Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung zur Konkurstabelle
Leitsatz (amtlich)
1. Haben der Konkursverwalter und/oder Konkursgläubiger einer angemeldeten Konkursforderung widersprochen, kann der anmeldende Konkursgläubiger die klageweise Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle nur mit dem angemeldeten Inhalt verfolgen.
2. Eine solche Feststellungsklage ist mit gegenüber der Anmeldung geändertem Inhalt ohne erneute Anmeldung unzulässig.
3. Danach kann die ZVK-Bau als Beitragsforderungen gegenüber dem Gemeinschuldner als Arbeitgeber zur Konkurstabelle angemeldete Ansprüche im Rahmen der Feststellungsklage nicht ohne entsprechende vorherige erneute Anmeldung mit entsprechendem Inhalt auf Schuldbeitritt, Art. 1 § 10 AÜG oder Mit-Arbeitgeberschaft eines gemeinsamen Betriebs mehrerer unternehmen stützen.
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1-2; VTV-Bau 1983 §§ 12-13; KO §§ 139, 144, 146
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.10.1990; Aktenzeichen 6 Ca 1159/89) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. Oktober 1990 – 6 Ca 1159/89 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insoweit unzulässig ist.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um die Feststellung von Beitragsansprüchen der Klägerin im Konkurs des Gemeinschuldners … für Arbeiter für die Zeit von März bis zum 3. Juli 1985 und für Angestellte für die Monate März, April, Juni und Juli 1985 ebenfalls bis zum 3. Juli 1985 zur Konkurstabelle.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtigung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, an die Klägerin Beiträge für ihre Arbeitnehmer abzuführen. Diese Verpflichtung richtete sich für Arbeiter nach § 12 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatz Versorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 in der Fassung vom 12. Dezember 1984 (Verfahrenstarifvertrag, VTV) und für Angestellte nach § 2 Abschnitt II Nr. 3 des Tarifvertrages über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 in der Fassung vom 19. Dezember 1983 und nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe vom 12. Dezember 1984 (Verfahrenstarifvertrag Ang, VTV Ang; TV Vorruhestandsverfahren TVVRV). Diese Tarifverträge waren für allgemeinverbindlich erklärt. Der Gemeinschuldner betrieb ein Bauunternehmen. Am 13. Januar 1984 gründete er die „…” (im folgenden: GmbH) mit dem Unternehmensgegenstand „die Ausführung von Hochbauarbeiten aller Art sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Bauwerken”. Die GmbH wurde am 17. Februar 1984 zu HR B 1621 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück eingetragen; der Gemeinschuldner war zum Geschäftsführer bestellt (einfacher Handelsregisterauszug Bl. 155 d.A.). Am 2. Juni 1984 schloß der Gemeinschuldner mit der GmbH einen Vertrag, der u.a. wie folgt lautete:
„Mit Wirkung vom 01.07.1984 werden die gewerblichen und auch die kaufmännischen sowie die technischen Mitarbeiter der Firma … in die B. übernommen.
Von sämtlichen Mitarbeitern wurde bereits unterzeichnet, daß sie in die B. GmbH übergehen. Hier ist anzumerken, daß sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnissen mit der Einzelfirma … in die Arbeitsverhältnisse mit der GmbH übergehen.
Es gilt als vereinbart, daß die B. GmbH vorerst die Arbeitsleistung der vorhandenen Bauverträge ausführt, d.h., daß die vorhandenen Bauverträge, die sämtlichst noch auf die Einzelfirma … laufen, soweit die Rohbauarbeiten nicht an Sub-Unternehmer vergeben werden, von den Mitarbeitern der GmbH durchgeführt und der Einzelfirma berechnet werden.
…
Die Zahlungen, die von der GmbH zu leisten sind, erfolgen vorerst von der Einzelfirma und werden mit den berechneten Leistungen aufgerechnet.
…”
Alle Arbeitnehmer schlossen Arbeitsverträge mit der GmbH zum 1. Juli 1984. Über das Vermögen der GmbH wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Gütersloh vom 3. Juli 1985 das Konkursverfahren eröffnet und vom 8. Oktober 1985 mangels Masse eingestellt (Bl. 155 d.A.). Nach dem Bericht des Konkursverwalters über das Vermögen der GmbH an die Gläubigerversammlung vom 8. August 1985 kam es nicht zur Fortführung der Aufträge des Unternehmens des Gemeinschuldners durch die GmbH. Diese erhielt auch keine neuen Aufträge. Abrechnungen zwischen GmbH und Gemeinschuldner erfolgten danach nicht; der Gemeinschuldner zahlte die der GmbH entstandenen Kosten unmittelbar (Bl. 132 bis 137 d.A., insbesondere 132 und 133). Angemeldete Ansprüche der Klägerin im Konkurs der GmbH wies der Konkursverwalter mit Schreiben vom 2. August 1985 (Bl. 140 d.A.) zurück. Beitragsmeldungen sowohl zur...