Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge
Leitsatz (amtlich)
Ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Beton schneidet bohrt und preßt und Mitglied des Deutschen Abbruchverbandes e. V. ist, fällt jedenfalls ab dem 1. Januar 1987 unter die Rahmentarifverträge des Abbruch- und Abwrackgewerbes, wenn die Möglichkeit besteht, daß in dem Betrieb Arbeitnehmer der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden angehören (Revision zugelassen)
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2; VTV-Bau 1986 § 1 Abs. 2 Abschn.V Nr. 27
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.07.1988; Aktenzeichen 3 Ca 7524/87) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom13. Juli 1988 – 3 Ca 7524/87 – teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Die Klage wird, soweit die Klägerin Auskunfterteilung und Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung verlangt hat, sowie in Höhe von 992,– DM, abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10, die Beklagte zu 1/10; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 22.321,18 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit von Mai bis August 1987 und Januar bis März 1988 und Beitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Januar 1983 bis Dezember 1986 und für Angestellte für die Zeit von Januar bis April 1987.
Die Klägerin ist nach näherer tariflicher Maßgabe als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für die von den baugewerblichen Arbeitgebern geschuldeten Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Alle Arbeitgeber, deren Betrieb im noch streitgegenständlichen Klagezeitraum ab Januar 1987 unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (Verfahrenstarifvertrag, VTV) fiel, waren verpflichtet, monatlich gem. § 27 VTV in einem tarifvertraglich im einzelnen geregelten Verfahren Auskunft u. a. über die Zahl und die Bruttolohnsumme der beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer zu erteilen und gem. § 25 Abs. 1, 2 VTV in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV-Vorruhestandsverfahren) für jeden mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigten Angestellten 26,– DM monatlich und 5,3 v, H. der Bruttogehaltssumme der Angestellten, Poliere und Schachtmeister an die Klägerin zu zahlen. Der Verfahrenstarifvertrag und der TV-Vorruhestandsverfahren sind mit Wirkung vom 1. Januar 1987 mit der Einschränkung gem. Nr. II des Antrags vom 5. November 1984 (Bundesanzeiger Nr. 211 vom 12. November 1985) für allgemeinverbindlich erklärt (Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 1987). Die rechnerisch unstreitige Beitragsforderung der Klägerin gegen die Beklagte beträgt für Angestellte für die Zeit von Januar bis April 1987 992,– DM, für eine Nachforderung für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Januar 1983 bis Dezember 1986 zu 1.544,82 DM. Die Beklagte ist – wie auf Grund ihres Vortrages II. Instanz unstreitig geworden ist – seit 1. Januar 1987 Mitglied des Deutschen Abbruchverbandes e. V. (Hülle Bl. 173 d. A.). Dieser hat mit der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden am 23. April 1987 rückwirkend ab 1. Januar 1987 neue Rahmentarifverträge für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Abbruch- und Abwrackgewerbes und für die gewerblichen Arbeitnehmer des Abbruch- und Abwrackgewerbes (Hüllen Bl. 174 und 178 d. A.) geschlossen.
Die Klägerin hat gemeint, der Betrieb der Beklagten falle unter den fachlichen Geltungsbereichs des Verfahrenstarifvertrages, und behauptet, im Betrieb der Beklagten seien im Klagezeitraum arbeitszeitlich gesehen überwiegend Öffnungen in Betonwände und -decken mit Diamantbohr- und -sägeverfahren für Versorgungsleitungen, Heizungen, Türen, Fenster und Fahrstühle hergestellt worden. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
Mai bis August 1987 und Januar bis März 1988
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die … in den genannten Monaten angefallen sind,
1.2 wieviel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten
Mai bis August 1987 und Januar bis März 1988
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Beiträge für die … in den genannten Monaten angefallen sind.
Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhal...