Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.07.1994; Aktenzeichen 12 Ca 8382/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen 10 AZR 79/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen desUrteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Juli 1994, 12 Ca 8382/93, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger arbeitet als Verkehrsflugzeugführer für die Beklagte. Bei seiner Einstellung vereinbarten die Parteien die Anwendung des jeweiligen Tarifwerks der Beklagten.

Der Kläger war als „Senior First Officer”, abgekürzt: SFO, eingesetzt, und zwar schon vor und auch am 30.11.1992.

Die Parteien streiten um eine sog. SFO-Zulage, die ein als SFO eingesetzter Verkehrsflugzeugführer gemäß § 4 Abs. 1 des zum 1.12.1992 in Kraft gesetzten Tarifvertrages Vergütung Cockpit Nr. 1 erhält, sofern er nicht schon vor dem 1.12.1992 zum SFO ernannt worden ist; dort heißt es u. a.:

§ 4 Zulagen und Zuschläge

1. Die Zulage für Senior First Officer beträgt DM 875,– (SFO-Zulage).

Protokollnotiz zum Vergütungstarifvertrag Cockpit Nr. 1

2. Für Mitarbeiter, die am 30.11.1992 als Senior First Officer eingesetzt waren, gelten abweichend von Teil 1 §§ 3, 4 … folgende Regelungen:

b. Die Zulage für Senior First Officer gemäß Teil 1, § 4 Abs. 1 wird nicht bezahlt.

Gemäß § 3 Abs. 3 des zum 30.9.1992 gekündigten TV Vergütung Nr. 26 erhielt der Kläger mit seiner – vor dem 1.12.1992 erfolgten – Ernennung zum SFO zusätzlich 486,42 DM zu seinem Grundgehalt.

Mit dem Wechsel vom TV Vergütung Nr. 26 zum dem TV Vergütung Cockpit Nr. 1 reagierten die Tarifvertragsparteien auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die die Beklagte 1992 geraten war. Die Tarifvertragsparteien wollten die Vergütungsstrukturen ändern und besonders die Höhe der Vergütung für eine bestimmte Dauer von Jahren festhalten.

In einem Rundschreiben vom 1.9.1992 informierte die Beklagte ihr fliegendes Personal u. a.: wie folgt:

Mit dem Zustandekommen eines Konzerntarifvertrages für das Cockpitpersonal der D. L. verändern sich die Vergütungs- und Einsatzstrukturen …

Einige Themen können leider noch nicht detalliert behandelt werden, denn sie müssen noch redaktionell nachgearbeitet werden …

Der Beitrag des Cockpitpersonals zur Sanierung unseres Unternehmens ist eindrucksvoll …

Es gibt keine Vergütungserhöhung bis zum 30.9.1993. Zwischenzeitlich wird die gesamte Vergütungssystematik verändert … Für 1.Offiziere, die als Senior-FO eingesetzt werden, wird eine Zulage von 875,00 DM gezahlt …

Im November 1992 wurden die Verhandlungen abgeschlossen. In einer von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten „Vereinbarung zur Gestaltung und Umsetzung des Konzerntarifvertrages Cockpit”, die das Datum und den Vermerk” 14.11.1992/4, 14.00 Uhr „trägt, heißt es u. a.:

1. Die Vergütungsbedingungen der vom Geltungsbereich umfaßten Gesellschaften werden einheitlich und abschließend wie folgt neu gestaltet: … Bei einem Einsatz als Senior First Officer wird ab Ernennung eine monatliche Zulage von DM 875,– bezahlt.

Der Kläger bestreitet, daß ihm diese Vereinbarung bekannt gemacht worden sei.

Am 8.12.992 unterschrieben die Tarifvertragsparteien u. a. folgende Vereinbarung:

Mit Wirkung vom 1.12.1992 werden die Mantel- und Vergütungstarifverträge der D. und C. für das Cockpitpersonal nach Maßgabe der anliegenden Arbeitsgruppenergebnisse geändert.

Die redaktionelle Endfassung des TV Vergütung Cockpit mit dem Teil 4 über das Inkrafttreten zum 1.12.1992 einschließlich der Protokollnotiz trägt das Datum vom 8.12.1992; tatsächlich erfolgte die Unterschrift unter die redaktionelle Endfassung erst am 5.7.1993.

Ab 1.12.1992 zahlte die Beklagte dem Kläger seine bisherige Vergütung weiter, einschließlich des Steigerungsbetrages von 486,42 DM anläßlich seiner zurückliegenden Ernennung zum SFO. Die hier streitige SFO-Zulage zahlte die Beklagte ihm nicht Den nach dem 1.12.1992 ernannten SFO zahlte die Beklagte ebenfalls deren alte Vergütung weiter, allerdings ohne den früher nach § 3 Abs. 3 TV Vergütung Nr. 26 fälligen Steigerungsbetrag – aber zuzüglich der neuen SFO-Zulage von 875,– DM.

Diese verschiedene Behandlung der vor und nach dem 1.12.1992 ernannten SFO dauert über deren spätere Ernennung zum Flugkapitän fort. Der nach dem 1.12.1992 ernannte SFO verliert dann die SFO-Zulage und erhält eine höhere Grund Vergütung. Die gleiche Erhöhung seiner Grundvergütung erfährt aber auch der schon vor dem 1.12.1992 ernannte SFO, ohne allerdings die mit seiner damaligen Ernennung erhaltene Steigerung der Grundvergütung einzubüßen; der vor dem 1.12.1992 ernannte SFO verdient dann gegenüber dem später ernannten mehr. Auch das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen im Lebenseinkommen der SFO. Manche der vor dem 1.12.1992 ernannten SFO werden gegenüber den nach dem 1.12.1992 ernannten SFO ein höheres Lebenseinkommen erzielen, andere büßen mit der Umstellung der Vergütung für SFO ab 1.12.1992 ein. Der Kläger wird insgesamt gegenüber einem erst nach dem 1.12.1992 ernannten SFO eine Einbuße im Lebensein...

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