keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsbevollmächtigter. Stationsleiter. Niederlassungsleiter
Leitsatz (amtlich)
Die Position eines Niederlassungsleiters bedeutet keine Stellung, die zwingend mit einem Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt. Ohne besondere Umstände kann die Position eines sogenannten Stationsleiters auch nicht die Position eines Niederlassungsleiters gleichgesetzt werden.
Normenkette
BGB 174; BGB 626; KSchG 1; BetrVG 102
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 5 Ca 3014/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2008 – 5 Ca 3014/08 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 18. und 24. April 2008 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Verladearbeiter weiterzubeschäftigen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2008 – 5 Ca 3014/08 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher hilfsweise ordentlicher Kündigungen, um einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Beklagte ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist nur am Standort A Flughafen tätig. Bei ihr sind circa 800 Arbeitnehmer beschäftigt. Das operative Geschäft der so genannten Station leitet der Stationsleiter, Herr B. Der Geschäftsführer der Beklagten, der gleichzeitig auch Geschäftsführer anderer Gesellschaften der C Unternehmensgruppe ist, ist in Spanien ansässig und hält sich regelmäßig nicht in der A Station auf. Bis Ende 2006 war bei der Beklagten ein Arbeitnehmer als Personalleiter beschäftigt gewesen, der auch den Arbeitsvertrag des Klägers unterzeichnet hatte. Zu Beginn des Jahres 2007 hatte der Mitarbeiter Herr D die Position des Personalleiters interimsweise übernommen. Zum 1. Mai 2007 hat die Arbeitnehmerin Frau E ihre Tätigkeit als Personalreferentin bei der Beklagten aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hat Herr D wieder andere operative Aufgaben bei der Beklagten übernommen. Eine Neueinstellung eines Personalleiters ist in der Folgezeit nicht erfolgt.
Der im Jahr 1977 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 8. Januar 2001 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tag (vgl. Bl. 5 bis 10 d.A.) bei der Beklagten als Verladearbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug 2.000,00 EUR.
Die Verladearbeiter erhalten bei Schichtbeginn ein Mobiltelefon zur internen Verständigung sowie Abstimmung der Verladearbeiten und Einsätze auf dem Rollfeld ausgehändigt. Bei der Ausgabe wird die so genannte VPN-Nummer des ausgegebenen Mobiltelefons in einer Ausgabeliste festgehalten. Der das Mobiltelefon in Empfang nehmende Mitarbeiter quittiert Datum und Uhrzeit der jeweiligen Aus- und Rückgabe durch seine Unterschrift.
Am 18. Februar 2008 erhielt die IT-Abteilung der Beklagten eine Rechnung der F GmbH, auf der der Beklagten unter anderem Leistungen der G GmbH in Höhe von 613,72 EUR in Rechnung gestellt worden waren (Bl. 110 d.A.). Die Beklagte kündigte daraufhin alle Verträge zur G GmbH zum 30. April 2008. Auf die schriftliche Anfrage der Beklagten vom 19. März 2008 (Bl. 109 d.A.) teilte die G GmbH mit Schreiben vom 3. April 2008 mit, wann, unter welchen Mobilfunknummern, welche Abonnements zu welchem Preis bestellt worden waren. Das Schreiben ging am 7. April 2008 bei der Beklagten ein (Bl. 111, 112 d.A.). Ferner verfügt die Beklagte über einen Einzelverbindungsnachweis für den Monat Januar 2008, auf dem für verschiedene Internetnutzungen die Kartennummern der genutzten Mobiltelefone genannt sind (Bl. 103 bis 107 d.A.). Am 9. April 2008 wertete die Personalreferentin der Beklagten die Schreiben der G GmbH und der F GmbH aus. Am 11. April 2008 führten die Personalreferentin E und der Stationsleiter B ein Gespräch mit dem Kläger. In diesem Gespräch erklärte der Kläger auf entsprechende Vorhaltungen sinngemäß, es könne allenfalls sein, dass das Mobiltelefon das Internet in seiner Hosentasche versehentlich angewählt habe. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 14. April 2008 hörte die Beklagte den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an (Bl. 93 bis 107 d.A.). Der Betriebsrat widersprach der Kündigungsabsicht schriftlich am 17. April 2008 (Bl. 108 d.A.).
Mit Schreiben vom 18. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin (Bl. 11 d.A.). ...