05. Februar 1987 getroffenen Feststellungen des Arbeitsamtes S. betrieb die Beklagte ein Gewerbe als Gips- und Stuckateurbetrieb/Trockenausbau/Fassadenbau und ab Januar 1987 eine zusätzliche Betriebsabteilung des Malerhandwerks. Die seit 1982 vorgelegten Rechnungsbelege hätten nur zur einem unbedeutenden Prozentsatz (weniger als 10 v.H.) reine Malerarbeiten ausgewiesen (Bericht Bl. 208 und 209 d.A.). Nach einer Auskunft der Handwerkskammer des S. vom 09. Januar 1990 war die Beklagte seit dem 21. April 1977 mit dem Stuckateur- und dem Maler- und Lackiererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen (Bl. 146 d.A.). Das änderte die Handwerkskammer mit Auskunft vom 21. August 1990 dahin, daß die Eintragung mit dem Maler- und Lackiererhandwerk erst am 10. Februar 1987 erfolgt sei. Die Beklagte hat eine Kopie einer Handwerkskarte vorgelegt, nach der sie am 14. August 1970 mit dem Maler- und Lackiererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen worden sei (Bl. 225 d.A.). Ob die Beklagte im Jahr 1986 Mitglied der Innung des Maler- und Lackiererhandwerks war, ist streitig geblieben. Die von der Beklagten ausgeführten Wärmedämmverbundsysteme stellen sich so dar, daß zunächst Styroporplatten an die Außenmauern der Häuser geklebt und diese dann mit einer Gewebeschicht überzogen werden. Auf dieses Gewebe wird eine Grundierung auf gestrichen. Auf diese Grundierung wird ein Kunststoffdispersionsanstrich, der eine körnige...